Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164244/2/Br/RSt

Linz, 24.06.2009

DVR.0690392

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R K, geb.    , E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Gmunden, vom 10. Juni 2009, AZ: VerkR96-12154-2008, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene    Straferkenntnis wird bestätigt.

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren € 7,20 (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I:   §§  19, Abs.1 u. 2, 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG              iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

zu II: § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 8 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe € 36,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von siebzehn Stunden verhängt,  weil er mit dem Fahrzeug, Kennzeichen    , Personenkraftwagen M1, Ford Transit, weiß, einen Gehsteig benutzt habe, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist.

Tatort: Gemeinde Ebensee, Bahnhofstraße vor der Post

Tatzeit: 08.09.2008, 11:10 Uhr

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Gmunden von der Marktgemeinde Ebensee am 08. 09. 2008 angezeigt. Gegen die daraufhin erlassene Strafverfügung vom 23. 01. 2009 erhoben Sie rechtzeitig Einspruch. In der Begründung führten Sie aus, dass Sie den Gehsteig nur kurzfristig mit 2 Rädern benutzt hätten. Es sei niemand behindert worden. Andere Fahrzeuge hätten in gleicher Weise geparkt und seien nicht beanstandet worden.

 

Über diesen Sachverhalt hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Organ der Landesverwaltung in I. Instanz erwogen:

Die Angaben des Meldungslegers zur Tatbegehung sind hinreichend ausführlich, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Es ist für die erkennende Behörde auch kein Grund ersichtlich, warum der Meldungsleger Sie wahrheitswidrig einer strafbaren Handlung bezichtigen sollte. In Ihrer Rechtfertigung gestehen Sie die kurzfristige Benützung des Gehsteiges (10 Minuten) mit 2 Rädern ein. Damit ist die Sachverhaltsfrage eindeutig klar gestellt.

 

Rechtlich gilt folgendes:

§ 8 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung bestimmt:

Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht

1.      für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,

2.      für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie

3.      für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

 

Durch Ihr im Spruch dargelegtes Verhalten haben Sie den objektiven Tatbestand der Verbotsnorm erfüllt. Ein Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. Die gesetzliche Bestimmung sieht nicht vor, dass ein bestimmter Erfolg (z.B. Behinderung von Fußgängern) eintritt. Ein Strafausschließungs- oder Entschuldigungsgrund ist im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Entgegen der von Ihnen geäußerten Ansicht kann ein rechtswidriges Verhalten anderer keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund bilden.

 

Die gegen Sie verhängte Geldstrafe erscheint im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat sowie den Grad Ihres Verschuldens und auch Ihren persönlichen Verhältnissen (Ihr monatliches Nettoeinkommen wurde von der Behörde auf 1.300 Euro geschätzt bzw. wird davon ausgegangen, dass Sie über kein Vermögen verfügen jedoch Sorgepflichten zu tragen haben) angemessen und geeignet, um Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten. Mildernd wurde Ihre Unbescholtenheit im Sprengel der BH Gmunden gewertet. Überdies ließ sich die erkennende Behörde bei der Strafzumessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten, da die Verhängung von Geldstrafen auch andere potentielle Täter von der Begehung gleichartiger Straftaten abhalten soll. Die Vorschreibung der Strafverfahrenskosten gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per Email bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung entgegen, worin er folgendes ausführt:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Gegen oben angeführten Bescheid lege ich aus nachfolgenden Fakten Einspruch:

Vor dem Postamt Ebensee ist sehr wohl Parken auf dem Gehsteig erlaubt, dies wurde auch mit einer blauen Markierung gekennzeichnet.

 

Ich hatte vorige Woche abermals im Postamt Ebensee zu tun, und ein Fahrzeug mit Gmundner Kennzeichnung stand genauso wie ich, es wurde bei der Kontrolle aber nicht angezeigt.

Ticken in Oberösterreich die Uhren anders, ich weis, ein Photo mit einen Prominenten erspart in OOE die Strafe, aber das widerspricht den Gleichheitsgrundsatz.

