Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164263/2/Ki/Jo

Linz, 07.07.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. H M. S, W, W, vom 24. Juni 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Mai 2009, VerkR96-27968-2007/Ke/Pos, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen

und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 71 Abs.1 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 28. Mai 2009, VerkR96-27968-2007/Ke/Pos, den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19. April 2009 betreffend die Verwaltungsstrafsache der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, VerkR96-27968-2007/Pos, gemäß § 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom 24. Juni 2009.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass sein Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insofern begründet gewesen sei, als durch Unterdrückung von Beweismitteln und Nichtbeiziehung eines Amtssachverständigen ihm Schaden entstanden wäre, da sich das Urteil der Behörde nur einseitig auf die Angaben der Meldungsleger gestützt hätte, die im Wesentlichen aus beschriebenen Zetteln bestanden hätten, die in keiner Weise objektiv einen Tatbestand dargestellt hätten. Und es könne doch nicht im Sinne der Behörde sein, dass ein Fehlurteil durch ein Verschanzen hinter Formalismen einzementiert werde.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. Juni 2009 vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. August 2008, VerkR96-27968-2007/Ke/Pos, wurde dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber eine Übertretung der StVO 1960 zur Last gelegt. Eine gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung vom 16. September 2008 wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Entscheidung vom 27. November 2008, VwSen-163536/7/Ki/Jo, als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wurde vollinhaltlich bestätigt. Überdies wurde zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren vorgeschrieben.

 

Die Berufungsentscheidung erfolgte anhand der vorliegenden Verfahrensunterlagen nach freier Beweiswürdigung des zu beurteilenden Sachverhaltes durch das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich. Diese Berufungsentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Ein vom Berufungswerber per Telefax am 12. November 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachter Schriftsatz, welcher von Rechtsvertretern des Rechtsmittelwerbers eingebracht wurde, konnte seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht berücksichtigt werden, zumal dieser zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch nicht vorgelegen ist. Diese nachträgliche Berufungsbegründung ist erst am 9. Dezember 2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt.

 

Mit Schreiben vom 19. April 2009 begehrte der Rechtsmittelwerber bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Rekurs und Einsetzung in den vorigen Stand, dies mit der Begründung, dass er das Vergehen nicht begangen hätte. Auch sei das Verfahren nicht objektiv durchgeführt, da Beweismittel, die er zu seiner Entlastung angefordert habe, nicht berücksichtigt worden wären. Insbesondere sei kein Amtssachverständiger beigezogen worden, der ihn in dieser causa sicher entlasten hätte können. In jedem Fall sei auch der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht eingehalten worden.

 

Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Mai 2009, VerkR96-27968-2007/Ke/Pos, abgewiesen, dagegen wurde die unter 1.2. näher dargelegte Berufung erhoben.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 24 VStG ist § 71 Abs.1 Z1 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Nach der in Betracht kommenden Bestimmung des § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Im vorliegenden Falle macht der Rechtsmittelwerber Mängel im Beweisverfahren geltend, derartige Umstände würden jedoch auch bei deren Zutreffen nicht der Rechtskraft einer Entscheidung entgegen stehen. Dass im konkreten Falle ein Rechtsnachteil durch Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung erwachsen wäre, wurde vom Berufungswerber nicht behauptet und es kann ein derartiger Umstand auch nicht festgestellt werden.

 

Das konkrete Vorbringen des Berufungswerbers stellt damit jedenfalls keinen Grund dar, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen und es war daher der Berufung keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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