Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164187/2/Sch/Ka

Linz, 22.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn O D, S, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R F, N, G, vom  18.5.2009, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.4.2009, GZ: 0058644/2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt werden.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 24.4.2009, GZ: 0058644/2008, über Herrn O D, S, W, im Berufungsverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R F, N, G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kz: zu verantworten habe, dass entgegen der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 der Behörde die mit Lenkererhebung vom 10.12.2008, übernommen am 20.12.2008, für den Tatzeitpunkt 9.9.2008 der Behörde (dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz) "bis dato" die erforderliche (gemeint wohl: geforderte) Auskunft nicht erteilt worden sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3.  Unbestritten ist, dass dem Berufungswerber seitens des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers zu einem bestimmten Zeitpunkt zugestellt wurde. Hierauf hat der Berufungswerber im E-Mailwege mitgeteilt, "da meine Frau und ich uns auf Reisen bei der Führung des Fahrzeuges immer abwechseln, kann ich Ihnen leider nicht mitteilen, wer zu der von Ihnen beschriebenen Zeit das Fahrzeug lenkte".

 

In rechtlicher Hinsicht ist dazu zu bemerken, dass diese Mitteilung seitens des Berufungswerbers de facto einer Nichterteilung der Auskunft gleich kommt. Diesbezüglich hat sich der Rechtsmittelwerber auch in der Berufungsschrift einsichtig gezeigt, zumal sich das Rechtsmittel ausschließlich auf die Strafbemessung beschränkt.

 

Grundlage für die Anfrage der Erstbehörde nach dem Lenker des auf den Berufungswerber zugelassenen Kraftfahrzeuges war nach der Aktenlage eine Anzeige der ASFINAG Mautservice GmbH wegen einer mit diesem Fahrzeug begangenen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002.

 

Hinsichtlich der vom Rechtsmittelwerber in Berufung gezogenen Strafbemessung ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich Folgendes festzuhalten:

 

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfahrensrang erhoben hat.

 

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden. Der Strafrahmen für solche Delikte reicht gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro (EFS bis zu sechs Wochen). Bei der Strafbemessung im Einzelfall ist von der Behörde naturgemäß darauf Bedacht zu nehmen, nämlich dass der Gesetzgeber derartigen Übertretungen einen hohen Unrechtsgehalt beimisst.

 

Unabhängig davon ist natürlich stets auch auf die Besonderheiten des Einzelfalles einzugehen. Die Verwaltungsstrafbehörde hat dies nach Ansicht der Berufungsbehörde gegenständlich nicht hinreichend getan. Das ergibt sich zum einen schon aus der Tatsache, dass im Straferkenntnis dieselbe Geldstrafe, nämlich 365 Euro, verhängt wurde, wie schon in der ursprünglich ergangenen Strafverfügung. Der im Verfahren hervorgetretene wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde im Straferkenntnis zwar erwähnt, de facto aber nicht berücksichtigt. Dieser lässt erwarten, dass auch mit einer herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin zur Einhaltung der nunmehr übertretenen Vorschrift zu bewegen. Auch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es dem Berufungswerber offenkundig nicht darauf ankam, den Lenker durch die Nichterteilung der Auskunft gänzlich vor verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung zu schützen, zumal er ja für den angefragten Lenkzeitpunkt sich selbst und seine Gattin als mögliche  Lenker bekannt gegeben hat. Wenngleich für die Gattin keine näheren Daten angegeben wurden, wäre deren Verfolgung für eine Verwaltungsstrafbehörde wohl – wenngleich mit Nachfrage -  machbar gewesen. Verkannt darf allerdings auch hier nicht werden, dass die so getätigte "Lenkerauskunft" naturgemäß nicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 ausreichend sein kann, da stets eine bestimmte Person mit Namen und Anschrift zu benennen ist.

 

Wenn auch der folgende Einwand des Berufungswerbers letztlich rechtlich nicht entscheidend sein kann, sollte er nicht unberücksichtigt bleiben, nämlich dass jemand bei einer Urlaubsfahrt wohl kaum realitätsnah Aufzeichnungen führt, von wo an wer minutiös auf welcher Strecke ein Fahrzeug lenkt. Es ist daher auch nicht gänzlich lebensfremd, wenn sich der Berufungswerber darauf beruft, dass er eben aus diesem Grund die gewünschte Lenkerauskunft nicht exakt erteilen konnte.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass mit einer merkbaren Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorgegangen werden konnte.

 

Ein Anwendungsfall des § 21 Abs.1 VStG – wie in der Berufung angesprochen -  lag aber keinesfalls vor. Immerhin ist der Berufungswerber in der Aufforderung zur Auskunftserteilung vom 10.12.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse. Auch wenn für die Berufungsbehörde unerfindlich bleibt, woher die Erstbehörde ihr Begehren auch nach Bekanntgabe des Geburtsdatums ableitet, konnte der Berufungswerber damit für seinen alleinigen Verweis auf die Möglichkeit des Lenkens durch ihn oder durch die Gattin nicht mehr geringfügiges Verschulden für sich in Anspruch nehmen, wusste er doch, dass eine solche Auskunftserteilung jedenfalls nicht ausreichend sein könne. Auch die zweite Voraussetzung für eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG lag nicht vor, zumal von unbedeutenden Folgen der Tat nicht die Rede sein kann, immerhin traten die üblichen Folgen ein, nämlich dass der tatsächliche Lenker der Behörde eben nicht bekannt war und daher eine gezielte Strafverfolgung zumindest erschwert, wenn nicht verhindert wurde.

 

Die aktenkundige persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

Im Falle eines begründeten Antrages kann die Erstbehörde die Bezahlung der Strafe im Ratenwege bewilligen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum