Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522258 /6/Bi/Se

Linz, 22.06.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn I A, L, vom 14. April 2009 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 3. April 2009, F-09/061680, wegen Abweisung des Antrages auf Austausch des nicht in einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheins, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 24. Februar 2009, seinen in Russland ausgestellten Führerschein für die Klassen B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F gegen eine österreichische Lenk­berechtigung auszutauschen, gemäß §§ 23 Abs.3 und 6 und 14 Abs.4 FSG abgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 8. April 2009.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er könne der Ansicht der Erstinstanz, die von ihm vorgelegte Erklärung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Tschetschenien vom 18. März 2009 sei nicht schlüssig, nicht folgen. Der Zeitpunkt des Erwerbs des Führerscheins 1999 sei kurz vor Ausbruch des 2. Tschetschenienkrieges gewesen; die Lage im Land sei äußerst instabil gewesen und wahrscheinlich sei es deshalb dazu gekommen, dass die Nummer der Schutz­­­folie nicht mit der Nummer seines Führerscheins übereingestimmt habe. Das sei auch von der Behörde bestätigt worden. Sein Vorschlag, direkt bei den Behörden in Tschetschenien rückzufragen, sei nicht aufgegriffen worden. Warum der amtlichen Bestätigung aus Tschetschenien nicht Glauben geschenkt werde, sei nicht einsichtig und müsse durch weitere Ermittlungstätigkeit der Sachverhalt genau geklärt werden. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen.

Der Bw hat zum einen seinen Führerschein Nr.    , ausgestellt am    , Russische Föderation, vorgelegt, der seitens der Erstinstanz auf­grund des Umstandes, dass in der Schutzfolie unterhalb der roten Nummer schwach eine schwarze Nummer erkennbar war, von der nur mehr die Anfangs­kombination mit freiem Auge lesbar war, im Original dem LPK , Landes­kriminal­amt, Abt. 08 KPU-Stelle, vorgelegt. Laut Untersuchungs­bericht vom 27. Februar 2009 wurde das Doku­ment dort auf vier verschiedene Arten untersucht (UV-Licht bei 366nm, Schräg- und Durchlichtprüfung, stereo­mikroskopisch bei 10-80facher Vergrößerung, Unter­suchung auf dem Bildana­lyse­system unter Anwendung verschiedener Licht­quellen und Sperrfilter) und anhand von Ver­gleichs­material und Dokumenta­tionen von bereits untersuchten und beurteilten Formularen und Beschreibungen und Dokumentationen in- und aus­ländischer Dienststellen bewertet, wobei fest­ge­stellt wurde, dass der Formular­vordruck nach derzeitigem Kenntnisstand authen­tisch ist und beim vorgelegten Dokument behördliche Eintragungen abge­ändert wurden. Fest­gestellt wurde, dass die Sicherungsfolie des ggst Führer­scheines von einem anderen Führerschein stammt, bei dem, um dies zu ver­schleiern, die Serien­nummer der Folie (20 BH 699133) mittels mechanischer Rasur entfernt wurde. Seitens des Landes­kriminalamtes wurde ausgeführt, es sei sehr wahrscheinlich, dass der vor­ge­legte Führerschein von einer nicht zur Ausstellung von Führer­scheinen be­fug­ten Behörde ausgestellt worden sei. Der Führerschein sei durch das Anbringen einer nicht zu diesem Führerschein gehörenden Sicherungsfolie verfälscht.

 

Der Bw legte nach Parteiengehör eine von Dolmetscher Dr. R übersetzte Stellungnahme des Ministeriums für Innere Angelegenheiten Russ­lands – Ministerium für Innere Angelegenheiten für die Republik Tsche­tschenien – Verwaltung der Staatlichen Inspektion für die Sicherheit des Straßen­­verkehrs, G, vom 18. März 2009, Nr.7/1092, vor, wonach die Register- und Prüfungsabteilung der Verwal­tung der Staatlichen Inspektion für die Sicherheit des Straßen­­verkehrs des Ministeriums für Innere Angelegenheiten für die Republik Tsche­tschenien die Aus­­stellung des Führer­scheins 20 AH (Umschrift:AN) 372821 und der proviso­rischen Berechtigung dazu 20 KH (Umschrift:KN) 993712 der Gruppen B,C nach den Registerdaten an den Bw bestätigt. Das Nichtübereinstimmen der Nummer der Folie mit der Nummer des Führerscheins sei auf einen Fehler des Lieferanten der Spezialprodukte an die Verwaltung der Staatlichen Inspektion für die Sicher­heit des Straßen­­verkehrs des Ministeriums für Innere Angelegenheiten für die Republik Tsche­tschenien zurückzuführen. Das Dokument war unterschrieben mit "S.S.Khutuev", Oberst­leutnant der Miliz, das Rundsiegel war unleserlich.

