Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163819/2/Fra/RSt

Linz, 02.07.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H B, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. Oktober 2008, VerkR96-6822-2008-Spi, betreffend Übertretung des § 102 Abs.3 5. Satz KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.3 5. Satz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.3c leg.cit. eine Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges KZ:     , PKW, VW Sharan, schwarz, am 20.2.2008 um 15.25 Uhr in der Gemeinde Timelkam, Gemeindestraße Freiland, Linzer Straße, Kreuzung B1 Wiener Landesstraße B1, Fahrtrichtung aus Richtung Timelkam kommend in Richtung Kreisverkehr Pichlwang, während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl II/152/1999, telefoniert hat. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt, er hat die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die rechtzeitig eingebrachte Berufung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.3c KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs.3 5. Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion T vom 21.2.2008 wurde der inkriminierte Tatbestand von RI K festgestellt. Diese Anzeige bildet jedoch kein ausreichendes Substrat für eine Bestrafung, da unter der Rubrik "Beweismittel" ua. festgestellt ist, dass "B zahlungswillig" war. Dass der Bw zahlungswillig war, wiederholte der Meldungsleger in seiner Stellungnahme vom 19.4.2008 an die do. Behörde. Wenn die grundsätzliche Bereitschaft des Bw zur Zahlung des Strafbetrages daran scheiterte, dass ihm der ML den 100€ Schein nicht – sofort – wechseln konnte, kann ihm dies nicht als Zahlungsunwilligkeit unterstellt werden. Da er jedoch mit einem Hunderteuroschein bezahlen wollte, konnte ihm nicht gewechselt werden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der nunmehrige Bw die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert hat, wenngleich dies entgegen der oa. Feststellungen unter der Rubrik "Darstellung der Tat", welche einen standardisierten Text enthält, angeführt wird.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Johann  F R A G N E R

 

 

 

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