Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100257/5/Sch/Kf

Linz, 06.02.1992

VwSen - 100257/5/Sch/Kf Linz, am 6. Februar 1992 DVR.0690392 Mag. G R, T; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des Mag. G R vom 19. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Oktober 1991, VerkR96/1543/1991-B, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 31. Oktober 1991, VerkR96/1543/1991-B, über Herrn Mag. G R, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1a (richtig: Abs.1 lit.a) StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 22. November 1990 um 8.27 Uhr in L, gegenüber Nr. (H), den PKW, Kennzeichen O-626.633, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hat.

Weiters wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat mit Verordnung vom 13. Oktober 1990, GZ 100-5/19, unter anderem auf den "Honauerplatz" (richtig wohl: "Honauerparkplatz") in der Zeit vom 20. November 1990 bis 24. November 1990 von jeweils 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr das Halten und Parken verboten. Ausgenommen hievon waren mit Wagenkarten gekennzeichnete Fahrzeuge der Messeteilnehmer.

Die Erstbehörde hat es unterlassen, das negative Tatbestandselement, nämlich daß das Fahrzeug des Berufungswerbers nicht mit einer Wagenkarte gekennzeichnet war, im Spruch anzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ausgesprochen, daß in den Spruch eines Straferkenntnisses sowohl das positive Tatbestandselement als auch das negative Tatbestandselement aufzunehmen ist (VwGH 22.6.1983, 82/03/0223).

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher diesbezüglich Rechtswidrigkeit an, sodaß er aus diesem formalen Grund zu beheben war. Ein entsprechender Vorhalt ist seitens der Erstbehörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erfolgt, sodaß das Verfahren einzustellen war.

Aufgrund dieser Erwägungen erübrigen sich Ausführungen im Hinblick auf die Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 13. Oktober 1990, wobei der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht verhehlt, daß er rechtliche Bedenken gegen diese Verordnung, insbesonders im Hinblick auf die sehr global formulierte Ausnahmeregelung, hegt.

zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum