Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350062/16/Bm/Pe/Sta

Linz, 08.07.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der des Herrn Dr. H P, M, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.6.2008, UR96-3792-2007, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3.6.2009 zu Recht erkannt:

 

I.   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "um 35 km/h" auf "um 31 km/h" geändert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 19 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.6.2008, UR96-3792-2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, eine Verwaltungsstrafe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 1.4.2007 um 11.55 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Strkm. 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg um 35 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bw abgezogen worden. Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 30 Abs.1 Z4 IG-L, iVm. § 3 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 angeführt.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 12 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vorliegende Verwaltungsübertretung auf einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 11.4.2007 basiere.

 

Die anzuwendende Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl. Nr. 2/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2007 sei ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht worden und daher von der belangten Behörde entsprechend zu vollziehen. Es sei zweifelsfrei erwiesen, dass der Bw im konkreten Fall die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe.

 

Im Rahmen der konkreten Strafbemessung seien nach Auffassung der belangten Behörde weder strafmildernde noch -erschwerende Umstände zu berücksichtigen gewesen.

 

2. Gegen das Straferkenntnis richtet sich die bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

 

Darin führt der Bw aus, das gegenständliche Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach anzufechten. Begründend gibt er an, dass sich im Bereich des angegebenen Tatortes eine Baustelle befunden habe, wobei durch die dort angebracht gewesene Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung alle Geschwindigkeitsbeschränkungen erfasst gewesen seien. Weiters liege keine Messung, wie sie für Maßnahmen nach § 10 IG-L erforderlich seien, vor, weshalb keine ausreichende Deckung dieser Maßnahme nicht bestehe und er zu Unrecht der ihm zur Last gelegten Tag beschuldigt worden sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.6.2009, an welcher der Berufungswerber teilgenommen hat. Die belangte Behörde hat nicht teilgenommen. Auf die Einvernahme des geladenen Meldungslegers Insp. G B wurde verzichtet.

Weiters wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom beigezogenen Sachverständigen für Verkehrstechnik eine gutachterliche Äußerung erstattet:

 

Die Überprüfung der Messung mittels mobilen Radargerät durch den Sachverständigen für Verkehrstechnik hat Folgendes ergeben:

Die Messung wurde mit dem mobilen Radargerät Multanova, Identifikationsnummer 1520, durchgeführt und war dieses zum Messzeitpunkt gültig geeicht.

Auf dem, für die fotogrammetrische Auswertung zur Verfügung gestellten, Radarfoto zeigt sich, dass sich im Auswertebereich des Fotos nur das Fahrzeug des Bw dargestellt ist. Weiters wurde ein Winkelfehler, welcher sich zum Nachteil des Bw auswirkt festgestellt, wodurch sich die angezeigte Geschwindigkeit von 143 km/h um rechnerisch 3,14 % auf 138 km/h reduziert, woraus sich, nach Abzug der eichtechnischen Toleranz von 5 %, wiederum ein vorwerfbarer Wert von 131 km/h ergibt.

Hinweise, welche auf eine Verfälschung des Messergebnisses hindeuten, sind nicht hervorgekommen und ist im Sinne des korrigierten Aufstellungsfehlers von einer korrekten Messung auszugehen.

Zur Aufstellung der Verkehrszeichen führte der Sachverständige für Verkehrstechnik aus, dass am 10.4.2007 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden ist, im Zuge dessen eine Fotodokumentation angefertigt wurde. Daraus ergibt sich, dass in Fahrtrichtung des Bw vor der Radarmessstelle zweimal beidseitig das Vorschriftszeichen „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“ aufgestellt gewesen ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Bw fuhr mit dem auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen am 1.4.2007 um 11.55 Uhr in der Gemeinde Enns auf der A1-Westautobahn bei Stkm. 156,810 in Fahrtrichtung Salzburg mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 138 km/h. Die dort durch Verkehrszeichen (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“ ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um 31 km/h überschritten.

In Fahrtrichtung des Bw sind die Vorschriftszeichen "100 – 5-23 Uhr –Immissionsschutzgesetz-Luft" beidseitig zweimal vor der Radarmessstelle aufgestellt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs.6 IG-L iVm. § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (konkret: „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“).

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand des bekämpften Bescheids verwirklicht hat.

