Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110920/18/Wim/Ps

Linz, 30.06.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn J W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. M R, H, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24. Februar 2009, Zl. VerkGe96-40-2008, wegen Übertretung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als anstelle der ausgesprochenen Bestrafung eine Ermahnung erteilt wird.

 

 

II.        Es entfallen sämtliche Kostenbeiträge zum Verwaltungsstrafver­fahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 15 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr iVm § 15 Abs.1 Z5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben es als verantwortlicher Gewerbeinhaber (Konzession zur Ausübung des Taxi- und Mietwagengewerbes im Standort T, H) zu vertreten, dass Sie, wie anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Polizeiinspektion G am 01. Oktober 2008, um 08:45 Uhr, auf der L 1463, bei StrKm 21.910, im Gemeindegebiet Alberndorf in der Riedmark, in Fahrtrichtung Reichenau), festgestellt wurde, vom Lenker (M S, geb. am, wh. in T, K) des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen, welches auf Herrn J W, T, H, zugelassen ist und welches zur entgeltlichen Beförderung von Personen bestimmt ist, einen Schülertransport im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 durchführen ließen, obwohl dieser weder einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 (Schülertransportausweis) des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, noch eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt, das Wort 'Berufskraftfahrer' oder den Code '112' gemäß § 16 Abs. 2 oder die Worte 'Gewerbeprüfung Personenbeförderung' oder den Code '113' gemäß § 16 Abs. 3 in seinem Führerschein eingetragen hat und keine Eintragung gemäß § 16 Abs. 6 besteht."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die gegenständliche Fahrt von der Direktion der VS 1 Gallneukirchen als Ausflugsfahrt nach Pelmberg in das dortige Museum gebucht worden sei, wobei nicht bekannt gegeben worden sei, dass es sich um einen Schülerausflug handle. Es habe sich bei der gegenständlichen Fahrt um keinen Schülertransport gehandelt, da nicht ausschließlich Schüler sondern eine Klasse mit Begleitlehrern transportiert worden sei. Die Regelung des § 17 Abs.2a StVO 1960 zeige ganz eindeutig, dass die typischen Gefahren beim Ein- und Aussteigen von normalen Schülertransporten im täglichen Straßenverkehr vermieden werden sollten. Im gegenständlichen Fall habe es sich jedoch um eine klassische Ausflugsfahrt gehandelt, bei der die beschriebenen Gefahren nicht bestanden hätten, nicht zuletzt deshalb, da eine Aufsichtsperson das Ein- und Aussteigen der Kinder überwacht habe.

Der Lenker des gegenständlichen Busses habe über die Führerscheinklassen A bis E verfügt und sei verpflichtet, in einem fünfjährigen Abstand eine Gesundenuntersuchung durchführen zu lassen, die weit über die einmalige Gesundenuntersuchung für die Erlangung eines Schülertransportausweises hinausgehe. Die speziellere Norm für Busse gehe der allgemeineren Norm insofern vor.

Die Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995 würden im konkreten Fall nicht anzuwenden sein, da Aufsichtspersonen vorhanden gewesen wären, die die Sicherheit der Schüler gewährleistet hätten.

Die belangte Behörde habe keine Ermittlungstätigkeit durchgeführt und sei auch das Parteiengehör verletzt worden.

 

Es wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2009, bei der neben dem Berufungswerber auch der betroffene Lenker sowie als Zeugen der anzeigende Polizist und die beteiligte Volksschullehrerin sowie die Leiterin der Volksschule einvernommen wurden.

 

In dieser Verhandlung wurde vom Berufungswerber ein Infoblatt Personenbeförderung in Omnibussen, Stand September 2008, der Wirtschaftskammer für Niederösterreich vorgelegt und dazu vorgebracht, dass darin nicht explizit ausgeführt sei, dass ein Transport nur dann durchgeführt werden könne, wenn ein Schülerbeförderungsausweis vorliege.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Am 1. Oktober 2008 hat die 4. Klasse der Volksschule 1 in Gallneukirchen zur Ergänzung der im Sachunterricht behandelten Themen das Freilichtmuseum Pelmberg besucht und war geplant eine anschließende Wanderung nach Hellmonsödt. Dafür wurde ein sogenannter Organisationsplan von der Klassenlehrerin erstellt und wurden die Schulleiterin und die Eltern davon informiert.

 

Für die Fahrt nach Pelmberg und zurück wurde ein Bus der Firma W bestellt. Als Begleitpersonen der Schüler waren während der ganzen Aktivität die Lehrerin und ein Großvater eines Schulkindes beaufsichtigend dabei.

 

Der verwendete Reisebus der Firma W mit dem Kennzeichen, der keine orange-roten Schulbustafeln montiert hatte, ist mit dem Lenker, Herrn H, der die Führerscheinklassen A bis E einschließlich der Klasse D ohne einen Zusatz oder eine Schülertransportberechtigung besitzt, vor 08.00 Uhr zur Volksschule Gallneukirchen gefahren und hat dort in einer bestehenden Busbucht geparkt. Die Volksschüler konnten ohne Überquerung einer Straße von der Schule aus in den Bus einsteigen und ist der Bus anschließend nach Pelmberg abgefahren. Im Zuge der Hinfahrt wurde die zur Anzeige führende Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Anschließend an die Kontrolle wurde die Fahrt ohne Unterbrechung nach Pelmberg weitergeführt und auf dem dortigen Parkplatz konnten die Schüler samt Begleitpersonen aussteigen, haben das Freilichtmuseum besucht und ist infolge der Zeitverzögerung und des schlechten Wetters die anschließende Wanderung ausgefallen und wurde anschließend wieder direkt zurück zur Volksschule Gallneukirchen gefahren, bei der wiederum an der selben Busbucht die Schüler aussteigen konnten.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Organisationsplan, sowie aus den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen. Er wurde auch vom Berufungswerber grundsätzlich nicht in Abrede gestellt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 15 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) dürfen bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs.6 zweiter Satz KFG 1967 nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder

1.     einen Ausweis gemäß § 16 Abs.1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder

2.     eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen, das Wort "Berufskraftfahrer" oder den Code "112" gemäß § 16 Abs.2 oder die Worte "Gewerbeprüfung Personenbeförderung" oder den Code "113" gemäß § 16 Abs.3 in ihren Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs.6 besteht.

 

Gemäß § 15 Abs.1 Z5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 106 Abs.10 (nach einer Novelle wurde die Regelung des bisherigen Abs.6 zu Abs.10) KFG 1967 müssen bei Schülertransporten mit Omnibussen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelb-rotem Licht angebracht sein. Als Schülertransporte gelten Beförderungen von

1.     Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer der in § 5 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten.

2.    

 

Gemäß § 13 Abs.1 Schulunterrichtsgesetz ist Aufgabe von Schulveranstaltungen die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung. Nach Abs.2 leg.cit. besteht eine Verordnungsermächtigung des zuständigen Bundesministers zur näheren Regelung von Schulveranstaltungen.

 

Gemäß § 1 Abs.2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über Schulveranstaltungen (Schulveranstaltungen­verordnung 1995) kommen als Schulveranstaltungen insbesondere in Betracht Lehrausgänge, Exkursionen, Wandertage, Sporttage, berufspraktische Tage bzw. berufspraktische Wochen, Sportwochen und Projektwochen.

 

Gemäß § 13a Schulunterrichtsgesetz können Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde.

 

4.2. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass es sich bei der konkreten Fahrt um einen Transport im Rahmen einer Schulveranstaltung gehandelt hat.

 

So haben sowohl die zuständige Volksschullehrerin als auch die Schulleiterin eindeutig ausgesagt, dass der Besuch des Freilichtmuseums Pelmberg im Zusammenhang mit dem Sachunterricht in der jeweils 3. oder 4. Klasse regelmäßig, praktisch fast jedes Jahr, erfolgt. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut der Schulveranstaltungenverordnung 1995 kommen als Schulveranstaltungen insbesondere in Betracht Lehrausgänge, Exkursionen und Wandertage. Indem auch schulintern ein für Schulveranstaltungen vorgesehener Organisationsplan erstellt wurde, zeigt sich auch darin, dass hier eindeutig von einer Schulveranstaltung ausgegangen wurde. Überdies schadet es dabei nicht, dass im verwendeten Formular von den drei Alternativen Wandertag, Lehrausgang und Exkursion Unzutreffendes nicht gestrichen wurde, da inhaltlich in jenem Fall ein Zusammenhang mit dem Sachunterricht, wie dies die Lehrerin und auch die Schuldirektorin ausgeführt haben, gegeben war und somit eine Schulveranstaltung vorlag.

 

Dafür, dass es sich um eine bloße schulbezogene Veranstaltung gehandelt habe, ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte. Solche sind nur dann möglich, wenn es sich um keine Schulveranstaltungen handelt und sie müssten überdies von der Schulbehörde als solche erklärt werden. Auch dafür haben sich im Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweise ergeben.

 

Da der Berufungswerber auch nicht in Abrede stellt, dass der Reisebus nicht als Schulbus ausgestattet war und der Lenker auch keine Schülertransportberechtigung oder sonstige Eintragungen in seiner Lenkberechtigung gemäß § 15 der Betriebsordnung hatte, ist der objektive Tatbestand somit als erfüllt anzusehen.

 

Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass durch den durchgeführten Transport die typischen Gefahren für Schülertransporte, nämlich das Ein- und Aussteigen auf der Strecke in einem nicht geschützten Bereich, gerade nicht verwirklicht wurden und die Vorschrift daher von ihrem Zweck her nicht anzuwenden sei, so spricht doch der eindeutige Wortlaut der Bestimmungen ausdrücklich gegen eine derartige Interpretation, da die Regelung nicht auf die Verhältnisse des konkreten Transportes abstellt. Auch der Umstand, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Klasse D strenger sind als für die bloße Schülertransportberechtigung, mag durchaus zutreffen, ändert jedoch auch nichts an der Geltung der Vorschriften. Keinesfalls liegt hier eine speziellere Norm vor, da für Schülertransporte, egal ob mit Kleinbussen oder Reisebussen, für die eine Lenkberechtigung der Klasse D erforderlich ist, die zusätzlichen Vorschriften hinsichtlich des § 15 der BO 1994 gelten, zumal ein solcher Ausweis auf Antrag gemäß § 16 BO 1994 für den konkreten Lenker ohne weiteres ausgestellt werden würde.

 

Wenn der Berufungswerber mangelndes Ermittlungsverfahren und fehlendes Parteiengehör der Erstbehörde vorwirft, so sind diese Verfahrenmängel durch das umfassende Ermittlungsverfahren des Unabhängigen Verwaltungssenates auf jeden Fall saniert.

 

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist im gegebenen Fall anzunehmen, da dem Berufungswerber als Unternehmer die geltenden Rechtsvorschriften vertraut sein müssten und ihm schon aus dem Auftrag heraus, dass eine Volksschule während der Unterrichtszeit eine Fahrt zu einem Freilichtmuseum bucht, bekannt hätte sein müssen, dass es sich dabei um eine Schulveranstaltung handelt und er daher entsprechende Vorschriften einhalten müsste. Bei Unklarheiten darüber wäre es ihm ohne weiteres zuzumuten gewesen, hier nochmals Rückfrage zu halten. Auch das vorgelegte Infoblatt der Wirtschaftskammer für Niederösterreich entlastet den Berufungswerber nicht generell, da dieses vom Inhalt her nur die Regelung der BO 1994 wiedergibt und ausführt, dass die Behörde auf Antrag einen Schülerbeförderungsausweis ausstellen muss, wenn der Antragsteller für mit Omnibussen betriebene Schülertransporte eine für die Klasse D besitzt. Aus dem gesamten Inhalt kann nicht abgeleitet werden, dass auch Schülertransporte ohne zusätzliche Berechtigung nur mit der Klasse D durchgeführt werden dürften.

 

Im Gegensatz dazu ist aber festzustellen, dass in der bisherigen Praxis auch dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich kein Fall bekannt ist, bei dem die derartigen Vorschriften für Wandertage, Schullandwochen, Exkursionen oder dergleichen angewendet wurden, sondern in der Praxis immer mit normalen Reisebussen gefahren wird. Auch der Ablauf der Kontrolle, nämlich dass sowohl der kontrollierende Inspektor bei der zuständigen Behörde rückfragen musste, ob hier eine Strafbarkeit vorliegt und auch diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei der Oberbehörde anfragte, zeigt, dass hier eine allgemeine Unsicherheit vorhanden war. Aus diesem Umstand kann das Verschulden des Berufungswerbers nur als geringfügig angesehen werden. Überdies wurde der Transport auch so durchgeführt, dass hier keinerlei Gefährdungen, die für Schülertransporte typisch wären, konkret aufgetreten sind, zumal die Schüler von Begleitpersonen, nämlich der Lehrerin und einem Großvater eines Schulkindes, beaufsichtigt wurden und auch die Ein- und Ausstiegsstellen jeweils in nicht verkehrsgefährdeten Bereichen waren. Es ist daher im Sinne des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen, da das Verschulden des Beschuldigten geringfügig war und auch die Folgen der Übertretung unbedeutend waren.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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