Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164064/4/Sch/Ps

Linz, 07.07.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H, geb. am, B, K, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. H, K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. März 2009, Zl. VerkR96-4154-2008, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Juni 2009 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Hinsichtlich der Fakten 1. und 3. bis 5. wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstraf­verfahren eingestellt.

Bezüglich Faktum 2. wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Weiters wird im Spruch des Straferkenntnisses das Wort "Arbeitsmas" ersetzt durch das Wort "Arbeitsmaschine" und wird neben dem Namen des Berufungswerbers in der Einleitung des Straferkenntnisses das Geburtsdatum "" hinzugefügt.

 

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 2 Euro, zum Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag von 4 Euro zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 bzw. 45 Abs.1 und 2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 16. März 2009, Zl. VerkR96-4154-2008, über Herrn F H, B, K, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.  § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.6 Z2 lit.b KFG 1967, 2.  § 103 Abs.1 Z1 iVm § 14 Abs.6 KFG 1967, 3.  § 103 Abs.1 Z1 iVm § 36 lit.c KFG 1967, 4.  § 103 Abs.1 Z1 iVm § 36 lit.c KFG 1967 und 5.  § 103 Abs.1 Z1 iVm § 36 lit.c KFG 1967 Geldstrafen von 1.  100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden), 2.  20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden), 3.  20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden), 4.  20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) und 5.  100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er am 16. Oktober 2008 um 10.10 Uhr als Zulassungsbesitzer der selbstfahrenden "Arbeitsmas" (gemeint: Arbeitsmaschine) mit dem Kennzeichen in Engerwitzdorf auf der Schweinbacher Straße bei der Kreuzung mit der Anton-Riepl-Straße, folgende Verwaltungsübertretungen begangen habe:

1.  Er habe als Zulassungsbesitzer des angeführten Kfz nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des KFG entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn F H, geb. am, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Kfz die größte zulässige Breite von 2,55 Meter um 1,15 Meter überschritten wurde.

2.  Er habe als Zulassungsbesitzer des angeführten Kfz nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des KFG entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn F H, geb. am, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Kfz hinten keine Kennzeichenbeleuchtung angebracht war.

3.  Er habe als Zulassungsbesitzer des angeführten Kfz nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des KFG entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn F H, geb. am, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass folgende bei der Zulassung vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt wurden: Es war hinten keine vorgeschriebene 30-km/h-Tafel angebracht.

4.  Er habe als Zulassungsbesitzer des angeführten Kfz nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des KFG entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn F H, geb. am , gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass folgende bei der Zulassung vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt wurden: Die hintere orangefarbene Warnleuchte war defekt.

5.  Er habe als Zulassungsbesitzer des angeführten Kfz nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des KFG entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn F H, geb. am , gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass folgende bei der Zulassung vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt wurden: Es war keine vorgeschriebene Mähbalkenabdeckung montiert.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 26 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zu Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Berufungswerber hat bereits im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Kopie der vom Landeshauptmann von Oö. erteilten eingeschränkten Zulassung gemäß § 39 KFG 1967 für den gegenständlichen Mähdrescher, Zl. BauS-I-452.174/3-1999-Pej vom 21.06.1999, vorgelegt.

Dort ist als größte Breite des Fahrzeuges 3,27 Meter angeführt. Demnach gilt für dieses Fahrzeug nicht die gesetzliche Breitenbeschränkung des § 4 Abs.6 Z2 lit.b KFG 1967 von 2,55 Meter.

 

Unbestritten ist, dass durch den angebrachten Mähbalken die bescheidmäßig erlaubte Breite überschritten war.

 

Der Tatvorwurf hätte also auf diese bescheidmäßig festgesetzte Fahrzeugbreite Bezug nehmen müssen und nicht auf den gesetzlichen Wert von 2,55 Meter. Einer Spruchkorrektur durch die Berufungsbehörde stand die Frist des § 31 Abs.2 VStG entgegen.

 

Zu Punkt 2. des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass ein Polizeibeamter in der Lage ist, zu erkennen, ob an einem Fahrzeug hinten eine Kennzeichen­beleuchtung angebracht ist oder nicht. Wie die im Rahmen der Berufungsverhandlung erfolgte Besichtigung des erwähnten Mähdreschers ergeben hat, war zu diesem Zeitpunkt zwar eine Kennzeichenbeleuchtung angebracht, zwischenzeitlich könnte also dieser beanstandete Mangel behoben worden sein. Bei der erwähnten Besichtigung des Fahrzeuges konnte die vorhandene Kennzeichen­beleuchtung ohne weiteres wahrgenommen werden, auch wenn sich diese mit der Kennzeichentafel relativ hoch am Fahrzeug befindet. Wenn der Meldungsleger zum Beanstandungs­zeitpunkt keine solche Einrichtung gesehen hat, kann der einzig begründbare Schluss gezogen werden, dass diese eben damals nicht vorhanden war.

