Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100262/3/Sch/Kf

Linz, 05.12.1991

VwSen - 100262/3/Sch/Kf Linz, am 5. Dezember 1991 DVR.0690392 H M, M; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner sowie durch den Berichter Dr. Gustav Schön und die Beisitzerin Dr. Ilse Klempt als Stimmführer über die Berufung des H M vom 30. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. September 1991, VerkR96/926/1991/B, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 2.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 24. September 1991, VerkR96/926/1991/B, über Herrn H M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 10. Februar 1991 wenige Minuten nach Mitternacht seinen PKW, Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der B 142 im Ortsgebiet von M vom Ortszentrum kommend in Richtung H gelenkt hat, wobei er in der Linkskurve im Einmündungsbereich der Lachforst Bezirksstraße nach rechts von der Fahrbahn abkam und dabei gegen die Hausmauer bei der Garageneinfahrt des Hauses U in M stieß. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von 1.200 S vorgeschrieben und der Ersatz der Kosten für die Blutabnahme und die Blutuntersuchung auferlegt.

2. Herr H M brachte gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung ein. Über die Berufung hat aufgrund der 10.000 S übersteigenden Geldstrafe der unabhängigen Verwaltungssenat durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht notwendig, da nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung und die Strafhöhe gerügt wurden (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Berufungsvorbringen ist im einzelnen auszuführen, daß entgegen der Ansicht des Berufungswerbers Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist. Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Ausgehend von dieser Legaldefinition einer Verfolgungshandlung ist der Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. März 1991 eindeutig als rechtzeitige Verfolgungshandlung zu werten. Es ist rechtlich völlig unerheblich, ob ein neben dem Verwaltungsstrafverfahren laufendes Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung bereits abgeschlossen war oder nicht.

Im übrigen bestreitet der Berufungswerber die Tat nicht. Das weitere Vorbringen des Berufungswerbers bezieht sich auf die Strafzumessung, wobei auf die Lehrlingsentschädigung von monatlich ca. 4.000 S, auf seine beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen, auf die gerichtliche Strafe sowie auf die Entziehung der Lenkerberechtigung hingewiesen wird.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und sind daher mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden. Alkoholisierte Fahrzeuglenker stellen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar und verursachen zudem oftmals, wie auch im vorliegenden Fall, Verkehrsunfälle. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber durch einen entsprechenden Strafrahmen (8.000 S bis 50.000 S) Rechnung getragen.

Einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe steht auch der Umstand entgegen, daß der Berufungswerber kurze Zeit nach der Tat noch einen Blutalkoholgehalt von 1,75 Promille aufgewiesen hat. Dies stellt eine sehr beträchtliche Überschreitung des im Gesetz normierten Wertes dar.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bereits von der Erstbehörde gewürdigt. Das gleiche gilt auch hinsichtlich des jugendlichen Alters des Berufungswerbers. Diese Erwägungen müssen aber im Hinblick auf die obigen Ausführungen (hoher Alkoholisierungsgrad und gravierende Folgen der Tat) in den Hintergrund treten. Auch die Tatsache, daß der Berufungswerber über ein relativ geringes Einkommen verfügt, vermag hieran nichts zu ändern. Allenfalls wäre von ihm die Bezahlung der Geldstrafe im Ratenwege zu beantragen. Schließlich ist noch festzuhalten, daß die Entziehung einer Lenkerberechtigung keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt. Solche Umstände können, wie auch eine allenfalls verhängte gerichtliche Strafe, im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.

Die Entscheidung über die Kosten für die Blutabnahme und die Blutuntersuchung ist in § 5 Abs.9 StVO 1960 begründet.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r Dr. K l e m p t Dr. S c h ö n

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