Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231043/2/BMa/RSt

Linz, 30.06.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des MM, geb. am 5. Dezember 1982, gegen den Ladungsbescheid des Polizeidirektors von Linz vom 9. April 2009, Zl. S-43.783/08-2, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Ladungsbescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009, iVm § 19 Abs.1 AVG und § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid wurde der Berufungswerber (Bw) aufgefordert, am 17. April 2009 um 9.15 Uhr entweder persönlich bei der BPD Linz zu erscheinen oder einen Bevollmächtigten zu entsenden. Dem Rechtsmittelwerber wurde eine Übertretung des SPG vorgeworfen, welche er von 20.45 Uhr bis 20.50 Uhr in Linz, Donauparkstadion Straßerau, begangen haben soll.

 

1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 15. April 2009, in welcher der Bw darauf hinweist, dass die Berufung erst am 15. April 2009 zugestellt worden sei und er in der Kürze der Zeit nicht die Möglichkeit habe, rechtzeitig Zeugen auszuforschen. Darüber hinaus macht er noch Angaben zur Rechtfertigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens.

 

 

1.3. Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Mai 2009 wurde der angefochtene Bescheid vom Polizeidirektor der BPD Linz aufgehoben. Dagegen wurde vom Bw mit Schreiben vom 20. Mai 2009 ein Vorlageantrag eingebracht.

 

2. Mit Einbringen des Vorlageantrags ist die Berufungsvorentscheidung  außer Kraft getreten, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat, dem der Akt mit Schreiben vom 12. Juni 2009 (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 19. Juni 2009) vorgelegt wurde, über die Berufung vom 15. April 2009 zu entscheiden hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Gegen den Bw wurde von einem Organ des Stadtpolizeikommando Linz wegen Störung der öffentlichen Ordnung und aggressivem Verhalten unter deutlichen Anzeichen einer Alkoholisierung  mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 Anzeige erstattet. Die BPD Linz erließ auf Grund dieser vorerst eine Strafverfügung, gegen welche der Bw rechtzeitig Einspruch erhoben hat.

Nachdem der Bw mit Schreiben vom 29. Jänner 2009 und 10. Februar 2009 jeweils von der BPD Linz formlos geladen worden war und mit schriftlicher Eingabe vom 13. Februar 2009 mitgeteilt hatte, er halte seine schriftliche Verantwortung aufrecht und beantrage die Einstellung des Verfahrens, erließ die BPD Linz den nunmehr angefochtenen Ladungsbescheid, mit dem dem Bw angedroht wurde, dass für den Fall der Nichtbefolgung dieses Ladungsbescheides das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werde.

 

3.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich unwidersprochen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben, deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

 

Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Das persönliche Erscheinen des Bws vor der Behörde ist aber hier nicht erforderlich, weil die Unterlassung der Vernehmung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren als Partei keine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellt; die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Beschuldigten ist kein Beweisthema, die Vorschrift des § 51 AVG über die Vernehmung von Beteiligten findet im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung (VwGH 11.12.1986, 86/02/0129).

§ 40 Abs.2 VStG räumt zwar der Behörde die Möglichkeit ein, den Beschuldigten entweder zu laden oder aufzufordern, sich schriftlich zu rechtfertigen, damit wird jedoch § 19 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze anzuwenden ist, nicht eingeschränkt. Die Ladung des Beschuldigten ist daher auch im Verwaltungsstrafverfahren nur dann zulässig, wenn diese notwendig ist, um das Verfahren durchzuführen. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich kein Hinweis, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht auch in schriftlicher Form geführt werden könnte.

Es war daher der Berufung stattzugeben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

Rechtssatz zu VwSen-231043/2/BMa/RSt vom 30. Juni 2009

 

§ 19 AVG iVm § 24 VStG iVm § 40 Abs. 2 VStG:

 

Das persönliche Erscheinen des Bws vor der Behörde ist im konkreten Verfahren nicht erforderlich, weil die Unterlassung der Vernehmung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren als Partei keine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellt; die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Beschuldigten ist kein Beweisthema, die Vorschrift des § 51 AVG über die Vernehmung von Beteiligten findet im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung (VwGH 11.12.1986, 86/02/0129).

§ 40 Abs.2 VStG räumt zwar der Behörde die Möglichkeit ein, den Beschuldigten entweder zu laden, oder aufzufordern, sich schriftlich zu rechtfertigen, damit wird jedoch § 19 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze anzuwenden ist, nicht eingeschränkt. Die Ladung des Beschuldigten ist daher auch im Verwaltungsstrafverfahren nur dann zulässig, wenn diese notwendig ist, um das Verfahren durchzuführen. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich kein Hinweis, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht auch in schriftlicher Form geführt werden könnte.

(siehe auch VwSen-161456/2/Zo/Jo)

 

 

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