Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164013/6/Fra/Ka

Linz, 02.07.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn G B, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.2.2009, AZ: S-37764/08-3, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (43,60 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: § 64  Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 218 Euro (EFS 4 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz.: der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 21.7.2008 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (zugestellt am 23.7.2008) das ist bis 6.8.2008, darüber Auskunft erteilte, wer das Kraftfahrzeug, Kz.:      am 17.5.2008 um 11.02 Uhr in Sipbachzell, A1 Westautobahn, Strkm. 191.600, in Richtung Salzburg, gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, er habe der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sehr wohl die Lenkerauskunft erteilt. Das vorgefertigte Formular sei von ihm vollständig ausgefüllt worden. Den Brief habe eine Freundin Anfang August in den Briefkasten beim Interspar Linz eingeworfen. Warum dieser nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingelangt ist, könne er sich selber nicht erklären.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich, GZ: 085293/2008-080517-AB-LEI1, hat der Lenker des PKW´s,      am 17.5.2008 um 11.02 Uhr in der Gemeinde Sipbachzell Autobahn A1, Strkm.191.600 in Fahrtrichtung Salzburg die auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 32 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu Gunsten des Lenkers abgezogen wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erließ daraufhin gegen den nunmehrigen Bw als Zulassungsbesitzer dieses PKW´s die Strafverfügung vom 16.6.2008, VerkR96-5927-2008 und warf ihm eine Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 vor. Dagegen erhob der Bw rechtzeitig Einspruch mit dem Argument, er habe das in Rede stehende Kraftfahrzeug am 17.5.2008 um 11.02 Uhr nicht gelenkt. Die Strafverfügung ist sohin außer Kraft getreten. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ersuchte daraufhin mit Aufforderung vom 21.7.2008, VerkR96-5927-2008, den Bw als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mitzuteilen, wer das in Rede stehende Kraftfahrzeug am 17.5.2008 um 11.02 Uhr gelenkt bzw verwendet hat. Diese Aufforderung wurde laut Zustellnachweis am 23.7.2008 zugestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erließ in der Folge die Strafverfügung vom 2.9.2008, VerkR96-5927-2008, und warf dem Bw eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 vor, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW´s, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 21.7.2008 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (23.7.2008) das ist bis 6.8.2008, Auskunft darüber erteilt hatte, wer das in Rede stehende Kraftfahrzeug am 17.5.2008 um 11.02 Uhr in Sipbachzell A1, Westautobahn km.191,600 in Richtung Salzburg gelenkt hat. Die Strafverfügung wurde am 9.9.2008 zugestellt. Der Bw erhob dagegen rechtzeitig Einspruch und bringt darin vor, er habe sehr wohl am 1.8.2008 schriftlich mitgeteilt, wem er sein KFZ überlassen habe. In der Folge trat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land im Hinblick auf den Hauptwohnsitz des Bw das Verfahren gemäß § 29a VStG an die Bundespolizeidirektion Linz ab. Diese erließ nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte den Bw im Hinblick auf seine Rechtfertigung um Mitteilung, ob er das Schreiben betreffend die Bekanntgabe des Lenkers nachweislich zur Post gegeben habe und bejahendenfalls um Übermittlung eines allfällig vorhandenen Nachweises.

 

Der Bw teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass die Lenkerauskunft an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nicht von ihm persönlich, sondern von Frau E K im Interspar in den Briefkasten eingeworfen wurde. Frau K habe ihm versichert, dieses auch getan zu haben. Sie habe auch eine eidesstattliche Erklärung unterfertigt. Die eidesstattliche Erklärung von Frau K ist mit 18.5.2009 datiert und lautet wie folgt:

 

"Hiermit erkläre ich K E, geb.     , wh. in T dass ich ende Juli – Anfang August 2008 für Herrn G B einen Brief an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in den Briefkasten beim Interspar Linz, Industriezeile eingeworfen habe. Herr B hat mich gebeten ihm diesen Brief einzuwerfen, da ich im Interspar arbeite und am Eingang ein Briefkasten montiert ist."   

 

I.4.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt eingangs fest, dass er keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Berufungsvorbringens bzw der eidesstattlichen Erklärung von Frau E K. Er geht davon aus, dass die Lenkerauskunft von Frau E K Ende Juli – Anfang August in dem beim Gebäude Interspar Linz, Industriezeile, montierten Briefkasten eingeworfen wurde. Festzustellen ist weiters, dass es darüber keinen Nachweis gibt und diese Mitteilung nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Wels eingelangt ist.

 

Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ua aus, eine Frist sei nur dann gewahrt, wenn ein Schriftstück/Anbringen am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird und zudem das Schriftstück bei der zuständigen Behörde auch tatsächlich eingelangt ist. Die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe treffe den Einschreiter (vgl. VwGH 31.1.1995, Zl. 94/08/0277). Der Verwaltungsgerichtshof führt in diesem Erkenntnis ua aus, dass ein "Anbringen" im Sinne des § 13 AVG erst dann vorliege, wenn eine Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe treffe daher den Einschreiter (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 5,RZ 151; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 4, E.1 und 2 zu § 13 Abs.1). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gilt sohin eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig. Die Gefahr eines Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde hat der Absender zu tragen.

 

Vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass der Bw seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht nachgekommen ist und den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat.

 

Strafbemessung:

 

Im Rahmen der  Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Derartige Übertretungen sind keine Bagatelldelikte.

 

Der Bw weist eine nicht einschlägige Vormerkung auf. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt ihm daher nicht zugute. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Mit der verhängten Geldstrafe wurde dieser Strafrahmen lediglich zu 4,36 % ausgeschöpft und liegt daher im unteren Bereich dieses Strafrahmens. Der Bw hat laut Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten vom 29. Jänner 2009 bekanntgegeben, kein Vermögen zu besitzen und für niemanden sorgepflichtig zu sein. Zu seinen Einkommensverhältnissen hat er keine Angaben gemacht. Die belangte Behörde hat daher sein Einkommen als Magistratsbediensteter auf monatlich 1.200 Euro netto geschätzt. Unter Berücksichtigung dieser Annahmen erscheint die verhängte Strafe durchaus als tat- und schuldangemessen. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes kann nicht konstatiert werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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