Linz, 07.07.2009
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung von Frau E K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, S, L, vom 8. Mai 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. April 2008, UR96-35-2007, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 5. November 2008 und 28. Jänner 2009 zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 1. b) ausgesprochene Geldstrafe ersatzlos behoben wird. Ansonsten wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der ersten Instanz reduziert sich auf 726 Euro (zweimal 363 Euro). Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 1452 Euro (zweimal 726 Euro - Spruchpunkte 1.a. und 2.), zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.
zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. April 2008, UR96-35-2007, wurde über die Berufungswerberin wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.1 Z 1 iVm § 15 Abs.3 Z 2 AWG 2002 sowie einer Übertretung nach § 79 Abs.1 Z 7 iVm § 25 Abs.1 AWG 2002 jeweils Geldstrafen von 3.630 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 120 Stunden verhängt.
Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter der Berufungswerberin eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verfahren einzustellen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufungswerberin wohl Inhaberin der Gewerbeberechtigung sei, die Verantwortlichkeit für die anlässlich des Lokalaugenscheins festgestellten Materialien sie aber nicht zu verantworten habe. Diese Tätigkeiten würden von den Mitarbeitern J K jun. und J K sen. vorgenommen und seien diese auch für die diesbezüglichen Lagerungen verantwortlich.
Weiters sei davon auszugehen, dass bei den gegenständlichen Stoffen keine Gefährlichkeit vorgelegen habe. Entsprechende Untersuchungen seien seitens der Erstbehörde nicht erfolgt.
Das gegenständliche Betriebsgelände sei in diesem Zustand genehmigt, in dieser Richtung sei das Betriebsgelände der Berufungswerberin auch vom Eigentümer und Geschäftsvorgänger übergeben worden. Zwischenzeitig seien die notwendigen Verfahren zur Überprüfung und Änderung eingeleitet und sei auch den diesbezüglichen Anträgen stattgegeben worden. Ein davor gegebener bestehender Zustand könne jedenfalls der Berufungswerberin nicht zur Last gelegt werden.
Weiters sei davon auszugehen, dass die Berufungswerberin über eine Zusatzgenehmigung verfüge, mit welcher die verantwortlichen Tätigkeiten gedeckt seien. Es sei weiters nicht davon auszugehen, dass Altfahrzeuge gelagert worden seien, sondern handle es sich lediglich um eine Zwischendisposition.
Im Übrigen sei ein schuldhaftes Verhalten der Berufungswerberin nicht gegeben. Die verhängten Geldstrafen seien überhöht.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die gegenständliche Berufung mit Schreiben vom 16. Juni 2008, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 7. Juli 2008, zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.
Da jeweils 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (bestehend aus drei Mitgliedern) berufen (§ 51c VStG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 5. November 2008 und 28. Jänner 2009, an welcher der Rechtsvertreter der Berufungswerberin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Die Berufungswerberin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zu keiner mündlichen Verhandlung erschienen. Auch die als Zeugen Geladenen J K jun. und J K sen. sind zu keiner der mündlichen Verhandlungen erschienen.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Berufungswerberin betreibt auf den Grundstücken Nr. und , je KG und Gemeinde M, in Form der Einzelfirma einen Gewerbebetrieb. Die Berufungswerberin ist gemäß dem Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister Gewerbeinhaberin des freien Gewerbes "Handeln mit nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG". Als Standort der Gewerbeberechtigung ist M, L, im Gewerberegister ausgewiesen. Weiters hat die Berufungswerberin dem Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß § 24 AWG 2002 die Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle angezeigt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2007, UR-2007-3400/3-RB. wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich die Sammlung und Behandlung von genau gelisteten nicht gefährlichen Abfällen zur Kenntnis genommen. Unter anderem ist die Berufungswerberin zur Sammlung von Abfällen der Schlüsselnummer 35103 Eisen- und Stahlabfälle verunreinigt, 35202 Elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Abfällen und Inhaltsstoffen sowie 35204 Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen berechtigt.
Dem Internetauftritt (Internetadresse www.) der Firma der Berufungswerberin ist zu entnehmen, dass von ihrer Firma Buntmetall, rostfreier Stahl und Stahlschrott angekauft und verkauft werden. Als weiterer Service wird die kostenlose Bereitstellung von Containern angeboten. Weiters ist im Internetauftritt darauf hingewiesen, dass gemäß dem AWG 2002 neben Buntmetall und Stahlschrott auch gefährlicher Abfall zB Altautos entsorgt werden.
