Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522306/2/Br

Linz, 07.07.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A K, geb.    , S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A M, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 22. Mai 2009, Zl. VerkR20-902-1989, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer auf 11 (elf) Monate und 2 (zwei) Wochen ermäßigt wird.

Im gleichem Umfang wird das ausgesprochene Lenkverbot für nicht lenkberechtigungspflichtige Kraftfahrzeuge, sowie die Aberkennung des Rechtes von allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigungen Gebrauch zum machen reduziert.

Der Punkt II des Bescheides, gemäß dem bis zum Ablauf der Entzugsdauer die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet wurde, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 3 Abs.2 Z1, § 7 Abs.3 Z12, § 24 Abs.3 und Führerscheingesetz 1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 31/2008 - FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz deren Mandats­bescheid vom 10.12.2008 mit welchem die von ihr am 25.08.1989 unter der Geschäfts­zahl VerkR1203/902/1989 erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 24 Monaten entzogen und die amtsärztliche Begutachtung angeordnet. Es wurde folgender Bescheidspruch erlassen:

 

"I. Die Lenkberechtigung für die Klasse(n) A und B wird Ihnen für die Dauer von

 

24 Monaten und 2 Wochen,

 

gerechnet ab 22.12.2008 (Zustellung des Mandatsbescheides), das ist bis einschließlich 06.01.2011 entzogen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Zif. 2 und § 7 Abs. 3 Zif. 11 Führerscheingesetz - FSG i.d.g.F

 

II. Des weiteren ergeht die Anordnung, dass Sie vor der Erteilung einer Lenkberechtigung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung (gemäß § 8 FSG) beizubringen haben (sh. Hinweis).

 

Rechtsgrundlage:

§24 Abs. 3 FSG

 

III. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges wird Ihnen für die Dauer von 24 Monaten und 2 Wochen gerechnet ab 22.12.2008 (Zustellung des Mandatsbescheides), das ist bis einschließlich 06.01.2011 ausdrücklich verboten.

 

Rechtsgrundlage: §32 Abs. 1 Zif. 1 FSG

IV. Es wird Ihnen das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 30 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 FSG

V. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Der Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Zif. 2 - Verkehrszuverlässigkeit) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 Zif. 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 FSG verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind ein Motorfahrrad, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person insbesondere dann, wenn diese eine strafbare Handlung gemäß den §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz begangen hat.

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben:

 

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Linz vom 06.11.2008, ZI: 5 St 131/08 s, wurde beim Landesgericht Linz Strafantrag wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 1. Fall, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 4. und 5. Fall sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 SMG gegen Sie gestellt und beantragt Sie nach § 28 a SMG zu bestrafen.

Der Staatsanwalt geht davon aus, dass Sie gemeinsam mit Herrn L L B im Zeitraum von Mai 2007 bis 16. 07.2008 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge erzeugt, anderen angeboten und überlassen haben, indem Sie Hanfpflanzen aufzogen und abernteten und dadurch Cannabiskraut und Cannabisbutter in unbekannter Menge herstellten. Diese Suchtgifte sowie Kokain verkauften Sie im Rahmen von "Gift-Partys" teils gewinnbringend an verschiedene Abnehmer. Eine unbekannte Menge von Cannabiskraut, Cannabisbutter und Kokain war auch für den Eigenkonsum bestimmt.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.03.2009, ZI.: 458 027 Hv 160/08v - 40 (BS), wurden Sie deshalb wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 1. Fall und 28a Abs. 1 4. und 5. Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr rechtskräftig verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Festlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Da gemäß § 7 FSG eine strafbare Handlung nach § 28 Abs. 2 SMG eine Tatsache darstellt, die die Verkehrszuverlässigkeit in Frage stellt, war mit der Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen.

 

Zur ausgesprochenen Entziehungsdauer wird festgestellt, dass bei einem derartigen Verbrechen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Entziehungsdauer von 3 Jahren und 6 Monaten durchaus angemessen wäre (VwGH 24.02.2005, 2003/11/0266). Auf Grund der seit Begehung der Tat verstrichenen Zeit und auf Grund Ihres Wohlverhaltens in dieser Zeit erscheint der Behörde die ausgesprochene Entziehungsdauer als ausreichend um Ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder herzustellen.