 

5.2. Das IG-L sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt. Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. genügt daher für die Strafbarkeit jedenfalls schon fahrlässiges Verhalten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Auf Grund der kundgemachten Vorschriftszeichen war die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung im gegenständlichen Bereich bekannt und ist das Verhalten des Bw zumindest als fahrlässig zu werten. Dem Vorbringen des Bw, es habe zum Tatzeitpunkt reger Verkehr geherrscht und er habe – sich auf der Mittelspur befindend – deshalb das Vorschriftszeichen nicht erblickt, ist entgegenzuhalten, dass die Vorschriftszeichen vor der Radarmessstelle beidseitig zweimal aufgestellt sind. Dass im entsprechenden Winkel versetzt links und rechts gleich zweimal LKW so vor dem Bw gefahren sind, dass eine Sichtabschattung gegeben war, ist höchst unwahrscheinlich. Es ist daher von einer Schutzbehauptung des Bw auszugehen.   

Aus diesem Grund ist dem Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

 

5.3. Die belangte Behörde hat die objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe nach § 19 Abs.1 und 2 VStG herangezogen. Zur Strafbemessung wurde in der Berufung nichts vorgebracht. Die verhängte Strafe ist jedenfalls auch tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung dieses Strafbetrages blieb die belangte Behörde ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens. Es sind für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates keinerlei Gründe ersichtlich, die ein Abgehen von der verhängten Strafe rechtfertigen würden. Auch sind die Voraussetzungen nach §§ 20 und 21 VStG nicht gegeben.

 

Bereits von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass weder ein Milderungs- und ein Erschwerungsgrund zu berücksichtigen war. Im Berufungsverfahren wurde vom Sachverständigen die gemessene Höchstgeschwindigkeit anhand des Radarfotos nochmals ausgewertet und hat sich dabei ergeben, dass dem Bw eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h vorzuwerfen ist. Dieser Wert ist nur um 4 km/h geringer als die von der Erstinstanz angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher, ebenso wie die Erstinstanz, die Ansicht, dass nach wie vor die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit entsprechend zu werten ist. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht, erscheint die von der ersten Instanz verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung des Strafbetrages blieb die belangte Behörde im unteren Strafbereich und ist nach Meinung des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Reduzierung dieses Strafbetrages auf Grund der nachgewiesenen erheblichen Überschreitung nicht angemessen. Aus diesen Gründen war daher die erstinstanzliche Strafe zu bestätigen. Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück blieb.

 

5.4. Hinsichtlich der Messungen nach § 10 IG-L wird folgendes bemerkt:

5.4.1. § 9a Abs.9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (im Folgenden kurz: IG-L 2006) normiert, dass für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1.1.2005 gemessen wurden, weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003 gelten.

 

§ 10 Abs.1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 (im Folgenden kurz: IG-L 2003) bestimmt, dass zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 1 leg.cit. der Landeshauptmann ua. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung (im Sinne des § 8 leg.cit.), längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen hat. Gemäß § 10 Abs.2 leg.cit. hat der Landeshauptmann im Maßnahmenkatalog das Sanierungsgebiet (im Sinne des § 2 Abs.8 leg.cit.) festzulegen [Z1], im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind [Z2] sowie die Fristen (im Sinne des § 12 leg.cit.) zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzusetzen [Z3]. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde mit Bescheid anzuordnen sind.

 

Gemäß § 14 Abs.1 IG-L 2003 können im Maßnahmenkatalog (im Sinne des § 10 leg.cit.) für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs [Z1] und Geschwindigkeitsbeschränkungen [Z2] angeordnet werden.

 

Die für die gegenständlichen Verordnungen maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden den erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 zufolge durch Messungen im Jahr 2003 festgestellt (vgl. Punkt 2.6.; vgl. auch 2.3. und 2.4 der Erläuternden Bemerkungen). Unter Punkt 2.3. dieser Erläuternden Bemerkungen wird unter dem Titel „Grundlagen der Verordnung“ ua. ausgeführt, dass die Ausweisung der Grenzwertüberschreitungen im Jahresbericht über die Luftgüte in Oberösterreich 2003 erfolgte. Dabei wurde auch festgestellt, dass die Grenzwertüberschreitungen nicht auf einen bloßen Störfall oder eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Emission zurückzuführen waren. In weiterer Folge wurde eine Statuserhebung erstellt.

 

Die maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden somit ganz offenkundig vor dem 1.1.2005 gemessen. 

