Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164206/4/Ki/Jo

Linz, 30.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S S, R, S, vom 20. Jänner 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Jänner 2009, VerkR96-18723-2008/Hai, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet (Übertretungen des KFG 1967 und des FSG), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen

und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 9. Jänner 2009, VerkR96-18723-2008/Hai, einen Einspruch des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers vom 30. Dezember 2008 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Dezember 2008, VerkR96-18723-2008, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 20. Jänner 2009 eingebrachte Berufung. In der Begründung führt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, er habe aus beruflichen Gründen die betreffende Strafverfügung erst eine Woche nach Hinterlegung vom Postamt abholen können.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 28. Mai 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder primäre Freiheitsstrafen noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ gegen den Berufungswerber die Strafverfügung vom 4. Dezember 2008, VerkR96-18723-2008 wegen des Verdachtes der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967 bzw. dem FSG. Die Strafverfügung wurde bei der Zustellbasis V hinterlegt und ab 10. Dezember 2008 zur Abholung bereitgehalten.

 

Mit Schreiben datiert mit 23. Dezember 2008 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 30. Dezember 2008) erhob der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verspätet Einspruch gegen diese Strafverfügung vom 4. Dezember 2008.

 

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtenen Bescheid, wogegen die unter 1.2. dargestellte begründete Berufung erhoben wurde.

 

Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Rechtsmittelwerber ersucht, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens Nachweise zu erbringen, dass er tatsächlich in der Zeit vom 10. Dezember 2008 bis 17. Dezember 2008 ortsabwesend war. Darüber hinaus hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Vorlage der Berufung ihn nochmals eingeladen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens entsprechende Nachweise zu erbringen. Er hat weder auf das Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck noch auf die Einladung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich reagiert, insbesondere ist er auch der Annahme der Erhebung des Einspruches am 30. Dezember 2008 nicht entgegen getreten.

 

2.6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck VerkR96-18723-2008/Hai.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. In rechtlicher Beurteilung des – unter 2.5. – dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 49 Abs.1 erster Satz VStG der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen kann.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1601, Anm. 11 zu § 49 VStG).

 

3.2. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Dezember 2008, VerkR96-18723-2008, wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis bei der Zustellbasis V hinterlegt und ab 10. Dezember 2008 zur Abholung bereitgehalten

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Der Berufungswerber behauptet zwar, er habe aus beruflichen Gründen die betreffende Strafverfügung erst eine Woche nach Hinterlegung beim Postamt abholen können, hat aber trotz Ersuchens bzw. Einladung der Erstbehörde bzw. der Berufungsbehörde keinerlei Belege für dieses Vorbringen zur Verfügung gestellt. Er ist somit nicht der auch einem Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen und es geht der Unabhängige Verwaltungssenat daher davon aus, dass die Zustellung durch Hinterlegung im vorliegenden Falle rechtmäßig war.

 

Mit dem Tag der Zustellung (10. Dezember 2008) begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 24. Dezember 2008 (Poststempel, Eingabe direkt bei der Behörde etc.).

 

Der Berufungswerber wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auch in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ist der Einspruch jedoch erst am 30. Dezember 2008 nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei im Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

 

Das Fristversäumnis des Berufungswerbers hat zur Folge, dass die Strafverfügung vom 4. Dezember 2008 mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert werden kann.

 

Damit war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, auf die Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit den in der Strafverfügung vorgeworfenen Delikten auseinander zu setzen.

 

Die Berufung war somit – ohne inhaltliche Prüfung des Schuldspruches bzw. der Straffestsetzung – als unbegründet abzuweisen.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum