Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164180/7/Ki/Ps

Linz, 03.07.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S, T, G, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. K K, Dr. K L, Dr. C H, L, H, vom 6. Mai 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. April 2009, Zl. VerkR96-66-2008/Bru/Pos, wegen einer Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Juli 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 50 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. April 2009, Zl. VerkR96-66-2008/Bru/Pos, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 8. Oktober 2007, 13.20 Uhr, in Linz, von der Khevenhüllerstraße kommend in Fahrtrichtung stadteinwärts bzw. Gruberstraße fahrend, als Lenker des Fahrzeuges "Kz: , LKW", obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 32.000 kg durch die Ladung um 3.320 kg überschritten wurde. Er habe dadurch § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 25 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Dagegen richtet sich nachstehende mit Schriftsatz vom 6. Mai 2009 eingebrachte Berufung:

 

"In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. 4. 2009, VerkR96-66-2008/Bru/Pos, welches dem Verteidiger am 24. 4. 2009 zugestellt worden war, innerhalb offener Frist

 

Berufung:

 

I. Anfechtungsumfang:

 

Das erwähnte Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfange nach angefochten,

 

II.        Berufungsausführung:

 

1. Der Beschuldigte hatte am gegenständlichen Vorfallstag, dem 8. 10. 2007, Donauschotter für die unteren Tragschichten verschiedener Konsistenz geladen. Es wurde bereits mehrfach vorgebracht, dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, eine Überladung zu verhindern, ausgenutzt hat. Vereinbart war beim Beladevorgang, dass die Gewichtsmenge des Ladegutes etwa 17 Tonnen betragen soll. Diese Menge wurde, nach außen hin augenscheinlich im gleichen Umfang, jeweils bei den einzelnen Fuhren beladen. Die Wiegeergebnisse standen dem Beschuldigten nicht zur Verfügung, sodass er aufgrund seiner Fachkenntnisse und der Vereinbarung davon ausgehen konnte, dass das Fahrzeug immer ordnungsgemäß, innerhalb der Ladegrenzen, beladen war.

 

Erst im Nachhinein hat er erfahren, dass aufgrund der möglichen Unterschiede bei augenscheinlich gleichem Ladegut, was das Gewicht betrifft, Gewichtsdifferenzen auftreten können. Dies war auch der Umstand, warum trotz augenscheinlich gleicher Beladung letztlich eine Überladung eingetreten ist. Diese konnte dem Beschuldigten allerdings trotz ordnungsgemäßer Kontrolle nicht auffallen.

 

Zum Nachweis dieses Umstandes, also eines entscheidungswesentlichen Merkmales, wurde      vom      Beschuldigten      die      Einholung      eines      technischen Sachverständigengutachtens beantragt. Die Behörde hat diesem Antrag nicht stattgegeben, sondern auf Seite 5 des angefochtenen Straferkenntnisses dazu ausgeführt, dass ein solches Gutachten nicht für notwendig erachtet wurde, weil aufgrund der Ermittlungsergebnisse zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe.

 

Durch diese Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörden ist ein Verfahrensmangel verwirklicht worden, der die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirkt. Es geht nicht, dass die freie Beweiswürdigung so weit reicht, dass Beweisanträge dann nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn die Behörde - aus welchen Gründen auch immer, sie sind zumindest im gegenständlichen Fall nicht angeführt - einen bestimmten Sachverhalt als erwiesen annimmt. Tatsächlich ist zu fragen, ob das beantragte Beweismittel geeignet ist, das Beweisthema nachzuweisen und ob dieses Beweisthema für die letztlich zu treffende Entscheidung Relevanz hat.

 

Gerade die Frage, ob für den Beschuldigten objektiv erkennbar war, dass eine Überladung gegeben ist oder, ob aufgrund der Umstände - wie für jeden in gleicher Situation - trotz entsprechender Vorkehrungen eine Überladung übersehen werden kann, ist von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Durch die Einholung eines solchen Gutachtens, also die Beurteilung der Gewichtsdivergenzen bei vermeintlich ähnlichem Ladegut, wäre nachgewiesen worden, dass der Beschuldigte die ihm nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften auferlegten Kontrollen und Maßnahmen, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, erfüllt hat. Zumindest wäre dadurch bewiesen, dass selbst für den Fall, dass eine Nachlässigkeit angenommen wird, das Verschulden als extrem gering zu erachten ist.

