Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522191/14/Fra/Bb

Linz, 06.07.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung von Frau I B-R, geb.    , W, vom 26. Jänner 2009, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 16. Jänner 2009, AZ 08/443176, wegen Befristung der Lenkberechtigung für die Klasse B und Erteilung von Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung samt Vorlage eines neurologischen und internistischen Facharztbefundes behoben wird.

 

Die gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ist nunmehr unter folgender Einschränkungen und Auflagen gegeben:

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.5 und 8 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Bescheid vom 16. Jänner 2009, AZ 08/443176, Frau I B-R (der Berufungswerberin) die Lenkberechtigung der Klasse B durch zeitliche Befristung bis 15. Jänner 2014 eingeschränkt und als Auflagen vorgeschrieben, sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen in Abständen von 12 Monaten zu unterziehen und bis spätestens 15. Jänner 2010, 15. Jänner 2011, 15. Jänner 2012, 15. Jänner 2013 und 15. Jänner 2014 der Behörde persönlich oder per Post im Original einen Facharztbefund für Neurologie und Interne vorzulegen sowie sich bis spätestens bis zum 15. Jänner 2014 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharztbefundes für Neurologie und Interne zu unterziehen.  

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Berufungswerberin bei der Bundespolizeidirektion Wels erhobene Berufung vom 26. Jänner 2009.

 

Darin bringt die Berufungswerberin im Wesentlichen vor, dass der Amtsarzt sich gegenüber ihr dahingehend geäußert habe, dass nach Erbringung eines Gutachtens von Prof. D und ihrer Oberärztin Dr. M vom Krankenhaus der Elisabethinen in Linz, bei der sie circa alle drei Monate zur Kontrolle sei, alles in Ordnung sei. Daher empfinde sie es als befremdlich und als absolute Schikane, dass sie innerhalb der fünf Jahre alle Jahre mehrere Bestätigungen beibringen müsse. Diese Anordnung belaste sie nicht nur finanziell, sondern stelle auch eine Belastung körperlicher Art dar.

 

Bis auf ihre Einschränkung der gelähmten linken Seite sei sie absolut gesund. Ihr Herz sei ebenso gesund – dies werde immer wieder schriftlich vom Krankenhaus der Elisabethinen bestätigt. Es bestehe also keinerlei Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Seit ihrem 18. Lebensjahr – also 50 Jahre – fahre sie absolut unfallfrei. Bei diesen Vorgaben, die ihr gestellt würden, müsste eigentlich auch jeder Herzinfarktpatient denselben Bestimmungen unterliegen, was aber nicht der Fall sei. Für ein Langzeit EKG müsse sie zwei volle Tage im Krankenhaus verbleiben, was von ihr – wieder nur mit Unkosten verbunden – als Schikane aufgefasst werde.  

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30. Jänner 2009, GZ 2-VA-08/443176, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - am 28. Jänner 2009 - der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Wels.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erschien aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auch nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Berufungswerberin) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die Berufungswerberin beantragte am 11. Dezember 2008 bei der Bundespolizeidirektion Wels die neuerliche Erteilung bzw. Verlängerung der ihr bis zum 16. Jänner 2009 zeitlich befristeten und unter Auflagen erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B.

 

Am 17. Dezember 2008 unterzog sie sich bei Herrn Univ. Prof. Dr. E D, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der ihr aufgetragenen neurologischen und psychiatrischen Untersuchung. Der darüber ausgestellte Befund vom 18. Dezember 2008 ergibt als Diagnose eine sogenannte "spastische Hemiparese links" infolge einer Hirnblutung. Eine geistige Beeinträchtigung besteht laut Gutachten nicht. Aus neurologischer Sicht wurde auf die vor fünf Jahren positiv erledigte Probefahrt verwiesen, wonach die spastische Hemiparese bei entsprechender Einrichtung des Pkws kein Hindernis darstelle. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keinerlei Einschränkungen und der Berufungswerberin könne der Führerschein belassen werden. Es sei auch nicht anzunehmen, dass sich ihr geistiger Zustand in absehbarer Zeit ändern werde, sodass kurzfristige Kontrollen nicht notwendig seien.

 

Entsprechend der beigebrachten internistischen Stellungnahme des Krankenhauses der Elisabethinen in Linz vom 2. Jänner 2009 besteht bei der Berufungswerberin ein Zustand nach orthotoper Herztransplantation 04/1993 bei dilatativer Kardiomyopathie. Seither bestehe jedoch ein stabiles kardiales Zustandsbild, sodass aus kardiologischer Sicht kein Einwand gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges bestehe.