Die Firmenpräsentation im Internet bietet auch Informationen zu den handelnden Personen. Die Aufgaben der Berufungswerberin sind laut Veröffentlichung Bürotätigkeiten und Verrechnung. J K jun. beschäftigt sich mit Stahlschrott, Buntmetall und dem Einkauf. Auch die Aufgabe von Herrn J K sen. ist Stahlschrott, Buntmetall und der Einkauf.
Am 17. September 2007 wurde vom Sachverständigen für Umwelttechnik im Auftrag der Erstinstanz ein unangekündigter Lokalaugenschein bei der Betriebsanlage der Berufungswerberin durchgeführt. Der Sachverständige hielt in seinem Befund und Gutachten über die Überprüfung Folgendes fest:
Für den Standort der Betriebsanlage der Berufungswerberin existieren gewerbebehördliche Genehmigungen, die ehemaligen Betreibern der Anlage erteilt wurden. So wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3.8.1983, Ge-3037/1983, Herrn G M die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Abstellplatzes für schrottreife Kraftfahrzeuge auf Grundstück Nr. und , KG M, erteilt. Entsprechend dem Befund des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung werden nur Pkws mit entleertem Benzintank abgestellt. Manipulationen an den Motoren, den Getrieben bzw. den Elektroanlagen werden nicht durchgeführt. Batterien sind bereits vor Abstellung der Fahrzeuge ausgebaut. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.1.1986, Ge-3125/1985, wurde Frau B M die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Abstellplatzes für schrottreife Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück Nr., KG M, erteilt. Im Auflagepunkt 4 dieser Genehmigung ist festgehalten, dass auf dem Abstellplatz keine Zerlegearbeiten und Ausschlachtungsarbeiten durchgeführt werden. Die Batterien, Motorenteile sowie andere ölhältige Kraftfahrzeugteile sind vor Lagerung auf dem Abstellplatz zu entfernen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.12.1993, Ge-3003/1993, wurde Herrn J P die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung einer Autozerlegehalle mit Ersatzteillager und Nebenanlagen wie Büro, Sozialräume, ölbefeuerte Heizungsanlage sowie für die Errichtung einer Abstellfläche für Autowracks und Autos außerhalb der Zerlegehalle auf Grundstück Nr. und , KG M, erteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.6.1992, Ge-3098/1992, wurden Herrn J P für den bescheidmäßig genehmigten Altfahrzeugverwertungsbetrieb auf Grundstück Nr. und , KG M, zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Es wurde festgehalten, dass auf Grundstück nicht fahrbereite Fahrzeuge nur gelagert werden dürfen, wenn die Starterbatterien, die Bremsflüssigkeit aus dem Bremsflüssigkeitsausgleichsbehälter sowie Treibstoffe entfernt sind.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden bezeichneten Schriftstücken, wie dem Gutachten des Sachverständigen für Umwelttechnik vom 17. September 2007, den von der belangten Behörde am 8.10.2007 erstellten Auszügen aus dem Internet sowie den von der Berufungswerberin im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegten gewerbebehördlichen Genehmigungen.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.
§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:
Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
§ 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung
- die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses,
- die Abfallarten die gefährlich sind und
- die Voraussetzungen, unter denen eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls im Einzelfall möglich ist
festzulegen.
Nach § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II/Nr. 570/2003 idF BGBl.II/Nr. 89/2005, gelten bis zum 31. Dezember 2008 jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, und der Ö-Norm S2100/AC 1 „Abfallkatalog (Berichtigung)“, ausgegeben am 1. Jänner 1998, ......., als gefährlich, die mit einem „g“ versehen sind.
Die Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, listet unter der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) “ auf, welche in der Spalte Hinweise mit „g“ gekennzeichnet sind.
Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
§ 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 lautet: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.
5.2. Wer gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf gemäß § 25 Abs.1 AWG 2002 einer Erlaubnis des Landeshauptmannes.
§ 79 Abs.1 Z7 AWG 2002 lautet: Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 25 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25 Abs. 7 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.
5.3. Eine Sache ist dann als Abfall anzusehen, wenn der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist.
Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn eine Person in Entledigungsabsicht die Gewahrsame an der beweglichen Sache aufgibt und somit die tatsächliche Sachherrschaft aufgibt, wobei der Besitzer für sich beschließt, die Sache wegzuwerfen.
Eine Sache ist im objektiven Sinne Abfall, wenn die Sammlung, Lagerung, Beförderung oder Behandlung als Abfall erforderlich ist, um das öffentliche Interesse nicht zu beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache im objektiven Sinn dem Abfallregime zu unterstellen ist, ist zu klären, ob eine Sache eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzkriterien des Abfallrechtes herbeiführen kann.
Vom Sachverständigen wurden im Zuge des Lokalaugenscheins zwei Fahrzeuge und zwar ein Hubstapler, der verschrottet werden soll, und ein Pkw-Wrack vorgefunden, welche beide noch Motor und Getriebe sowie teilweise noch Betriebsmittel enthielten und Schmierstoffe an beiden Fahrzeugen anhafteten. Zudem berichtete der Sachverständige, dass die Befestigung der Fläche starke Beschädigungen sowie Fugen und Risse aufgewiesen hat und sich auf der Fläche ein Brunnenschacht bzw. ein Schacht mit Abdeckung befindet.
Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern aus (VwGH vom 22.12.2005/2005/07/0088 u.a.). Im Hinblick auf den Umstand, dass die beiden Fahrzeuge noch Motor und Getriebe enthielten sowie die Lagerfläche Beschädigungen aufgewiesen hat und im Nahbereich ein Brunnenschacht vorhanden ist, muss davon ausgegangen werden, dass durch diese Art und Weise der Lagerung die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, weshalb diese beiden Fahrzeuge als Abfälle im objektiven Sinn einzustufen sind. In Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen sind diese beiden Fahrzeuge der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)" gemäß der ÖNORM S 2100 zuzuordnen und stellen deshalb gefährliche Abfälle im Sinne des § 4 AWG 2002 iVm § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung dar.
Die gegenteiligen Behauptungen der Berufungswerberin in ihrem Berufungsvorbringen, wonach bei den gegenständlichen Stoffen keine Gefährlichkeit vorgelegen hat, entbehren jeder weiteren Begründung und stellen sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat als bloße Schutzbehauptungen dar. Mit diesen Ausführungen kann die Berufungswerberin keinen Gegenbeweis liefern, zumal sie den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.
Auch die vom Vertreter der Berufungswerberin nach der zweiten mündlichen Verhandlung vorgelegten Betriebsanlagenbewilligungen verdeutlichen, dass ein Abstellen von Autowracks, welche noch gefährliche Inhaltsstoffe beinhalten, nicht genehmigt ist. Den vorgelegten Betriebsanlagengenehmigungen ist gemein, dass lediglich Lagerflächen für nicht fahrbereite Fahrzeuge, aus denen Starterbatterien, Bremsflüssigkeit sowie Treibstoffe entfernt wurden, gelagert werden dürfen. In diesem Sinne konnte daher von der Berufungswerberin im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens keine Anlagengenehmigung für ihren Betrieb vorgelegt werden, sodass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt jedenfalls keine aufrechte Anlagengenehmigung für die Lagerung der vorgefundenen Fahrzeugwracks bestanden hat. Dies wird auch dadurch untermauert, als die zuständige Sachbearbeiterin der Erstinstanz in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben hat, dass erst im Jahr 2008 die notwendigen Genehmigungen nach dem AWG 2002 , dem WRG und der GewO für den Betriebsstandort der Berufungswerberin erteilt worden sind.
Da aufgrund der vom Sachverständigen auf der Lagerfläche festgestellten Beschädigungen auch nicht von einem geeigneten Ort für die Lagerung von Altfahrzeugen auszugehen ist, hat die Berufungswerberin zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt eine Lagerung von Altfahrzeugen entgegen den Vorschriften des § 15 Abs.3 AWG 2002 zu vertreten. Die Abfälle sind auf dem Betriebsgelände der Berufungswerberin, auf dem sie einen Gewerbebetrieb in Form der Einzelfirma betreibt, vorgefunden wurden. Zum Einwand der Berufungswerberin, wonach die Abfälle noch vom Voreigentümer stammen, ist festzuhalten, dass dieser Umstand von der Berufungswerberin durch nichts erwiesen werden konnte, vielmehr wiederum nur von einer Behauptung auszugehen ist, dies allerdings auch bei Zutreffen nichts an der Sachlage ändern würde. Die Berufungswerberin hat jedenfalls die Abfälle in ihren Betriebsbereich übernommen und damit die vorgefundenen Lagerungen der Abfälle auch zu vertreten.
