Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100263/2/Fra/Ka

Linz, 02.01.1991

VwSen - 100263/2/Fra/Ka Linz, am 2. Jänner 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau H H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. November 1991, VerkR 96/835/1991-Stei/S, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 5. November 1991, Zl. VerkR96/835/1991-Stei/S, über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des PKW's, Kennzeichen , trotz schriftlicher Aufforderung vom 2. April 1991, zugestellt am 3. April 1991, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 17. April 1991, der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 18. Jänner 1991 um 16.51 Uhr gelenkt hat, da sie keine Auskunft erteilte.

Ferner wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 120 S verpflichtet.

I.2. In der fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachten Berufung beantragt die Beschuldigte, das angefochtene Straferkenntnis wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben und führt u.a. aus, daß den Vorwurf, sie hätte § 103 Abs.2 KFG 1967 übertreten, weil sie trotz Aufforderung keine Auskunft erteilt hätte, der Verfasser des Straferkenntnisses selbst entkräftet, indem er ihren Erhalt bestätigt. Ihre Auskunft sei gesetzeskonform und sie werde von ihrem damaligen Arbeitgeber bestätigt.

I.3. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, ist die Erstbehörde davon ausgegangen, daß am 18. Jänner 1991 um 16.51 Uhr der PKW mit dem Kennzeichen gelenkt wurde, weiters davon, daß die Beschuldigte nicht Lenkerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war, da sie ansonsten das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen des Grunddeliktes (§ 38 Abs.5 StVO 1960) nicht eingestellt hätte.

I.4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die von der Erstbehörde an die Beschuldigte gerichtete Aufforderung, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 bekanntzugeben, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug zu der in Rede stehenden Zeit gelenkt hat, wurde von der Beschuldigten dahingehend beantwortet, daß diesen PKW niemand gelenkt hat. Unter Zugrundelegung des von der Erstbehörde angenommenen Sachverhaltes stellt diese Antwort eine unrichtige Auskunft dar. Der Beschuldigten könnte daher nur vorgeworfen werden, die geforderte Auskunft unrichtig erteilt zu haben und nicht, - wie dies im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck kommt, keine Auskunft erteilt zu haben. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 19.11.1982, 82/02/0171) verwiesen, wonach die Erteilung einer unrichtigen Auskunft einen anderen Sachverhalt darstellt, als die Erteilung keiner Auskunft. Der unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht, daß aufgrund dieser Judikatur auch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt, doch ist dieser Sachverhalt dem Beschuldigten auch entsprechend vorzuwerfen. Im gegenständlichen Fall ist während der Verfolgungsverjährungsfrist lediglich eine Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 27. Mai 1991) ergangen. Da diese Strafverfügung ebenfalls den von der Beschuldigten verwirklichten Sachverhalt nicht richtig wiedergibt, ist es der Berufungsbehörde verwehrt, den Schuldspruch entsprechend zu ergänzen, zumal eine rechtzeitige, die Verjährung unterbrechende taugliche Verfolgungshandlung nicht ergangen ist.

I.4.2. Da somit Umstände vorliegen, welche die weitere Verfolgung der der Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung ausschließen, war im Sinne des § 45 Abs.1 Z.3 VStG spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r