 

Gemäß § 26 Abs. 3 FSG hat im Falle einer erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Zif. 4 FSG genannten Übertretung - sofern diese Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Zif.3 FSG) oder auch eine Übertretung gemäß Zif. 1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung, sechs Wochen zu betragen.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Zif. 4 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Eine Entziehung gemäß § 26 Abs.3 FSG darf gemäß Abs. 4 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

 

Sie lenkten am 11.112.2008 um 00:29 Uhr den PKW, Kennzeichen, in Seewalchen, auf der A 1 bei Str.km 234,183 mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h in Richtung Wien und haben dadurch die in diesem Bereich durch Verkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 52 km/h überschritten.

Diesbezüglich wurden Sie auch mit Strafverfügung der BH Vöcklabruck vom 02.03.2009, VerkR96-5939-2009, rechtskräftig bestraft.

 

Wegen der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit war Ihnen auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten.

 

Auf Grund des Konsums von Suchtgift bestehen für die Behörde auch berechtigte Zweifel an Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es war daher auch die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung notwendig.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ist im Wesen des Führerscheinentzuges als Sofortmaßnahme begründet."

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich in der dagegen fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"In der umseits bezeichneten Verwaltungssache erhebt der Berufungswerber durch seine» ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22.5.2009, eingelangt am 29. 5 2009, VerkR20-902-1989, die nachstehende

 

Berufung:

 

Wie bereits in der Stellungnahme vom 19.12.2008 ausgeführt, fußt der hier zugrunde liegende Bescheid auf falschen Sachverhaltsermittlungen.

 

Der Vollständigkeit halber sei eingangs erwähnt, dass der Vorwurf, ich hätte am 11.112.200S um 00:29 den PKW, KZ gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten, nicht richtig Ist. Ich habe das Fahrzeug auch nicht gelenkt. Dieser Umstand wurde wohl dem Spruchpunkt I nicht zugrunde gelegt, da die ausgewiesenen Rechtsgrundlagen darauf nicht verweisen. Der Vorhalt in der Begründung ist jedenfalls nicht zulässig.

 

Die Berufung wendet sich nicht gegen die Auffassung der Erstbehörde, dass in der Verurteilung zu LG Linz, HV 160/08v eine Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Zif. 11 FSG zu erblicken ist. Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Die von der Erstbehörde festgelegte Entzugsdauer Ist jedenfalls zu weit gefasst, Begründungen im Hinblick auf die Entzugsdauer lässt die Erstbehörde jedenfalls auch gänzlich vermissen. Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zelt maßgebend.

 

Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs.4 FSG zu erstellende - Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde.

Es handelte sich in meinem Fall um einen gelegentlichen Eigenkonsum sowie um eine unentgeltliche Weitergabe von Suchgift iSd. SMG an gute Freunde und an die Lebensgefährtin. Es liegt in meinem Fall weder der Verkauf von Suchtgiften an Dritte vor, weder wurde Suchtgift iSd SMG unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges eingeführt. Eine Entzugsdauer von 24 Monaten und 2 Wochen ist jedenfalls nicht angemessen. Der Einschreiter ist ebenso nicht an ein Suchtmittel gewöhnt und wurde ist dieser Umstand auch zu keiner Zeit nachgewiesen.

Bei richtiger Beurteilung hätte davon ausgegangen werden müssen, dass die in § 7 Abs.1 FSG umschriebene Sinnesart nach einer Entzugsdauer von höchstens 6 Monaten überwunden und die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt sein wird.

Dass auf Grund besonderer Umstände die Annahme von Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs.1 FSG für eine Dauer von 24 Monaten und 2 Wochen gerechtfertigt wäre, ist in keiner Welse erblickbar. Aus welchem Grund besondere Umstände ersichtlich seien, blieb von der Erstbehörde völlig unerörtert. Bei einer dem Gesetz entsprechenden Wertung dieser Tat hätte die Erstbehörde zu der Annahme einer viel kürzeren Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit gelangen müssen.

 

Es werden daher gestellt nachstehende

 

Anträge:

 

Es wolle der Berufung stattgeben werden, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und die Lenkberechtigung wieder ausgefolgt werden.