Vom Rechtsvertreter der Berufungswerberin wurde im Zuge der zweiten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass aufgrund der Sachverhaltsaufnahme durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auch beim Landesgericht Wels ein Strafverfahren bezüglich §§ 180 ff gegen die Berufungswerberin anhängig ist und eine erste Verhandlung in diesem Strafverfahren im Dezember 2008 stattgefunden hat. Der Rechtsvertreter der Berufungswerberin wendet in diesem Zusammenhang eine vorliegende Doppelbestrafung ein.
Diesem Einwand ist allerdings entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall mit Erkenntnis vom 21.2.2008, Zl. 2005/07/0105, ausgesprochen hat, dass der Unrechtsgehalt der §§ 180 und 181 StGB nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 79 Abs.1 Z 7 AWG 2002 bzw. nach § 79 Abs.1 Z 1 iVm § 15 Abs.3 AWG 2002 "in jeder Beziehung" umfasst, zumal die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle ohne die nach § 25 Abs.1 AWG 2002 erforderliche Bewilligung bzw. die Sammlung, Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nach den §§ 180 und 181 StGB nicht sanktioniert wird. Es liege daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung im Sinne des Art.4 7. Zusatzprotokoll – EMRK vor.
In Anlehnung an diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im gegenständlichen Fall, da der Berufungswerberin die identen Verwaltungsübertretungen nach dem AWG 2002 vorgeworfen werden, von keiner Doppelbestrafung auszugehen und ist daher mit diesem Einwand für die Berufungswerberin nichts zu gewinnen.
Der Strafbestimmung des § 79 Abs.1 Z 1 AWG 2002 ist nicht zu entnehmen, dass jede dem § 15 Abs.3 AWG 2002 widersprechende Lagerung eines einzelnen Abfalls des gesonderten Strafausspruches bedarf. Fest steht, dass durch den Sachverständigen für Umwelttechnik am 17. September 2007 festgestellt wurde, dass zwei gefährliche Abfälle, nämlich ein Hubstapler und ein Pkw-Wrack auf dem Betriebsgelände der Berufungswerberin unsachgemäß gelagert wurden. Eine gesonderte Bestrafung bezüglich jeden vorgefunden Abfalls – wie von der Erstinstanz vorgenommen – würde allerdings dem Doppelbestrafungsverbot widersprechen und ist im gegenständlichen Fall daher nur von einem einzigen Delikt auszugehen. Aus diesem Grund war auch die zu Spruchteil 1. b) ausgesprochene Geldstrafe ersatzlos zu beheben.
Abfallsammler ist im Sinne des § 2 Abs.6 Z3 AWG 2002 jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere a) abholt, b) entgegennimmt oder c) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt.
Fest steht, dass am Betriebsgelände der Berufungswerberin gefährliche Abfälle gelagert vorgefunden wurden. Dem Internetauftritt der Firma der Berufungswerberin folgend werden von ihrer Firma neben Buntmetall und Stahlschrott auch "gefährlicher Abfall zb. Autos" nach dem AWG entsorgt. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Internetauftritt von der Berufungswerberin im Laufe des Berufungsverfahrens geändert wurde. Die Fotodokumentation des Lokalaugenscheines vom 17.9.2007 zeigt, dass die Firma der Berufungswerberin gefährliche Abfälle (Hubstapler und Autowrack) gelagert und somit entgegengenommen hat, weshalb von einer Sammlung dieser Abfälle im Sinne des § 2 Abs.6 Z3 AWG 2002 ausgegangen werden kann. Dabei ist es egal von wem, z.B. auch vom Vornutzer des Betriebsgeländes, diese Abfälle in den Verantwortungsbereich der Firma der Berufungswerberin übernommen wurden.