 

Dies ergibt sich insbesondere auch aus den vorgelegten Urkunden, welche von der Behörde überhaupt nicht berücksichtigt wurden.

 

2.   Die erstinstanzliche Behörde geht unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom
25. 4. 2008, 2008/02/0045, davon aus, dass der Beschuldigte tatbildlich und schuldhaft
gehandelt hat. Berücksichtigt man die vom Verwaltungsgerichtshof angeführten
Umstände allerdings im gegenständlichen Fall, zeigt sich, dass der Beschuldigte genau
diesen Anforderungen entsprochen hat. Er hat ursprünglich, unter Mitwirkung der
fachkundigen Beladeperson, eine Beladung vorgenommen, die den Vorschriften
entsprochen hat In weiterer Folge hat er danach getrachtet und kontrolliert, dass
immer wieder dieselbe Lademenge, aufgeladen wurde. Er hat also den Anforderungen
nach dem erwähnten Erkenntnis vollkommen entsprochen. Dass aufgrund der
Konsistenz eine derartige Schwankung eintreten kann, dass nach außen hin für den
Beschuldigten einfach die gleiche, zulässige Menge als aufgeladen erscheint,
tatsächlich aber eine doch nicht unbeträchtliche Überschreitung eingetreten ist, ist ein
Umstand, der auch außerhalb der Anforderungen nach den im erwähnten Erkenntnis
vom Verwaltungsgerichtshof definierten Kriterien liegt. Es kann also auch nach diesen
Umständen dem Beschuldigten der vorgeworfene Verwaltungstatbestand nicht
angelastet werden.

 

3.     In den Stellungnahmen wurde bereits darauf hingewiesen, dass im
gegenständlichen Fall geradezu typischerweise die Voraussetzungen gemäß § 21
VStG vorliegen. Dazu führt die erstinstanzliche Behörde lediglich aus, dass das
Verschulden im gegenständlichen Fall nicht als geringfügig anzusehen war. Es wird
allerdings nicht begründet, warum die Behörde von einem typischen Verschulden und
nicht von einem atypisch geringeren Verschulden ausgeht, wobei allerdings keinerlei
Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass die entschuldigenden Argumente des
Beschuldigten unrichtig wären. Geht man allerdings von der Richtigkeit dieser
Argumente aus, muss zumindest das Verschulden als geringer, als es im
gegenständlichen Tatbestand typisiert ist, erachtet werden. Es hätte daher die
erstinstanzliche Behörde von einer Bestrafung absehen oder im äußersten Fall eine
Ermahnung erteilen müssen.

Zusammenfassend wird gestellt der

 

Antrag,

 

der Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Folge zu geben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 26. Mai 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Juli 2009. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, GI J S, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz, FI für Verkehr und Sonderdienste "Verkehrsstreife", vom 10. Oktober 2007 nahm der Meldungsleger am 8. Oktober 2007, 13.20 Uhr, während des mot. Streifendienstes als "Verkehr 3" den auf der Khevenhüllerstraße in Richtung Gruberstraße fahrenden Lkw mit dem Kennzeichen  wahr. Da bei diesem Fahrzeug eine Überladung nicht ausgeschlossen werden konnte, gab der Meldungsleger dem Lenker zu verstehen, dass er ihm zwecks Kontrolle in die Weißenwolffstraße folgen solle. Der genannte Lkw sei gegenüber dem Haus Weißenwolffstraße 7 angehalten worden, der Meldungsleger habe den Lenker aufgefordert, ihm den Führerschein, Zulassungsschein, die Schaublätter und einen eventuellen Wiegeschein auszufolgen. Da sich bei dieser Kontrolle der Verdacht der Überladung erhärtet habe und dem Meldungsleger vom angezeigten Lenker mitgeteilt wurde, dass er für das Fahrzeug, welches mit Schotter beladen war, keinen Wiegeschein mitführe, habe er ihn zur Verwiegung bei der öffentlichen Brückenwaage der Linz AG (Regensburgerstraße) aufgefordert. Der genannte Lkw sei von ihm mit langsamer Geschwindigkeit zum genannten Verwiegeort gelotst worden. Um 13.37 Uhr auf der öffentlichen Brückenwaage der Linz AG angekommen, habe der Meldungsleger ein Gesamtgewicht (ohne Lenker) von 35.320 kg festgestellt. Der Berufungswerber habe die Bezahlung einer Organstrafverfügung verweigert.

 

Die zunächst nach dem Tatort zuständige Bundespolizeidirektion Linz hat gegen den Berufungswerber wegen der angezeigten Übertretung eine Strafverfügung (Zl. S-39635/07-4 vom 6. November 2007) erlassen, welche beeinsprucht wurde. In der Folge hat die Bundespolizeidirektion Linz das Verfahren gemäß
§ 29 VStG an die dem Wohnsitz des Beschuldigten nach zuständige Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgetreten, welche das weitere Verfahren durchgeführt hat.

 

Im Zuge dieses Verfahrens legte der Rechtsmittelwerber unter anderem eine Reihe von Lieferscheinen vom 8. Oktober 2007 vor, unter anderem auch einen Wiegeschein der B B, auf welchem ein Bruttogewicht von 34.500 kg ausgewiesen ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat einen Liefer- und Wiegeschein betreffend die gegenständliche Abwiegung durch den Meldungsleger eingeholt, daraus geht, vom Berufungswerber unterschrieben, hervor, dass eine Verwiegung am 8. Oktober 2007 um 13.37 Uhr des verfahrensgegenständlichen Kfz 35.320 kg ergeben hat. Weiters liegt dem Akt eine Eichbestätigung
Nr. BW2007/0019 betreffend das verwendete Wiegegerät vor.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, die gegenständliche Fahrt durchgeführt zu haben. Er habe am Vorfallstag mehrere Fahrten vom Chemiepark weg zum Dom Hotel (Baustelle) durchgeführt. Er habe das Ladegut (Donauschotter) selbst geladen, es habe ihn dabei niemand unterstützt bzw. beraten. Er habe die erste Fuhre verwogen, es sei dabei zu keiner Überladung gekommen. Das Ladegut habe ca. 2 1/4 Baggerschaufeln betragen. Er sei in der Folge davon ausgegangen, dass bei einem entsprechenden Volumen an den folgenden Fahrten keine Überladung entstehe und daher wurde aus organisatorischen Gründen auf die sofortige Empfangnahme von Lieferscheinen verzichtet. Die jeweiligen Fuhren seien zwar verwogen worden, nach der Abwiegung sei jedoch das Fahrzeug "durchgewunken" worden. Die diesbezüglichen Lieferscheine habe er erst nachträglich erhalten bzw. unterfertigt.

 

Der Berufungswerber bestätigte weiters die durchgeführte Amtshandlung, er sei jedoch nicht bereit gewesen, ein angebotenes Organmandat zu bezahlen, zumal er sich nicht sicher gewesen sei, dass tatsächlich eine Überladung gegeben war. Erst nachträglich habe er sich erkundigt und erfahren können, dass Donauschotter eine unterschiedliche Konsistenz aufweist, dieser Umstand dürfte letztlich dazu geführt haben, dass die konkrete Fahrt in überladenem Zustand durchgeführt wurde. Er sei bisher unbescholten und habe auch wegen einer Überladung keine Organmandate erhalten. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Rechtsmittelwerber zu Protokoll, er verdiene monatlich ca. 1.500 Euro, sei verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig und er besitze kein wesentliches Vermögen.

 

Der Meldungsleger bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Großen und Ganzen den Vorgang, er habe die Verwiegung ordnungsgemäß durchgeführt, er sei ein geprüfter Wiegemeister und führe im Rahmen seiner Aufgaben ca. 25 bis 30 Verwiegungen pro Monat durch. Er verblieb bei seiner Angabe, dass vor dem Vorfall, wie in der Anzeige ausgeführt wurde, dem Berufungswerber bereits zumindest einmal ein Organmandat wegen Überladung ausgefolgt werden musste.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass aufgrund des durchgeführten erstbehördlichen bzw. auch Berufungsverfahrens der verfahrensrelevante Sachverhalt feststeht. Dass das Fahrzeug, wie angezeigt wurde, überladen war, wird ohnedies nicht bestritten. Die Angaben des Meldungslegers sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen bzw. wurden die Angaben unter Wahrheitspflicht getätigt, sodass keine Bedenken bestehen, diese der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Ob gegen den Berufungswerber bereits einmal ein Organmandat wegen Überladung ausgestellt werden musste, kann, wie noch dargelegt wird, dahingestellt bleiben, weshalb dem Beweisantrag des Berufungswerbers auf Beschaffung dieses Organmandates nicht Folge gegeben wird. Weiters ist evident, dass Donauschotter eine verschiedene Konsistenz aufweisen kann, weshalb auch die beantragte Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen entbehrlich ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn unter anderem das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben und es bleibt letztlich auch unbestritten, dass bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt das Fahrzeug im vorgeworfenen Ausmaß überladen war, weshalb jedenfalls der objektive Tatbestand als verwirklicht anzusehen ist.

 

Was nun die subjektive Tatseite anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein mit Transporten befasster Kraftwagenlenker verpflichtet ist und es ihm auch zumutbar ist, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, sich die für die zuverlässige Feststellung erforderlichen Kenntnisse selbst zu beschaffen bzw. sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht (VwGH vom 15.06.1994, Zl. 94/03/0062, u.a.). Es ist demnach davon auszugehen, dass es einem fachlich befähigten Lenker eines Lastkraftwagens grundsätzlich zumutbar ist, Maßnahmen zu ergreifen bzw. Vorkehrungen zu treffen, um eine Überladung des Fahrzeuges hintan zu halten. Es mag zutreffen, dass im vorliegenden Falle der Berufungswerber bei der ersten Fahrt eine entsprechende Kontrolle durchgeführt hat und dass in diesem Falle eine Überladung nicht stattgefunden hat, er hat es jedoch in der Folge unterlassen, sich tatsächlich zu überzeugen, ob die geladene Menge zu einer Überladung des Kraftfahrzeuges führen könnte. Er hat sich darauf verlassen, dass er nach dem Verwiegen "durchgewunken" wurde, weshalb er bezogen auf die konkrete Fahrt die nachträglich festgestellte Überladung zunächst nicht realisiert hat.

 

Weiters bleibt unbestritten, dass sich der Berufungswerber erst nachträglich über die Konsistenz von Donauschotter erkundigt und erst dabei festgestellt hat, dass dieses Ladegut bei gleichem Volumen Gewichtsdifferenzen aufweisen kann.

 

Von einem sorgfältig handelnden und fachlich befähigten Lenker eines Lastkraftwagens muss jedoch erwartet werden können, dass er sich entsprechende Informationen vor Fahrtantritt verschafft bzw. ist konkret dem Berufungswerber auch anzulasten, dass er sich nicht durch Einsichtnahme in die weiteren Lieferscheine davon überzeugt hat, dass tatsächlich keine Überladung des Fahrzeuges erfolgt ist. Es mag dahingestellt bleiben, ob gegen den Berufungswerber bereits zuvor zumindest ein Organmandat wegen Überladung verhängt wurde, zumal das Verhalten bezogen auf den konkreten Fall jedenfalls als zumindest fahrlässig einzustufen ist und es sind keine Umstände festzustellen, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hingewiesen. Die Erstbehörde hat strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit sowie die lange Verfahrensdauer gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

 

Seitens der Berufungsbehörde wird ergänzend festgehalten, dass mit einer Überladung von Kraftfahrzeugen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit und eine überhöhte Abnützung des Straßenbelages verbunden ist. Der objektive Unrechtsgehalt derartiger Verstöße ist somit als beträchtlich einzustufen und es ist jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung geboten, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Darüber hinaus soll der Einzelne vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten werden (Spezialprävention).

 

Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bzw. der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden Falle sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe seitens der Erstbehörde korrekt bemessen wurden und somit Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde. Eine Herabsetzung kann daher nicht in Erwägung gezogen werden.

 

3.3. Zum Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich Anwendung des § 21 VStG wird festgestellt, dass eine Anwendung dieser Bestimmung nur dann zulässig ist, wenn – kumulativ – einerseits das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

In Anbetracht der festgestellten Gesamtumstände geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass das festgestellte Verhalten des Beschuldigten im konkreten Falle nicht als geringfügig eingestuft werden kann und somit nicht sämtliche Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gegeben sind. Eine Anwendung des § 21 VStG muss daher ausgeschlossen werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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