Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164043/2/Zo/Jo

Linz, 06.07.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn O B, geb. , A, vom 26.03.2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 12.03.2009, Zl. VerkR96-10579-2007, wegen einer Übertretung des GGBG zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er es als der zur Vertretung nach außen Berufene der A S L und T GmbH, W, diese war Auftraggeber für die Beförderung von Gefahrgut, unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eingehalten werden, da er dem Absender (Firma K A, V, P – welche am 08.08.2007 um 13.30 Uhr auf der A25 in Wels auf Höhe Abfahrt Wels-Nord in Fahrtrichtung B 137 einen Gefahrguttransport durchführte) nicht schriftlich auf das gefährliche Gut hingewiesen habe und ihm nicht alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Bestimmungen erforderlich sind, zur Verfügung gestellt habe.

Der Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.4 iVm § 27 Abs.2 Z2 Gefahrgutbeförderungsgesetz begangen, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs.2 Z2 GGBG eine Geldstrafe in Höhe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 75 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass es sich um eine Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen des ADR gehandelt habe. Es habe sich um eine Retourware von der Firma K zur Firma B gehandelt und dem Fahrer seien sehr wohl sämtliche Papiere für die Beförderung ohne Überschreitung der Freigrenzen übergeben worden.

 

Dem Fahrer seien mehrere Papiere, vorwiegend Lieferscheine, aber auch ein Beförderungspapier und eine schriftliche Weisung übergeben worden, obwohl eine solche bei einem Transport nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR gar nicht vorgesehen sei. Der Lenker sei daher sehr wohl schriftlich auf das gefährliche Gut hingewiesen worden. Der Umstand, dass der Lenker über keine ADR-Ausbildung verfüge, ändere nichts daran, dass er Gefahrgut ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen befördern durfte. Diese mangelnde Ausbildung sei wohl auch der Grund gewesen, dass er bei der Kontrolle das Beförderungspapier nicht hergezeigt hatte.

 

Die Firma A sei beim gegenständlichen Transport Beförderer gewesen und habe sich eines Subunternehmers bedient. Sie sei jedenfalls nicht Auftraggeber des Absenders gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Herr V lenkte am 08.08.2007 um 13.30 Uhr in Wels auf der A25 den LKW mit dem Kennzeichen . Er transportiere unter anderem ein Fass mit 200 l UN 1897 Tetrachlorethylen 6.1, III, mit einer Bruttomasse von 271 kg. Bei der Kontrolle wies er kein Beförderungspapier vor, weshalb unter anderem auch die A L und T GmbH als Auftraggeber angezeigt wurde, weil diese es unterlassen habe, dem Absender die Auskünfte und Dokumente, welche zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Dies deshalb, weil das Beförderungspapier nicht zur Verfügung gestellt worden war.

 

Die erste Verfolgungshandlung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bildet die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.11.2007. In dieser wurde der Tatvorwurf gleich formuliert wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist die Verwaltungsübertretung mit sämtlichen Tatbestandselementen in so konkreter Form vorgehalten werden, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen und rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Bei Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bedeutet dies in aller Regel, dass die Verfolgungshandlung auch die Art und Menge der beförderten Gefahrgüter umfassen muss. Dies ist schon deshalb notwendig, weil je nach Art und Menge der Gefahrgüter die in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen überschritten werden oder auch nicht und damit unterschiedliche Bestimmungen des ADR zur Anwendung kommen. Auch für die Einordnung der einzelnen Verstöße in die verschiedenen Gefahrenkategorien des § 15a GGBG kann es unter Umständen auf die Gefährlichkeit der beförderten Gefahrgüter ankommen, weshalb auch aus diesem Grund die Gefahrgüter in der Verfolgungshandlung konkret umschrieben sein müssen.

 

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde das beförderte Gefahrgut in keiner Weise konkretisiert. Dem Berufungswerber konnte daher aufgrund des behördlichen Tatvorwurfes nicht klar sein, welche konkreten Bestimmungen des ADR er verletzt haben soll. Es wurde ihm lediglich pauschal vorgeworfen, dass er als Auftraggeber der Beförderung dem Absender die erforderlichen Auskünfte und Dokumente nicht zur Verfügung gestellt habe. Um welches Dokument es sich dabei konkret gehandelt hat (vermutlich das Beförderungspapier) wurde in keiner Verfolgungshandlung erwähnt. Die Behörde hat daher innerhalb der Verjährungsfrist keine vollständige Verfolgungshandlung gesetzt, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Es war daher der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 


 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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