 

Im Ergebnis sind daher die gegenständlichen Verordnungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich insofern zu Recht auf der Grundlage der §§ 8 und 10 bis 16 IG-L 2003 erlassen worden, als die den Verordnungen zugrunde liegenden Grenzwertüberschreitungen vor dem 1.1.2005 gemessen worden sind; daher war auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der angeordneten Maßnahme (im Sinne des § 14 Abs.1 IG-L 2006) nicht herzustellen und ist die in den Verordnungen als gesetzliche Grundlage angeführte Bestimmung des § 14 Abs.1 Z2 IG-L 2003 rechtmäßig.

 

An diesem Ergebnis vermag nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates auch die Überschreitung der durch § 8 und § 10 Abs.1 IG-L 2003 normierten Fristen nichts zu ändern. Gemäß § 8 Abs.1 und Abs.2 IG-L 2003 hat der Landeshauptmann innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes eine Statuserhebung für den Beurteilungszeitraum zu erstellen. Diese Statuserhebung wurde im August 2005 abgeschlossen. Gemäß § 10 Abs.1 IG-L 2003 hat der Landeshauptmann auf Grundlage der Statuserhebung innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen.

 

Eine Fristüberschreitung im konkreten Fall ändert nichts an der Behördenzuständigkeit und auch nichts an der anwendbaren Rechtslage. Aufgrund einer teleologischen Interpretation der gegenständlichen Fristenregelungen (konkret: die zügige und effektive Bekämpfung der Grenzwertüberschreitungen) ist das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Meinung, dass allfällige Fristüberschreitungen im konkreten Verfahren jedenfalls nichts daran ändern, dass für die in Frage stehenden Verordnungen (weiterhin) die §§ 8 und 10 ff IG-L 2003 als gesetzliche Grundlage maßgeblich sind und die Verordnungen erlassen werden durften.

 

§ 1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl Nr. 3/2007 normiert als konkretes Verordnungsziel die Verringerung der durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen entlang der A1 Westautobahn im Bereich der Städte Ansfelden, Linz und Enns sowie der Marktgemeinden Asten und St. Florian und die damit verbundene Verbesserung der Luftqualität.

 

Wie bereits dargelegt normiert § 14 Abs.1 Z2 IG-L 2003, dass in einem Maßnahmenkatalog, der gemäß § 10 Abs.1 leg.cit. zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) vom Landeshauptmann zu erlassen ist, ua. auch Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden können. Als Ziel wird ua. in § 1 Z2 IG-L die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen im Sinne des § 2 Abs.1 leg.cit. genannt. Die der vorliegenden Verordnung zugrundeliegende Zielsetzung, die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen zu verringern, liegt somit unstreitig im Rahmen der zitierten gesetzlichen Vorgaben.

 

Überdies war auch die dieser Verordnung zugrundeliegende Statuserhebung in Entsprechung zu § 8 Abs.3 IG-L 2003, demgemäß für jeden in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Luftschadstoff (vgl. zB Anlage 1: Luftschadstoff Stickstoffdioxid und Luftschadstoff PM10) gesondert eine eigene Statuserhebung zu erstellen ist, auf die Ermittlung der Stickstoffdioxid-Jahresgrenzwertüberschreitungen (an der Westautobahn A1 in Enns-Kristein im Jahr 2003) gerichtet (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur gegenständlichen Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 unter Punkt 3.2. Statuserhebung).

 

Des weiteren sind allfällige Bedenken, der Verordnungsgeber hätte nicht berücksichtigt, dass es in den Monaten vor Erlassung der gegenständlichen Verordnung keine Grenzwertüberschreitungen bei Stickstoffdioxid gegeben habe, keineswegs begründet. Einerseits gründet die Verordnung auf Grenzwertüberschreitungen im Sinne des § 9a Abs.9 IG-L 2006, dh. auf Grenzwertüberschreitungen, die überhaupt schon vor dem 1.1.2005 gemessen worden sind. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass es den erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 (vgl. etwa Tabelle 1 und Abbildung 1) zufolge nicht nur in den Jahren 2003 bis 2005, sondern auch im Jahr 2006 zu Überschreitungen des Grenzwerts für NO2 gekommen ist.

 

5.5. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den vorliegenden Strafbescheid, noch durch die einschlägigen generellen Normen in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

6. Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wird.

Setzt die Berufungsbehörde allein die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herab, so kann von einem "Bestätigen" nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahren nicht zulässig (VwGH vom 24.5.1995, 94/09/0348).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

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