 

Der C der Bundespolizeidirektion W Herr Dr. med. L K erstattete am 15. Jänner 2009 unter Berücksichtung der beiden fachärztlichen Stellungnahmen das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG. Laut diesem Gutachten ist die Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B für einen Zeitraum von fünf Jahren befristet geeignet. Als Auflagen wurden jährliche Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für  Neurologie sowie ein internistischer Facharztbefund samt Ergometrie, Echokardiographie, 24-Stunden EKG und Cardio-Vasc. Risikofakt vorgeschlagen.

 

In der Folge erließ die Bundespolizeidirektion Wels am 16. Jänner 2009 den nunmehr angefochtenen Bescheid mit den unter Punkt 1.1. näher bezeichneten  Einschränkungen und Auflagen.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Berufungswerberin - aufgrund ihrer Berufungsvorbringen - am 30. April 2009 neuerlich amtsärztlich untersucht. Unter Zugrundelegung des neurologisch psychiatrischen Gutachtens vom 18. Dezember 2008, erstellt durch Univ. Prof. Dr. E D, und der internistisch fachärztlichen Stellungnahme des Krankenhauses der Elisabethinen Linz vom 2. Jänner 2009, gelangte die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E W, der Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, in ihrem Gutachten vom 14. Mai 2009, San-2306080/5-2009-Wim/Kir, zur Diagnose eines neurologisches Krankheitsbildes mit Zustand nach Gehirnblutung und als deren Folge eine spastische Hemiparese links sowie eines internistisches Krankheitsbildes mit einen Zustand nach einer Herztransplantation aufgrund einer schweren Kardiomyopathie.

Laut diesem amtsärztlichem Gutachten ist die Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B befristet auf die Dauer von fünf Jahren unter den Auflagen

-          einer amtsärztlichen Nachuntersuchung nach diesen fünf Jahren,

-          jährlichen Kontrolluntersuchungen und zwar Vorlage eines internistisch fachärztlichen Befundberichtes, welcher einen Ergometriebefund, Echokardiographie, 24-Stunden EKG und kardiovaskuläre Risikofaktoren zu beinhalten habe sowie Vorlage einer neurologischen Konsiliar Stellungnahme, welche bestätige, dass die Hemiparese links nicht progredient sei, und

-          unter Verwendung eines Ausgleichsfahrzeuges (wie bisher eingetragen)

geeignet.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels, hier insbesondere aus den zugrundeliegenden beiden Facharztbefunden und dem erstinstanzlichen Amtsarztgutachten, sowie aus dem im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 FSG.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die  gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§ 8 und  § 9).

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. 

 

Gemäß § 8 Abs.2 erster Satz FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

3.2. Das nunmehr durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Berufungswerberin derzeit befristet und nur unter Auflagen geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken.

 

Das amtsärztliche Gutachten von Frau Dr. E W vom 14. Mai 2009 berücksichtigt das neurologisch psychiatrische Gutachten vom 18. Dezember 2008 sowie die internistische Stellungnahme des Krankenhauses der Elisabethinen Linz vom 2. Jänner 2009. Das Amtsarztgutachten ist insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Die Berufungswerberin hat diesem Gutachten auch nicht widersprochen, sie erklärte sich anlässlich des Telefonates vom 4. Juni 2009 mit den von der Amtsärztin vorgeschlagenen Einschränkungen einverstanden. Auch die Bundespolizeidirektion Wels hat im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme eingebracht und dem Gutachten nicht widersprochen, weshalb dieses daher der Entscheidung zugrunde zu legen war.

 

Allerdings erübrigte sich die Vorschreibung einer Nachuntersuchung, weil mit einer derartigen Auflage der Berufungswerberin kein bei Ausübung der Lenkberechtigung zu befolgendes Verhalten vorgeschrieben wird. Eine derartige Auflage ist daher keine mit dem positiven Entscheidungsteil unmittelbar verbundene Nebenbestimmung, sondern dient ausschließlich der Vorbereitung der künftigen Entscheidung über die Erteilung der Lenkberechtigung für die Zeit nach dem 14. Mai 2014 (vgl. VwGH 20. April 2004, 2003/11/0315).  In diesem Sinne war daher der Berufung stattzugeben und die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung samt Vorlage eines neurologischen und internistischen Facharztbefundes zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

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