Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100259/2/Sch/Kf

Linz, 27.11.1991

VwSen - 100259/2/Sch/Kf Linz, am 27. November 1991 DVR.0690392 R P, B; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des R P vom 14. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. November 1991, VerkR96/2746/1991/Stei/Ha, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 7. November 1991, VerkR96/2746/1991/Stei/Ha, über Herrn R P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 14. Jänner 1991 den PKW, Kennzeichen in L, in der Zeit zwischen 12.15 Uhr und 13.20 im Bereich des Verkehrszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt hat, obwohl keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde. Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen die mit diesem Straferkenntnis verhängte Strafe hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Verletzung eines Halte- und Parkverbotes nicht immer eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen muß, so ist aber jedenfalls davon auszugehen, daß hiedurch eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht ausgeschlossen werden kann. Im Hinblick auf das Verschulden des Täters muß festgehalten werden, daß das Fahrzeug über eine Stunde im Halte- und Parkverbot abgestellt war, sodaß nicht von einer geringfügigen Übertretung der Vorschrift die Rede sein kann. Bei der Strafbemessung hatte aber besonders der Umstand als erschwerend berücksichtigt zu werden, daß der Berufungswerber bereits mehrmals wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen vorgemerkt ist. Die verhängten Strafen konnten ihm nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Milderungsgründe lagen keine vor. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich ca. 5.000 S, kein Vermögen, Sorgepflichten für Gattin und 1 Kind) wurde Bedacht genommen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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