Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163903/21/Ki/Jo

Linz, 30.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des DDr. D S, N, M, vom 26. Februar 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11. Februar 2009, VerkR96-1725-2008-Hof, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Juni 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er sei am 17.07.2008 um 09:45 Uhr in der Gemeinde Rohrbach, Stadtplatz 17, auf dem Parkplatz Ärztezentrum mit dem PKW behördliches Kennzeichen  mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt. Er habe dadurch § 4 Abs.5 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und es wurde der Berufungswerber überdies gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber per E-Mail am 26. Februar 2009 Berufung erhoben und diese mit einem weiteren Schriftsatz vom 7. März 2009 näher begründet. Im Wesentlichen bestreitet Herr DDr. S den ihm zur Last gelegten Vorfall und er strebt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 27. Februar 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung – verbunden mit einem Augenschein – am 25. Juni 2009. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach teil, als Zeugin wurde Frau A S einvernommen, weiters wurde der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung Dipl.-HTL-Ing. TOAR R H beigezogen. Eine zunächst für 29. April 2009 anberaumte Verhandlung musste mangels Erscheinen der Beteiligten vertagt werden.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut einer Verkehrsunfallsanzeige der Polizeiinspektion Rohrbach vom 17. Juli 2009 gab die bei der Berufungsverhandlung einvernommene Zeugin, Frau A S, an, dass sie im abgestellten PKW, Peugeot 306, KZ:  gesessen sei. Der PKW sei am Parkplatz des MDZ in Rohrbach, Stadtplatz 17 abgestellt gewesen. Plötzlich habe sie einen Ruck bemerkt, als sie sich umsah habe sie bemerkt, dass der Lenker des PKW gegen das linke Heck des Fahrzeuges gestoßen sei. Sie sei sofort ausgestiegen und habe den Lenker noch auf den Unfall aufmerksam machen wollen, dieser sei jedoch weggefahren. Weiters wurde in der Anzeige ausgeführt, dass der nunmehrige Berufungswerber zum Sachverhalt telefonisch befragt worden sei, er habe angegeben, von einem Unfall nichts bemerkt zu haben bzw. dass ihn jemand auf einen Zusammenstoß aufmerksam gemacht hätte.

 

Festgestellt und durch Lichtbilder belegt wurde eine Beschädigung des Radlaufes links hinten beim PKW, KZ: . Weiters wurde bei der Unfallserhebung eine Beschädigung der Stoßstange links hinten beim damals verwendeten PKW des Berufungswerbers festgestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen, welche von diesem beeinsprucht wurde. In der Folge wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und letztlich das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Zuge der Berufungsverhandlung widersprach der Berufungswerber nicht, dass er am Vorfallstag den PKW im Bereich des vorgeworfenen Tatortes abgestellt hatte bzw. er von dort weggefahren sei, er habe jedoch nicht bemerkt, dass er allenfalls einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht haben könnte.

 

Frau A S bestätigte bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme im Wesentlichen ihre vor der Polizeiinspektion Rohrbach gemachten Angaben, das Fahrzeug ihres Gatten sei mit Front Richtung Süden abgestellt gewesen, sie sei am Beifahrersitz gesessen. Sie habe einen Schubs verspürt und zunächst gedacht, dass ihr Gatte allenfalls den Kofferraumdeckel geöffnet hätte. Sie habe sich umgedreht und gesehen, wie das Fahrzeug des Berufungswerbers sich hinter ihrem Fahrzeug befunden habe sie sei ausgestiegen und habe versucht den Lenker auf den Vorfall aufmerksam zu machen, dieser habe nicht reagiert. Sie habe sich daraufhin das Kennzeichen gemerkt.

 

Was die Stellung des Fahrzeuges des Berufungswerbers zum Vorfallszeitpunkt anbelangt, so konnte sie sich nicht mehr exakt erinnern, gab jedoch eine ungefähre Platzierung der betroffenen Fahrzeuge zu Protokoll.

 

Aufgrund der Angabe der Zeugin kam der verkehrstechnische Amtssachverständige zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung dieser Angaben vom Fahrzeug des Berufungswerbers der Sachschaden, wie er in der Verkehrsunfallanzeige festgestellt wurde (Radlauf links hinten) nicht zustande gekommen sein kann, allenfalls wäre eine Beschädigung der linken hinteren Stoßstangenkante denkbar. Diesbezüglich konnte jedoch aus den vorliegenden Lichtbildern keine Beschädigung festgestellt werden.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die diesbezüglichen Angaben des an der Verhandlung teilnehmenden verkehrstechnischen Amtssachverständigen schlüssig und Lebenserfahrung gemäß nachvollziehbar sind. Die Zeugin konnte durch ihre bei der mündlichen Berufungsverhandlung getätigte Aussage keinen Nachweis erbringen, dass der am Fahrzeug ihres Gatten festgestellte Schaden am Radlauf links hinten tatsächlich vom Fahrzeug des Berufungswerbers verursacht worden wäre.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Demnach wäre Voraussetzung für eine Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch den Berufungswerber, dass er durch sein Fahrmanöver eine Beschädigung des beteiligten anderen Kraftfahrzeuges herbeigeführt hätte.

 

Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist, wonach, wenn die Verwaltungsübertretung dem Beschuldigten nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, das Verfahren einzustellen ist.

 

Es mag nun im vorliegenden Falle durchaus zutreffen, dass der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug das andere Fahrzeug berührt hat, zumal die Zeugin doch einen "Schubs" wahrgenommen hat und das Fahrzeug des Berufungswerbers auch identifizieren konnte. Allerdings kann in Anbetracht der Aussage der Zeugin nicht nachgewiesen werden, dass der Berufungswerber durch sein Fahrmanöver tatsächlich einen Sachschaden beim anderen Fahrzeug verursacht hat, weshalb ein Verkehrsunfall mit Sachschaden, welcher die Verpflichtung des § 4 Abs.5 StVO 1960 auslösen würde, nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, letztlich nicht erwiesen werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, konnte im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung der Berufung Folge gegeben werden, gleichzeitig war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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