Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164090/3/Kei/Ps

Linz, 30.06.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M L, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. G F, S, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. März 2009, Zl. VerkR96-27108-2008-Kub, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der in der Präambel angeführte Bescheid lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Aufgrund Ihres Einspruches vom 20.11.2008 ergeht von der Bezirkshauptmannschaft als Organ der Landesverwaltung erster Instanz folgender Spruch:

Die mit Strafverfügung vom 07.11.2008, Zahl VerkR96-27108-2008-Kub, verhängte Strafe wird wie folgt herabgesetzt:

Geldstrafe                              von 200,00 Euro                  auf 100,00 Euro

Ersatzfreiheitsstrafe                von 96 Stunden                    auf 60 Stunden

Außerdem haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,50 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) beträgt daher 110,00 Euro.

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.2 iVm § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG.1991)".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Der Beschuldigte ist bei einer Firma für Spezialerdenerzeugung in der Nachbargemeinde beschäftigt. Aufgrund einer Bestellung musste er die von der Gärtnerei oder vom Lagerhaus georderte Lieferung ausliefern und konnte aufgrund des Zeitdruckes daher keine andere Route gewählt werden, zumal diese Waren dringend benötigt wurden und die Firma, bei welcher der Beschuldigte arbeitet, ständig mit den Gärtnereien und Lagerhäusern in der Umgebung zusammenarbeitet und ist daher erhöhter Zeitdruck gegeben.

Es bestand für den Beschuldigten keine Möglichkeit, eine andere Route zu wählen, ohne hiefür einen enormen Zeitaufwand 'in Kauf zu nehmen'."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. April 2009, Zl. VerkR96-27108-2008-Kub, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit der Strafverfügung der belangten Behörde vom 7. November 2008, Zl. VerkR96-27108-2008, wurde dem Bw vorgeworfen, dass er als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für den Bezirk Vöcklabruck" nicht beachtet habe.

Der Bw habe dadurch § 52 lit.a Z7a StVO 1960 iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. September 2008, Zl. VerkR01-1156-2-2006, übertreten.

Dieser Vorwurf wurde durch den Bw nicht bestritten.

 

Mildernd wird durch den Oö. Verwaltungssenat – dies ist auch durch die belangte Behörde erfolgt – die Einsicht des Bw gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor.

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die einschlägig ist, vor. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 1.500 Euro netto pro Monat, er hat aufgrund von Kreditverbindlichkeiten Rückzahlungsverpflichtungen in der Höhe von ca. 1.000 Euro pro Monat (inklusive Betriebskosten) und er ist sorgepflichtig für die Gattin und für zwei Kinder.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als bedingter Vorsatz qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Das oben wiedergegebene Vorbringen des Bw in der Berufung ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenkostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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