Der Dolmetscher fügte die Erklärung bei, er bestätige die genaue Überein­stimmung der Übersetzung in die deutsche Sprache mit der angehefteten Ablichtung in russischer Sprache unter Berufung auf seinen Eid.

 

Seitens des UVS wurde die nur in Kopie vorgelegte Bestätigung samt Über­setzung erneut dem Landeskriminalamt vorgelegt. In der do Stellungnahme vom 11. Mai 2009 wurde entgegengehalten, dass versucht wurde, die Nummer auf der Folie durch mechanische Rasur zu entfernen. Eine befugte Behörde mache sich nicht die Mühe, eine falsch angebrachte Nummer nachträglich zu entfernen und dann ein manipuliertes Dokument ohne Korrekturvermerk an einen Führer­scheinwerber auszufolgen. Zur vom Bw vorgelegten Bestätigung gebe es keiner­lei Vergleichsunterlagen. Die Bestätigung sei komplett kopiert (auch Stempel und Unterschrift) und damit kein Original. Es sei sehr zweifelhaft, ob solche Bestäti­gungen überhaupt von einer befugten Behörde in Tschetschenien ausgestellt würden, zumal laut Mitteilung des Verbindungsbeamten des öster­reichischen Bundesministeriums für Inneres in Moskau verifizierbare Infor­ma­tionen zu in der Republik Tschetschenien ausgestellten Führerscheinen mangels bestehender Archive, insbesondere seit der Zeit des 2. Konfliktes in der Region (ab 1999), nicht zu bekommen seien. Weiters ergebe sich aus den Nieder­schriften im Asylverfahren des Bw, dass er vom tschetschenischen Innenminis­terium gesucht und verfolgt werde und genau diese Behörde stelle ihm jetzt binnen kürzester Zeit eine Bestätigung über einen Fehler bei der Ausstellung seines Führerscheines aus – auch aus diesen Überlegungen dürfe die Authentizität diese "Bestätigung" stark angezweifelt werden. 

 

Dem Bw wurde die Stellungnahme des Landeskriminalamtes vom 11. Mai 2009 mit Schreiben des UVS vom 26. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung, dh ab 29. Mai 2009, eingeräumt mit der Ankündigung, dass im Fall des Nichtein­langens einer Äußerung seinerseits nach der Aktenlage zu entscheiden sei. Bislang hat der Bw sich zur Stellungnahme des Landeskriminalamtes nicht geäußert, sodass in rechtlicher Hinsicht seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates auszu­führen ist, dass hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der vom Bw nur in Kopie vorgelegten "Bestätigung" der Register- und Prüfungsabteilung der Verwal­tung der Staat­lichen Inspektion für die Sicherheit des Straßen­­verkehrs des Ministeri­ums für Innere Angelegenheiten für die Republik Tsche­tschenien erhebliche Zweifel bestehen, die der Bw nicht auszuräumen vermocht hat. Insbesondere der Widerspruch zwischen dem Umstand, dass der als Konventionsflüchtling anerkannte Bw genau von der Behörde, die ihn verfolgt, eine schriftliche Erklärung über einen Behördenfehler erhalten haben soll, ist mehr als frag­würdig. Der Bw hat nie ein Original vorgelegt, sondern auch dem Dolmetscher nur die Kopie überlassen. Schon aus diesem Grund bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität der Bestätigung ebenso wie des Führerscheins.

Daher war im Sinne des § 23 Abs.6 FSG nicht davon auszugehen, dass ein als Nach­weis für die Lenkberechtigung geeigneter entsprechender nationaler Führer­schein des Bw vorliegt. Ein Um­tausch auf eine österreichische Lenkberechtigung war damit ausgeschlossen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Russ. FS samt behördl. Bestätigung dazu -> Zweifel an der Echtheit -> Abweisung des Antrags auf Umtausch –> Bestätigung

 

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