Den Verfahrensergebnissen zufolge ist die Berufungswerberin ausschließlich zur Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle im Sinne des § 24 AWG 2002 berechtigt. Die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln gefährlicher Abfälle im Sinne des § 25 AWG 2002 konnte von der Berufungswerberin im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht vorgelegt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 15.9.2004, Zl. 2002/09/0200) trifft die Mitwirkungspflicht eine Verfahrenspartei insbesondere dort, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei oder etwa durch Vorlage von im Besitz der Partei befindlichen Beweismitteln geklärt werden kann. Alleine die Behauptung, dass am früheren Betriebsstandort der Berufungswerberin in Niederösterreich eine derartige Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle vorgelegen ist, ohne die Vorlage eines entsprechenden Bescheides, welcher sich zweifelsohne im Besitz der Berufungswerberin befinden müsste, kann keine Zweifel daran begründen, dass eine Sammlung ohne die entsprechende Erlaubnis im gegenständlichen Fall stattgefunden hat. Zudem ist zu bemerken, dass der Vertreter der Berufungswerberin im Zuge der mündlichen Verhandlung auf das Verfahren der Berufungswerberin vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2005/07/0105 angesprochen wurde und dieser das Verfahren bestätigt hat. Auch in diesem Verfahren wurde der Berufungswerberin die Sammlung und Behandlung ohne die Erlaubnis gemäß § 25 AWG 2002 angelastet und vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt.
5.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.
Mit ihrem Vorbringen in der Berufung, wonach die Tätigkeiten von den Mitarbeitern J K jun. und J K sen. vorgenommen wurden und diese für die diesbezüglichen Lagerungen verantwortlich sind, übersieht die Berufungswerberin, dass sie als Gewerbeinhaberin jedenfalls verpflichtet ist, ihre Mitarbeiter laufend zu kontrollieren und zu überwachen. Da die Berufungswerberin trotz allenfalls durchgeführter Kontrolltätigkeiten die beiden Mitarbeiter nicht auf die rechtswidrige Vorgehensweise aufmerksam gemacht hat bzw. auch die Abstellung von Altkraftfahrzeugen auf ihrem Betriebsgelände geduldet hat, ist jedenfalls von äußerster Sorglosigkeit der Gewerbeinhaberin auszugehen. Sorgfaltsgemäßes Verhalten der Berufungswerberin müsste zur Folge haben, dass sie derartige Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter abstellt. Dies wurde von der Berufungswerberin allerdings nicht einmal behauptet. Die Berufungswerberin kann sich daher mit dem Hinweis auf die Machenschaften ihrer Mitarbeiter nicht entlasten und ist ihr mit dieser Behauptung der Nachweis mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Zudem ist festzuhalten, dass die Berufungswerberin nicht behauptet hat, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG auf einen ihrer Mitarbeiter übertragen zu haben. Die Bestellung einer Person unter den Gesichtspunkten des § 9 Abs.4 VStG zum verantwortlichen Beauftragten ist weder behauptet noch nachgewiesen worden. Damit liegt die Verantwortlichkeit unzweifelhaft bei der Berufungswerberin.
5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Der Firmenpräsentation der Berufungswerberin ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Firma gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist und Entsorgungen diverser Abfälle und Stoffe durchführt. Diesen Umstand hat bereits die Erstinstanz ihrer Strafbemessung zu Grund gelegte und ist die Berufungswerberin diesem Faktum nicht entgegengetreten. Gegenständlich sind daher die Strafen nach dem erhöhten Mindeststrafsatz des § 79 Abs.1 AWG 2002 zu bemessen und führt dies zu einem Strafrahmen von 3630 bis 36340 Euro.
Da im gegenständlichen Fall somit hinsichtlich der der Berufungswerberin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ohnehin die nicht unterschreitbaren gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen verhängt wurden, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.
Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist. Die Berufungswerberin behauptet lediglich, dass von einem besondern Milderungsrecht auszugehen wäre, führt dazu aber keinerlei Begründung an, worin die mildernden Umstände gelegen sein sollen.
Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.
6. Aufgrund des Umstandes, dass die Geldstrafe zu Spruchpunkt 1.b) behoben wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Weil die Berufung ansonsten keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen zu leisten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Ilse Klempt
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.
VwGH vom 18.02.2010, Zl.: 2009/07/0131-7