 

In eventu wolle der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass dem Berufungswerber die Entzugsdauer angemessen auf 6 Monate herabgesetzt wird, wobei einer Auflage nicht entgegengetreten wird, dass in periodischen Abständen entsprechende medizinische Befunde der Behörde zur Vorlage gebracht werden.

 

In eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverwiesen werden.

 

A K"

 

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängige Verwaltungssenat zur Berufungs­entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet.

Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung konnte angesichts des unstrittigen Faktenlage und des durch den Berufungswerber erklärten Verzichtes unterbleiben (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Beigeschafft wurde der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des LG Linz vom  20.3. 2009, 458 027 Hv 160/08 v  - 40 (BS).

Daraus ergibt sich für das Berufungsverfahren die erforderliche Entscheidungs­grundlage.

 

 

4. Erwiesener Sachverhalt:

Laut Anklage der Staatsanwaltschaft Linz vom 6.11.2008, GZ: 5 St 131/08 und des o.a. Urteils des LG Linz hat der Berufungswerber im Zeitraum vom Mai 2007 bis 16.7.2008 mit einem Mitangeklagten Cannabiskraut in einer die Grenzmenge jedenfalls um mehr als 500 g überschreitenden Umfang und einer unbekannten Menge Grasbutter vorschriftswidrig erzeugt und anderen teils namentlich bekannten und auch unbekannten Personen, entgeltlich und teils unentgeltlich weitergegeben. Aus diesem Grunde wurde er letztlich vom Landesgericht Linz wegen des Verbrechens Nach §§ 28a Abs.1 SMG 1. Fall sowie 4. u. 5 Fall, sowie § 27 Abs.1 1. u.2 Fall SMG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Mildernd wertete das Gericht das Geständnis und die Unbescholtenheit des Berufungswerbers, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.

 

 

5.2. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung darf eine solche im Sinne des § 3 Abs.1 FSG nur Personen erteilt (und daher auch nur belassen) werden, die:

     ...

     2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

     ...

     § 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand

         ...

     (3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

     ...

Z11 eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Sucht-mittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;

     ...

     (4) Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

     ...

     Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

     Allgemeines

     ...

     Dauer der Entziehung

     § 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

     ...

     (3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.     

 

 

4.1.  Der im FSG zitierte § 28 Abs.2 SMG wurde durch den § 28a SMG ersetzt. Verweise in diesem Bundesgesetz auf die Bestimmungen anderer Bundesgesetze sind Zweifel als dynamische Verweisungen zu betrachten (vgl. VfGH 12.12.2006, G4/06). Der Führerscheingesetzgeber bei der Normierung eines Verbrechens "als bestimmte Tatsache" offenbar auf die Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe abgestellt. Demnach ist auch der § 28a SMG als die in § 7 Abs.3 Z11 FSG umschriebene Tatsache anzusehen.

Die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit ab Ende des hier als Verbrechens zu qualifizierenden Verhaltens ergibt sich demnach zwingend aus der o.a. Gesetzesbestimmung.

 

 

4.1.2. In seiner jüngeren Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die bedingte Strafnachsicht zwar für sich allein noch nicht zwingend dazu führe, dass der Betreffende auch nicht vorübergehend verkehrsunzuverlässig anzusehen, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht zur Gänze mit jenen decken, die für das Gericht betreffend die bedingte Strafnachsicht nach den Bestimmungen des StGB von Bedeutung sind. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof aber darauf hingewiesen, dass nach diesen Bestimmungen die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln kann, die für die im § 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (VwGH 22.2.2007, 2005/11/0190 mit Hinweis auf VwGH vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0076, mwN).

Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß einer iSd § 7 FSG 1997 zu erstellende Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde; also wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs.3 Z11 u. Abs.4 FSG 1997, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (VwGH 6.7.2004, 2002/11/0130 mit Hinweis auf VwGH 20.9.2001, 2001/11/0119), m.a.W und auch das h. Erk. v. 16.9.2008,  VwSen-522071/4/Br/RSt).

Jedenfalls gilt es ein Ergebnis zu vermeiden, dass ein Entzug zur zusätzlichen Strafe umfunktioniert würde bzw. dieser letztlich nur mehr als solcher zur Wirkung gelangte. Davon scheint der drastische Ausspruch der Entzugsdauer seitens der belangten Behörde ein Motiv zu haben. Auch damit kam den Ausführungen des Berufungswerbers Berechtigung zu.