 

Aus diesen Gründen ersuche ich Sie von einer Strafe im Sinne des Verfassungs-grundgesetzes, das alle Bürger gleich sind, abstand zu nehmen und es bei einer Verwahrnung zu belassen.

 

Mit freundlichen Grüßen                                                                   R K"

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Mangels der Bestreitung von Tatsachen ergibt sich schon aus Aktenlage eine für die Berufungsentscheidung ausreichende Entscheidungsgrundlage.

 

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der  Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da im Ergebnis nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet wird kann die Durchführung einer Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

 

3.1. Wie die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf die Aktenlage zutreffend ausführte, stellte der Berufungswerber offenbar ein Firmenfahrzeug – wenn auch nur zehn Minuten  - mit vier Rädern am Gehsteig ab.

Gleichzeitig sollen auch vier weitere Fahrzeuge mit Gmundener Kennzeichen in eben dieser Form abgestellt gewesen sein, an denen angeblich kein Organmandat hinterlegt wurde.

Unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz sieht sich der Berufungswerber daher nicht veranlasst die Strafe zu bezahlen.

Dies brachte der bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung ebenso wie nunmehr in der Berufung zum Ausdruck.

 

Diese Verantwortung vermag ihm jedoch rechtlich nicht zum Erfolg verhelfen!

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz verwiesen (siehe Punkt 1.1. dritter Absatz).

 

 

4.1. Wenn hier der Beschuldigte im Ergebnis geltend macht, die Strafe deshalb nicht berechtigt zu finden, weil auch andere Fahrzeuglenker sich inhaltsgleich rechtswidrig verhalten hätten, diese jedoch angeblich nicht mit Organmandat belegt worden wären, so ist ihm die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Art.7 B-VG (Gleichheitssatz) entgegenzuhalten, wonach kein Rechtsanspruch auf Bestrafung einer anderen ebenfalls unrechtmäßig handelnden Person besteht. Es gibt demnach keine [keinen Rechtsanspruch auf eine] "Gleichbehandlung im Unrecht", siehe VfGH v. 7.6.1999, B2154/98, sowie das h. Erk. v. 23.08.2006 VwSen-320138/22/Kl/Pe).

Zum Verschulden ist gemäß § 5 Abs.1 VStG bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreichend und ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Entlastung hat auch der Berufungswerber nicht nachgewiesen. Vielmehr ist ihm entgegenzuhalten, dass er bereits aus Vorverfahren Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit seiner Tat erhalten hat und daher durch sein Verhalten jedenfalls fahrlässig, wenn nicht sogar mit Vorsatz gehandelt hat. Es ist daher auch ein Verschulden gegeben.

Aber auch die vom Berufungswerber beantragte "Verwahrnung" (Ermahnung iSd § 21 Abs.1 VStG) ist rechtlich nicht zulässig.

Gemäß dieser Rechtsvorschrift kann die Behörde wohl ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen können hier nicht erfüllt gesehen werden, weil einerseits ein in der Dauer von immerhin zehn Minuten mit vier Rädern verstellter Gehsteig – den Fußgängerverkehr in abstrakter Beurteilung nicht unbeträchtlich behindert.

Da sich ferner auch kein Hinweis darauf ergibt, dass dem Berufungswerber ein gleichsam zwingendes Ereignis zu diesem Fehlverhalten veranlasst hätte, vermag auch kein bloß geringfügiges Verschulden für die Anwendung dieser Bestimmung erblickt werden.

 

5. Zur Festsetzung der Geldstrafe:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Konkret kann in der hier ausgesprochenen Geldstrafe in der Höhe von nur 36 Euro trotz des anzunehmen gewesenen Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ein Ermessensfehler nicht erblickt werden kann. Der Ausspruch einer Strafe ist insbesondere aus Überlegungen der Prävention gegen unkorrektes Verhalten auch im ruhenden Verkehr geboten.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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