 

Zu Punkt 3.:

Bei der Besichtigung des Mähdreschers waren hinten und seitlich jeweils 20-km/h-Tafeln angebracht. Hier verweist der Berufungswerber darauf, dass in dem erwähnten Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. eine Bauartgeschwindigkeit von 20 km/h angeführt ist. Deshalb habe sich auch die – im Punkt 8 des Bescheides ausdrücklich vorgeschriebene – 20-km/h-Tafel stets am Fahrzeug befunden.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann in diesem Fall dem Berufungswerber kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden mehr zugemessen werden, wenn er angesichts dessen das Fahrzeug entsprechend mit 20-km/h-Tafeln gekennzeichnet hat unabhängig davon, dass sich im Zulassungsschein der Eintrag "Mähdrescher bis 30 km/h" findet.

 

Die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige sprechen nicht gegen den Umstand, dass 20-km/h-Tafeln, wie vom Berufungswerber vorgebracht, am Fahrzeug angebracht gewesen waren, die Rede ist hier nur von einer mangelnden 30-km/h-Tafel. Hier könnte dem Meldungsleger später bei seiner Einvernahme durch die Erstbehörde am 28. Jänner 2009, wo er auch vom Nichtvorhandensein einer 20-km/h-Tafel spricht, ein Irrtum unterlaufen sein. Ein so wesentlicher Punkt wäre im anderen Fall sicherlich schon in die Anzeige aufgenommen worden.

 

Bezüglich der nicht funktionstüchtigen orangefarbenen Warnleuchte konnte dem Einwand des Berufungswerbers, allenfalls könne während der konkreten Fahrt ein Wackelkontakt aufgetreten sein, der ihm als Zulassungsbesitzer nicht als Sorgfaltswidrigkeit ausgelegt werden könne, nicht widersprochen werden. Mag dieses Vorbringen nun gänzlich glaubwürdig sein oder nicht, Tatsache ist jedenfalls, dass Leuchten auch während der Fahrt ausfallen können.

 

Zu Punkt 5., der Mähbalkenabdeckung, ist noch zu bemerken, dass erst bei der Berufungsverhandlung geklärt werden konnte, was damit gemeint sein könnte. Der Berufungswerber hat an der Verhandlung nicht teilgenommen, wohl aber sein Sohn, der von der Erstbehörde wegen der inhaltlich gleichen Tatvorwürfe als Lenker belangt wurde. Dieser wies im Zusammenhang mit dieser Übertretung eine Vorrichtung vor, die vorne am Mähbalken anzubringen ist. Diese ist auch mit der Fahrzeugelektrik verbunden, sie weist nämlich Begrenzungsleuchten auf (diese sind am besichtigten Mähdrescher aber ohnedies vorhanden gewesen), daneben sind noch zwei rot-weiß-rot schraffierte Tafeln an der Vorrichtung angebracht. Wenn der Berufungswerber die Auflage der Mähbalkenabdeckung auch dann als erfüllt angesehen hat, wenn er das sogenannte Maisgebiss, also die Spitzen des Mähwerks, zurückklappt, wie er dies zum Vorfallszeitpunkt auch getan hatte, so kann ihm auch hier nicht entgegen getreten werden. Zumindest kann ihm im verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sinn angesichts dieser Auslegung kein Vorwurf gemacht werden. Ansonsten wäre von der Behörde, die eine solche Auflage erteilt, genau zu definieren, mit welcher angebrachten Vorrichtung auf einem Mähwerk die Auflage als erfüllt anzusehen ist.

 

Die verfügte Berichtigung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist darin begründet, dass der Erstbehörde bei der Beschreibung des beanstandeten Fahrzeuges offenkundig ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen ist, richtig kann es nur heißen "Arbeitsmaschine".

 

Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall wurde von der Erstbehörde noch ein zweites Verwaltungsstrafverfahren, nämlich gegen den Sohn des Berufungswerbers als Lenker des Mähdreschers, abgeführt. Zur zweifelsfreien Zuordnung des Strafbescheides an den Zulassungsbesitzer, den Vater, wurde von der Berufungsbehörde dessen Geburtsdatum an geeigneter Stelle in das Straferkenntnis eingefügt.

 

Zur Strafbemessung bezüglich Faktum 2. des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass sich diese Verwaltungsstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens bewegen. Sie berücksichtigt den Unrechtsgehalt der Tat, aber auch das Ausmaß des Verschuldens des Berufungswerbers. Einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG konnte allerdings nicht näher getreten werden, da hier die Voraussetzungen, nämlich bloß geringfügiges Verschulden und zudem unbedeutende Folgen der Tat, jedenfalls beim Verschulden nicht gegeben waren. Das gänzliche Fehlen einer Kennzeichenbeleuchtung muss einem Zulassungsbesitzer bei auch nur halbwegs gegebener Aufmerksamkeit für den Zustand seines Fahrzeuges auffallen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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