Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100266/3/Sch/Kf

Linz, 09.12.1991

VwSen - 100266/3/Sch/Kf Linz, am 9. Dezember 1991 DVR.0690392 J K, S; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner sowie durch die Beisitzerin Dr. Ilse Klempt als Stimmführer und den Berichter Dr. Gustav Schön über die Berufung des J K vom 6. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Oktober 1991, VerkR96/4088/1991-Hä, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es enfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 30. Oktober 1991, VerkR96/4088/1991-Hä, über Herrn J K, Z S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen verhängt, weil er am 17. April 1991 gegen 15.45 Uhr im Gemeindegebiet von E aus Richtung S kommend in Fahrtrichtung Enns den LKW, Kennzeichen , samt Anhänger, Kennzeichen auf der B 115 bis Straßenkilometer 0,7 gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Weiters wurde er zum Ersatz der Barauslagen gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 in der Höhe von 10 S und zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 1.500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Hinsichtlich des 2. Faktums des Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes eine gesonderte Entscheidung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der nunmehrige Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 13. Juni 1991, Zl. 15.2K460/10/9-91, wegen der oben angeführten Verwaltungsübertretung bestraft. Diesem Straferkenntnis liegt ein Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zugrunde, welches offensichtlich irrtümlich als Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG angesehen wurde. Am 25. Juni 1991 hat der Berufungswerber gegen dieses Straferkenntnis, das im übrigen noch andere Fakten enthält, folgende Berufung erhoben:

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 13. Juni 1991 erhebe ich am heutigen Tage das Rechtsmittel der Berufung und ersuche, das über mich verhängte Strafausmaß zu reduzieren." Aufgrund dieser Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft W am 13. August 1991 eine neuerliche Strafverhandlung abgeführt. Der Berufung wurde im Wege der Berufungsvorentscheidung vom selben Datum hinsichtlich einer nicht den Gegenstand des nunmehrigen Berufungsverfahrens bildenden Verwaltungsübertretung Folge gegeben. Über das nunmehr gegenständliche Faktum wurde in der Berufungsvorentscheidung nicht abgesprochen.

Laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft W vom 14. Oktober 1991 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei dem Berufungswerber mitgeteilt worden, daß das unter GZ 15.2 K 46/10-91 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde, zumal die Bezirkshauptmannschaft Weiz in diesem Fall nicht zuständig sei. Es sei ihm weiters mitgeteilt worden, daß er eine Entscheidung durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu erwarten habe.

In der Folge ist ein entsprechendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ergangen, welches nunmehr den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daher der Umstand, daß der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft W unzuständigerweise wegen des gegenständlichen Deliktes bestraft wurde, er gegen das Strafausmaß Berufung eingebracht hat, über diese Berufung in der Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 13. August 1991 jedoch nicht abgesprochen wurde. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 13. Juni 1991 ist daher in diesem Punkt deshalb rechtskräftig geworden, da sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß gerichtet hat und der Schuldspruch schon aus diesem Grunde in Rechtskraft erwachsen ist. Dazu kommt noch, daß in der Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft W vom 13. August 1991 hinsichtlich des nunmehr verfahrensgegenständlichen Faktums kein Ausspruch erfolgte. Hieran vermag das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft W vom 14. Oktober 1991 über irgendwelche Mitteilungen an den Berufungswerber nichts zu ändern, da das entsprechende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Berufungswerber wurde daher für ein und dasselbe Delikt sowohl von der Bezirkshauptmannschaft W als auch von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bestraft. Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Oktober 1991 war daher zu beheben.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner Dr. Klempt Dr. Schön

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