Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401015/4/Gf/Mu

Linz, 23.06.2009

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Beschwerde des S C, W, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Polizeidirektor von Wels vom 22. September 2008 bis zum 18. Mai 2009 zu Recht erkannt:

I. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 16. bis zum 18. Mai 2009 wird als rechtswidrig festgestellt; im Übrigen wird die gegenständliche Beschwerde wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Bund (Verfahrenspartei: Polizeidirektor von Wels) hat dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von insgesamt 750,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Kosten in Höhe von insgesamt 426,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 83 FPG; § 67c Abs. 3 AVG; § 68 Abs. 1 AVG; § 79a AVG; § 1 UVS-AufwandersatzVO.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Rechtsmittelwerber hat bereits mit Schriftsatz vom 25. April 2009, ho. eingelangt am 15. Mai 2009, eine Beschwerde gegen seine mit Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 22. September 2008, GZ 1-1025556/FP/08, angeordnete Anhaltung in Schubhaft eingebracht.

1.2. Diesbezüglich hat der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 15. Mai 2009, GZ VwSen-401009, festgestellt, dass seine Anhaltung vom 22. September 2008 bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtswidrig war; unter einem wurde der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von insgesamt 750,80 Euro zu ersetzen.

2. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber explizit gegen seine „Anhaltung in Schubhaft vom 22.09.2008 bis zum 18.05.2009“ (vgl. S. 3 des Beschwerdeschriftsatzes).

2.1. Da über den Anhaltungszeitraum vom 22. September 2008 bis zum 15. Mai 2009 mit dem oben unter 1.2. erwähnten Erkenntnis bereits abgesprochen wurde, war die gegenständliche Beschwerde insoweit gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

2.2. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 16. bis zum 18. Mai 2009 gehen sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde übereinstimmend davon aus, dass der Rechtsmittelwerber erst am 18. Mai 2009 – einem Montag – aus der Schubhaft entlassen wurde.

Das bereits zuvor erwähnte h. Erkenntnis vom 15. Mai 2009, GZ VwSen-401009/4/Gf/Mu, mit dem die Anhaltung des Beschwerdeführers als rechtswidrig festgestellt wurde, wurde der belangten Behörde jedoch noch am Freitag, den 15. Mai 2009 um 18.13 Uhr per E-mail (und zusätzlich am 20. Mai 2009 per Post) zugestellt.

Da sich zwischen dem Zeitpunkt dieser Zustellung am 15. Mai 2009 und jenem der Entlassung des Rechtsmittelwerbers aus der Schubhaft am 18. Mai 2009 allseits unbestritten keine Änderungen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht ergeben haben, erweist sich sohin auch die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 16. bis zum 18. Mai 2009 aus den bereits im vorzitierten h. Erkenntnis genannten Gründen als rechtswidrig. Dabei ist es in diesem Zusammenhang irrelevant, dass und aus welchen Gründen eine Entlassung des Rechtsmittelwerbers während des Wochenendes seitens der belangten Behörde nicht in Betracht kam.

3. Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß § 83 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 29/2009, i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG insoweit stattzugeben, als auch die Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft vom 16. bis zum 18. Mai 2009 festzustellen war; im Übrigen war diese hingegen wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war einerseits der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde (Verfahrenspartei: Polizeidirektor von Wels) dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer nach § 79a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AVG i.V.m. § 1 Z. 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl.Nr. II 456/2008, antragsgemäß Kosten in Höhe von insgesamt 750,80 Euro (Gebühren: 13,20 Euro; Schriftsatzaufwand: 737,60 Euro) zu ersetzen. Andererseits hat der Rechtsmittelwerber – weil er hinsichtlich der Zurückweisung seiner Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen ist – dem Bund gemäß § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung antragsgemäß Kosten in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zu ersetzen.

Dass sich in diesem Fall die Kosten nicht gegenseitig neutralisieren, sondern in Bezug auf den Beschwerdeführer als obsiegende Partei vergleichsweise höhere Kostensätze vorgesehen sind, stellt eine rechtspolitische Entscheidung dar, deren Disproportionalität nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern der Verordnungsgeber zu vertreten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1.             Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.             Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-401015/4/Gf/Mu vom 23. Juni 2009

 

§ 68 AVG; § 83 FPG; § 79a AVG:

Zurückweisung einer Schubhaftbeschwerde insoweit, als sich diese auf einen Zeitraum (nämlich vom 22. September 2008 bis zum 15. Mai 2009) bezieht, über den bereits mit einem früheren Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates abgesprochen wurde;

Hinsichtlich des Zeitraumes vom 16. bis zum 18. Mai 2009 gehen sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde übereinstimmend davon aus, dass der Rechtsmittelwerber erst am 18. Mai 2009 – einem Montag – aus der Schubhaft entlassen wurde. Das bereits zuvor erwähnte h. Erkenntnis vom 15. Mai 2009, GZ VwSen-401009/4/Gf/Mu, mit dem die Anhaltung des Beschwerdeführers als rechtswidrig festgestellt wurde, wurde der belangten Behörde jedoch schon am Freitag, den 15. Mai 2009 um 18.13 Uhr per e-mail (und zusätzlich am 20. Mai 2009 per Post) zugestellt. Da sich zwischen dem Zeitpunkt dieser Zustellung am 15. Mai 2009 und jenem der Entlassung des Rechtsmittelwerbers aus der Schubhaft am 18. Mai 2009 allseits unbestritten keine Änderungen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht ergeben haben, erweist sich sohin aber auch die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 16. bis zum 18. Mai 2009 aus den bereits im vorzitierten h. Erkenntnis genannten Gründen als rechtswidrig. Dabei ist es in diesem Zusammenhang irrelevant, dass und aus welchen Gründen eine Entlassung des Rechtsmitelwerbers während des Wochenendes seitens der belangten Behörde nicht in Betracht kam.

War der vorliegenden Beschwerde sohin gemäß § 83 FPG insoweit stattzugeben, als auch die Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft vom 16. bis zum 18. Mai 2009 festzustellen war, diese aber im Übrigen wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen, so war nach § 79a AVG einerseits der Bund dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von insgesamt 750,80 Euro und andererseits der Rechtsmittelwerber dazu zu verpflichten, dem Bund Kosten in Höhe von insgesamt 426,20 Euro zu ersetzen. Dass sich in diesem Fall die Kosten nicht gegenseitig neutralisieren, sondern in Bezug auf den Beschwerdeführer als obsiegende Partei vergleichsweise höhere Kostensätze vorgesehen sind, stellt eine rechtspolitische Entscheidung dar, deren Disproportionalität nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern der Verordnungsgeber zu vertreten hat.

 

 

 

 

 

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