Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163853/13/Fra/RSt

Linz, 02.07.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Mag. G B, L, vertreten durch Herr Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.1.2009, AZ: S—28892/08-4, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. Juni 2009 iVm einem Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2c Z9 leg.cit. eine Geldstrafe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt, weil er am 6.7.2008 um 11.02 Uhr in St. Martin im Mühlkreis, Allersdorf, auf der Rohrbacher Straße B 127, Strkm 25590, Fahrtrichtung Ottensheim, das Kfz Kennzeichen     gelenkt und die auf Freiland zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat, da die Fahrgeschwindigkeit 176 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde und die Verkehrsfehlergrenze bereits abgezogen wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. Juni 2009 iVm einem Lokalaugenschein erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat und der Meldungsleger, Herr RI F D (PI L) Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser-Messgerät LTI 20.20 TS/KM-E, vorgenommen hat.

 

Strittig ist, ob der Meldungsleger diese Geschwindigkeitsmessung entsprechend der Bedienungsanleitung für das Messgerät korrekt durchgeführt hat, sodass von einer fehlerfreien Messung auszugehen ist. Der Bw verweist in seiner Berufung vom 27.1.2009 insbesondere auf seine umfassende Stellungnahme vom 12.1.2009 und behauptet im Ergebnis, dass eine Fehlmessung vorliege.

 

Mit diesem Vorbringen ist der Bw aus folgenden Gründen im Recht:

 

Der Meldungsleger schilderte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung wie er die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hat und demonstrierte dies auch durch Probemessungen. Der Meldungsleger hat die nach den Verwendungsbestimmungen durchzuführenden Kontrollen dahingehend beschrieben und bei der Probemessung auch vorgezeigt, dass er das Gerät um 90° verdreht gehalten und dabei eine Messung auf ein festes Hindernis (Verkehrsschild) vorgenommen hat. Dies wurde auch vom bei der Berufungsverhandlung teilnehmenden Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, Herrn Ing. R H, bestätigt. Dieser führte gutachterlich bei der Berufungsverhandlung ua. Folgendes aus: "Unter Zugrundelegung der heutigen Darstellung des Polizeibeamten, wie er das Gerät in Betrieb nimmt, ist festzustellen, dass er bei der X- und Y-Messung diese so durchgeführt hat, dass er kurz auf ein Ziel visiert hat und dann gleich die Achsenrichtung verändert hat und eine erneute Messung durchgeführt hat. Entsprechend den Betriebsvorschriften ist es so zu handhaben, dass man zuerst in der vertikalen Reihenfolge – die Reihenfolge ist beliebig – aber dass man zuerst in der vertikalen Richtung einen Schwenk macht und dann in der horizontalen Richtung einen Schwenk macht. Das heißt, es geht darum, nicht eine punktuelle Messung durchzuführen, da, wenn ich nur eine punktuelle Messung durchführe, ich nicht feststellen kann, ob die Visiereinrichtung korrekt ist. Der Hintergrund dieser Messung ist nicht, festzustellen, dass es zu einer Nullmessung kommt, sondern der Hintergrund ist festzustellen, dass die Visiereinrichtung korrekt arbeitet und das Fadenkreuz sozusagen dorthin zielt oder auf das anvisierte Ziel trifft. Daher ist eine punktuelle Messung nicht geeignet, das festzustellen. Die Messung auf eine stehende Tafel, die auch vorgeführt wurde, dient dazu, um die Nullmessung darzustellen, um ein unbewegtes Ziel zu messen und die Anzeige Null zu bekommen. Die Kontrolle wie beschrieben, dass jede Zahl als Acht dargestellt wird, dient dazu, um das Display zu überprüfen. Wenn man im gegenständlichen Fall davon ausgeht, dass die X- und Y-Messung in der heute dargestellten Weise gemacht wird, ist diese Kontrolle der Visiereinrichtung nicht konform mit den Betriebsvorschriften des Lasergerät-Herstellers. Es ist noch einmal festzuhalten, dass in den Verwendungsbestimmungen expliziert ausgeführt ist, wie die Messung in der X- und Y-Richtung zu erfolgen hat und dass diese Durchführung der Messung in der beschriebenen Art und Weise Voraussetzung dafür ist, um eine korrekte Inbetriebnahme der Laserpistole nachzuweisen. Beim heutigen Lokalaugenschein wurde diese Inbetriebnahme in abweichender Form von der Betriebsanleitung dargestellt. ... Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Hinblick auf die Schilderung der Inbetriebnahme der Lasermesspistole festzustellen ist, dass diese Schilderung abweichend dargestellt wurde, wie sie in der Betriebsanleitung des Lasermessgerätes enthalten ist und auch in den dazu gehörigen Verwendungsbestimmungen."

 

Gemäß Punkt 2.7 der Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen gemäß BEV-Zulassung Zl. 43427/92 vom 17.12.1992 und Zl. 43427/92/1 vom 14.3.1994 für Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E (Laser-VKGM) gilt der Laser-VKGM, wenn die oa. Kontrollen (Gerätefunktionskontrolle und Zielerfassungskontrolle) nicht eingehalten werden, als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden.

 

In rechtlicher Hinsicht resultiert sohin, dass von keiner beweiskräftigen Geschwindigkeitsmessung deshalb auszugehen ist, weil der Meldungsleger die nach den Verwendungsbestimmungen erforderlichen Kontrollen nicht entsprechend den einschlägigen Bestimmungen durchgeführt hat und Punkt 2.7 dieser Bestimmungen – siehe oben – eindeutig definiert, dass, im Falle der Nichteinhaltung dieser Bedingungen der Laser-VKGM als fehlerhaft gilt und nicht weiter verwendet werden darf.

 

Vor dem Hintergrund der oa. Sach- und Rechtslage kann daher nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Bw die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit tatsächlich eingehalten hat. Mit welcher Geschwindigkeit der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt hat, ist nicht bekannt.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Johann  F R A G N E R

 

 

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