Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163987/9/Zo/Ka

Linz, 07.07.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn S H, geb. , S vom 15.2.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 28.1.2009, Zl. VerkR96-3916-2007, wegen mehrerer Übertretungen des KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.6.2009, zu Recht erkannt:

 

I. Die Punkte 1), 3) und 5) werden zu einer Verwaltungsübertretung zusammengefasst und lauten wie folgt:

 

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. 2 x wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten:

Am 20.5.2007, von 20.13 Uhr bis 22.5.2007, 18.28 Uhr betrug die Lenkzeit 24 Stunden und 57 Minuten.

Am 23.5.2007, von 03.36 Uhr bis 21.36 Uhr betrug die Lenkzeit 11 Stunden und 38 Minuten.

Am 24.5.2007, von 06.18 Uhr bis 17.08 Uhr betrug die Lenkzeit 9 Stunden und 20 Minuten.

 

Der Berufungswerber hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art.6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (EFS 60 Stunden) verhängt wird.

 

II. Die Punkte 2) und 4) des Straferkenntnisses werden zu einer Verwaltungsübertretung zusammengefasst und lauten wie folgt:

 

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde:

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 20.5.2007 um 20.13 Uhr, Ruhezeit 4 Stunden und 43 Minuten;

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 23.5.2007 um 03.36 Uhr, Ruhezeit 6 Stunden.

 

Der Berufungswerber hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art.8 Abs.1 und 2 der Verordnung (EG) 561/2006 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (EFS 40 Stunden) verhängt wird.

 

Der Berufungswerber hat die angeführten Verwaltungsübertretungen als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  sowie  begangen. Sie wurden am 29.5.2007 um 10.15 Uhr auf der B 310 bei km.55,270 festgestellt.

 

III. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 50 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber (Bw) im angefochtenen Bescheid insgesamt fünf Verwaltungsübertretungen vorgeworfen, weil er in drei Fällen zu den oben angeführten Zeiten die Tageslenkzeit überschritten sowie in zwei Fällen zu den angeführten Zeiten die Ruhezeit unterschritten hatte. Es wurden Geldstrafen in Höhe von insgesamt 785 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 265 Stunden verhängt. Weiters wurde der Bw zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 78,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Bw geltend, dass ihm damals angeboten worden sei, den Sachverhalt mit einer Strafe von 50 Euro zu begleichen. Die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt verhängten Strafen seien daher völlig überzogen und er könne diese nicht nachvollziehen. Er glaube, dass sich die Bezirkshauptmannschaft Freistadt verrechnet habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Verkehrstechnik und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.6.2009. An dieser haben weder der Bw noch ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen.  

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Bw lenkte am 29.5.2007 das Sattelkraftfahrzeug mit den Kz.: , . Bei einer Kontrolle im Bereich der Grenzpolizeiinspektion Wullowitz auf der B 310 bei Km. 55,270 um 10.15 Uhr wurden die im Spruch angeführten Überschreitungen der Tageslenkzeit bzw. Unterschreitungen der täglichen Ruhezeit festgestellt. Diese ergaben sich aus einer Auswertung des digitalen Kontrollgerätes.

 

Dem Bw wurde nach seinen eigenen Angaben angeboten, die Übertretungen an Ort und Stelle mit einem Organmandat in Höhe von 50 Euro zu bezahlen, er hatte jedoch nicht ausreichend Geld bei sich.

 

Die Auswertung der Aufzeichnungen durch einen Sachverständigen ergab, dass die Vorwürfe grundsätzlich richtig sind, lediglich bezüglich der Tageslenkzeiten vom 23.5.2007 und vom 24.5.2007 stellte der Sachverständige fest, dass die dazwischen liegende Ruhezeit nur 8 Stunden und 42 Minuten betragen hat, weshalb diese beiden Tageslenkzeiten bei genauer Betrachtung zusammen gezählt hätten werden müssen. Die gesamte Tageslenkzeit hat daher anstelle von 11 Stunden und 38 Minuten (Punkt 3 des Straferkenntnisses) sowie 9 Stunden und 20 Minuten (Punkt 5 des Straferkenntnisses) in Wahrheit 20 Stunden und 58 Minuten betragen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Unabhängig davon waren die einzelnen Überschreitungen der Tageslenkzeit bzw. die Unterschreitungen der Tagesruhezeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jeweils zu einem Delikt zusammen zu fassen. Festzuhalten ist auch noch, dass die Erstinstanz die Ruhezeit von 8 Stunden und 42 Minuten, welche der Bw vom 23. zum 24.5.2007 eingelegt hat, als ausreichend beurteilt hat. Dadurch wurde er im Ergebnis besser gestellt, weil ihm nur zwei geringfügige Überschreitungen der Tageslenkzeit anstatt einer massiven vorgeworfen wurden. Diese beiden geringfügigen Überschreitungen (Punkt 3 und Punkt 5 des Straferkenntnisses) sind vom richtigen Tatvorwurf auch umfasst, weshalb der Bw dadurch auch nicht belastet sondern im Gegenteil deutlich besser gestellt ist.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Überschreiten der Lenkzeiten, das Unterschreiten der Ruhezeiten bzw. das Nichteinhalten von Lenkpausen, wenn diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen und bei aufeinanderfolgenden Fahrten erfolgen, in der Regel von einem Gesamtvorsatz getragen sind und daher nur jeweils ein fortgesetztes Delikt bilden. Dementsprechend waren die Punkte 1, 3 und 5 sowie die Punkte 2 und 4 des erstinstanzlichen Bescheides zusammen zu fassen.

 

Bezüglich der Überschreitung der Tageslenkzeiten ist festzuhalten, dass der Bw diese vom 20. bis 22.5.2007 um fast 15 Stunden - also ganz massiv - überschritten hat. Die beiden anderen Überschreitungen waren dagegen relativ geringfügig. Der Bw hat in zwei Fällen die vorgeschriebene Ruhezeit innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes deutlich unterschritten.

 

Bei zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten kommt es zwangsläufig zu einem Nachlassen der Aufmerksamkeit, weshalb derartige Übertretungen durchaus als schwerwiegend anzusehen sind. Übermüdete Lenker von schweren Kraftfahrzeugen verursachen immer wieder schwere Verkehrsunfälle. Es sind daher im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend spürbare Geldstrafen zu verhängen.

 

Im ggstdl. Fall konnte zugunsten des Bw lediglich seine bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt werden. Der Umstand, dass er die Übertretungen deshalb durchgeführt hat, um die angeordneten Liefer- bzw. Ladetermine einhalten zu können, kann ihn nicht entschuldigen. Die Vorfälle liegen bereits mehr als zwei Jahre zurück, was eine Herabsetzung der Strafen rechtfertigt. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Auch aufgrund der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Bw (monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro, keine Angaben zum Vermögen bzw. Sorgepflichten) konnten die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen herabgesetzt werden. Eine Bestrafung lediglich in Höhe des dem Bw offenbar angebotenen Organmandates kommt jedoch nicht in Betracht, weil damit der Unrechtsgehalt der Übertretungen bei weitem nicht abgedeckt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es auch unbedenklich, wenn im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren eine wesentlich höhere Strafe verhängt wird, als bei Bezahlung einer Organstrafverfügung.

 

Sowohl general- als auch spezialpräventiven Überlegungen sprechen gegen eine noch weitere Herabsetzung der Strafen.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum