Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222266/5/Bm/Pe/Sta

Linz, 30.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn M H, F,  S, vom 22.2.2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9.2.2009, Ge96-45-2008, wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9.2.2009, Ge96-45-2008, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 und § 111 Abs.1 Z2 GewO 1994 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 500 Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht folgende Berufung eingebracht:

„Betreff: Gesch.Z.: Ge96-45-2008

Gegen obigen Bescheid erhebe ich Einspruch.

hochachtungsvoll

H M“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3.1. Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 3.6.2009 wurde der Bw auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, die fehlende Berufungsbegründung binnen zwei Wochen, bei sonstiger Zurückweisung des Rechtsmittels, nachzureichen. Dieses Schreiben wurde dem Bw am 9.6.2009 zugestellt und endete die Frist zur Verbesserung der Berufung somit am 23.6.2009.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses weist ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Da der Bw bis dato dem Mängelbehebungsauftrag des Oö. Verwaltungssenates vom 3.6.2009 nicht nachgekommen ist, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum