Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240664/2/Wim/Pe/Ps

Linz, 30.06.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn J G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, Z, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5.2.2009, VetR96-15-2008, wegen einer Übertretung des Tierseuchengesetzes zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 30 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5.2.2009, VetR96-15-2008, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs.1 lit.a der Verordnung betreffend die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken iVm § 42 lit.a und § 63 Abs.1 lit.c Tierseuchengesetz eine Geldstrafe von 150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, verhängt, weil er zumindest in der Zeit von Mitte Oktober 2008 bis 2.11.2008 die Haltung eines ca. sieben Monate alten Jagdterriers nicht dem Marktgemeindeamt T gemeldet habe, obwohl jeder Halter eines über acht Wochen alten Hundes verpflichtet ist, die Haltung eines Hundes binnen drei Tagen beim zuständigen Gemeindeamt zu melden.

 

2. Dagegen wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung erhoben und das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Berufungsgründe wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Weiters werde festgehalten, dass der Bw den gegenständlichen Hund nur auf Probe und noch nicht tatsächlich gekauft gehabt habe. Deswegen sei er bei richtiger rechtlicher Beurteilung weder Eigentümer noch Halter des Hundes. Die Erstbehörde hätte daher überprüfen müssen, ob der Hund vom Vorbesitzer noch aufrecht angemeldet war. Da diese Erhebung unterblieben sei, werde dies als Verfahrensmangel geltend macht. Abschließend wurde noch festgehalten, dass sich die Erstbehörde in der rechtlichen Beurteilung auf eine Gesetzespassage stütze, welche tatsächlich gar nicht existiere.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Von einer Berufungsverhandlung konnte gem. § 51e VStG abgesehen werden, da keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und keine Verhandlung beantragt wurde. Überdies stellt sich die Sache entscheidungsreif dar.

 

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie aus der Berufung ergibt sich, dass der Bw einen sieben Monate alten Jagdterrier, Farbe Schwarz-Braun, namens B zum Zeitpunkt der Tat erst seit ca. 3,5 Wochen auf Probe gekauft hatte. Der Hund war im Tatzeitpunkt nicht bei der Marktgemeinde T angemeldet.

 

Dies ergibt sich einerseits aus der Anzeige und den dort gemachten Hinweisen zur Person sowie aus den Ausführungen in der Berufung, in denen dieser Sachverhalt nicht bestritten, sondern sogar mit der Ausführung, dass der Kauf erst auf Probe erfolgt ist, sogar noch bestätigt wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.1 lit.c des Tierseuchengesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 42 leg.cit. können in Gegenden, für welche die Gefahr des Ausbruches oder der Verbreitung der Wutkrankheit besteht, nachstehende Maßregeln einzeln oder in Verbindung miteinander getroffen werden:

a)    die Evidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde mittels an Halsbändern oder Brustgeschirren anzubringender amtlicher Marken, insofern dies nicht schon auf Grund bestehender Gesetze vorgeschrieben ist;

b)    ....

 

Gemäß § 2 Abs.1 lit.a der Verordnung betreffend die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken, LGBl. Nr. 67/1963 idF LGBl. Nr. 141/1997, ist jeder Halter eines über acht Wochen alten Hundes verpflichtet, die Haltung des Hundes binnen drei Tagen beim zuständigen Gemeindeamt zu melden.

 

Gemäß § 4 dieser Bestimmung werden Übertretungen des § 2 nach den Bestimmungen des § 63 des Tierseuchengesetzes bestraft.

 

4.2. Grundsätzlich betrifft die Anmeldepflicht den Halter eines Hundes.

Der Begriff des „Halters“ ist weder in der angesprochenen Verordnung und auch nicht im Tierseuchengesetz definiert.

Definitionen über den Tierhalter gibt es jedoch z.B. in der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007. Gemäß § 2 Abs.1 Z13 der Begriffsbestimmungen ist Tierhalter jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend für Tiere verantwortlich ist.