 

4.3. Als verfehlt erweist sich wohl der Hinweis der Behörde erster Instanz auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, mit welchem die von ihr ausgesprochene Entzugsdauer bzw. die Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose von insgesamt 30 Monaten zu untermauern versucht.

Dieses Erkenntnis beurteilte jedoch die Prognose der Behörde, wonach der wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2 (vierter Fall) und Abs.3 (erster Fall) sowie nach § 27 Abs.1 SMG 1997 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, verurteilte Beschwerdeführer, von denen 19 Monaten bedingt nachgesehen wurden, seine Verkehrszuverlässigkeit erst 3 1/2 Jahre nach Begehung der strafbaren Handlung wiedererlangen werde, als verfehlt.  Trotz der schwere der Tat,  so im genannten Erkenntnis, wäre es aber andererseits auch zu berücksichtigen, dass ein großer Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs.1 iVm. § 43a Abs. 4 StGB bedingt nachgesehen wurde, somit der vollständigen Vollzug der Freiheitsstrafe nicht als erforderlich angesehen wurde Es hätte mit einer unter 18 Monaten liegenden Entzugsdauer das Auslangen gefunden werden müssen (VwGH 24.02.2005, 2003/11/0266).

Daher erweist sich die Entzugsdauer vielmehr auch  hier – ob des vom Gericht wesentlich weniger schwer wiegend qualifizierten Deliktes – als deutlich überhöht.

Dies insbesondere auch unter Hinweis auf den jüngst von h. in Anlehnung an ein einen auf 22 Monate reduzierten Entzug, welcher laut Erkenntnis des VwGH vom 14. Mai 2009, GZ: 2009/11/0048-5 immer noch als rechtswidrig – weil zu lange -  festgestellt wurde u. mit Ersatzbescheid v. 2. Juni 2009, VwSen-522116/30/Br/RSt entsprechend Rechnung zu tragen war.

Die Berufungsbehörde vertritt mit Blick auf die diesbezüglich gesichert anzusehende Judikatur die Auffassung, dass auch in diesem Fall vom Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit schon siebzehn Monate nach dem Ende des als Verbrechen zu qualifizierenden Verhaltens, demnach wieder ab 22. November 2009 angenommen werden kann. Unter Berücksichtung des zwischenzeitig iSd § 26 Abs.3, § 25 Abs.3 und § 7 Abs.4 FSG zu qualifizierenden Entzugstatbestandes (Kurzzeitentzug) war die Entzugsdauer zwingend (ohne einer behördlichen Wertung des dahinter stehenden Verhaltens) um zwei Wochen zu verlängern.

Unter Einrechnung des zweiwöchigen Entzuges endet demnach die Entzugsdauer mit Ablauf des 5. Dezember 2009.

 

 

4.3. Die belangte Behörde hat wohl zutreffend auf die im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache besondere Verwerflichkeit von Suchtgiftdelikten und vor allem die große Menge von Suchtmitteln, welche auch hier vom Berufungswerber  zumindest teilweise in Verkehr gesetzt wurden, aufgezeigt. Dies geschah hier jedoch nur über einen nicht allzu langen Zeitraum.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verbrechen nach § 28 SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen wohl als besonders verwerflich einzustufen und bei der Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG entsprechend zu gewichten (vgl. VwGH 25. Mai 2004, 2003/11/0291, mwN).

Dennoch gilt es ein Ergebnis zu vermeiden, dass ein Entzug zur zusätzlichen Strafe umfunktioniert würde bzw. dieser letztlich nur mehr als solcher zur Wirkung gelangt und so mit dem Schutzbereich der EMRK in Konflikt geriete (s. VwGH 25.5.2004, Zl. 2003/11/0291).

Die erteilte Auflage ist aus der Aktenlage sachlich begründet um angesichts des zurückliegenden Drogenkonsums jedenfalls die gesundheitliche Eignung abzuklären. Diesbezüglich wäre dem Berufungswerber zu empfehlen bereits jetzt begleitend unbedenkliche Laborbefunde zur Vorlage an den Amtsarzt für die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens  beizuschaffen.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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