In der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, ist gemäß § 2 Z46 Tierhalter eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel besitzen oder mit deren Haltung beauftragt sind, unabhängig davon, ob dies zu gewerblichen oder nicht zu gewerblichen Zwecken geschieht.

Gemäß § 4 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 35/2008, ist gemäß § 4 Z1 Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.7.1992, Zl. 88/17/0149, zum Begriff des Tierhalters ausgeführt, dass der Begriff des Haltens von Tierbeständen im Viehwirtschaftsgesetz 1983 nicht definiert ist. Das Gesetz lässt allerdings auch keine Einschränkungen dieses Begriffes erkennen, etwa danach, in wessen Eigentum die Tiere stehen oder auf wessen Rechnung oder Gefahr sie gehalten werden. Der Begriff des Haltens erfasst somit nichts anderes als den faktischen Vorgang der Aufzucht, einschließlich der Nachzucht, Ernährung und Unterbringung, Pflege und gesundheitliche Betreuung der Tierbestände. Dazu wurde auch auf Dr. Gablers Wirtschaftslexikon 9, Seite 1631, verwiesen, wonach ein Tierhalter eine Person ist, die ein Tier in ihrem Hausstand oder Wirtschaftsbetrieb nicht nur vorübergehend verwendet und wo noch ausgeführt ist, dass der Tierhalter nicht Eigentümer des Tieres zu sein braucht. Weiters wird auch noch auf Brookhaus Wahring, Deutsches Wörterbuch, 3. Band 1991, 397, hingewiesen, wonach „Tiere halten“ bedeutet: Tiere züchten, aufziehen, pflegen, als Haustiere haben.

Auch nach der Rechtsprechung zu § 1320 AGBG ist Tierhalter, wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt, wer im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist.

 

Aus einer Gesamtschau dieser Ausführungen ergibt sich im Sinne einer Einheitlichkeit der Rechtssprache für den Unabhängigen Verwaltungssenat eindeutig, dass auch bei einem behaupteten Kauf auf Probe, wonach sich das Tier offenbar schon ca. 3,5 Wochen beim Bw befunden hat, eindeutig von der Tierhaltereigenschaft auszugehen ist.

 

Die Verpflichtung zur Anmeldung binnen drei Tagen betrifft den jeweiligen Halter, sodass das Argument, ob der vorhergehende Eigentümer den Hund angemeldet hat, hier keine Relevanz besitzt und daher auch diesbezüglich keine Erhebungen anzustellen waren.

 

Die Ausführungen, wonach die Verordnung LGBl. Nr. 141/1997 den § 2 gar nicht enthalte, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat völlig unnachvollziehbar, da es sich dabei nur um die Novelle der Verordnung betreffend die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken handelt und die Stammfassung ebenfalls im Straferkenntnis richtigerweise mit LGBl. Nr. 67/1963 zitiert wurde.

 

Der Bw hat den Tatbestand somit in objektiver Weise verwirklicht.

 

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich – wie auch die Erstbehörde ausgeführt hat – bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Solche Angaben sind im gesamten Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen, wobei dem Umstand, ob ein Vorbesitzer bzw. Eigentümer den Hund angemeldet hat, für die Strafbarkeit hier keine Relevanz zukommt. Die Erstbehörde ist daher zu Recht zumindest von Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden bezüglich der angesprochenen Verwaltungsübertretung ausgegangen.

 

4.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt. Strafmildernde oder -erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der belangten Behörde mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 523 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten entsprechend den Angaben des Berufungswerbers angenommen.

 

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat erscheint die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und geeignet den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei der Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechnen ist.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. einer weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind.

 

Die festgesetzte Strafe liegt im untersten Bereich des Strafrahmens, wobei hier noch zu berücksichtigen ist, dass sich gerade durch einen Zwischenfall mit dem freilaufenden Hund, der hier in einem Rehgehege einen Schaden angerichtet hat, die Gefahr eingetreten ist, der unter anderem durch die Hundemarkenverordnung entgegengewirkt werden sollte, nämlich dass die Identität des Hundes und somit auch allfällige Impfungen und dergleichen nicht ohne weiteres festgestellt werden könnten.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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