Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522312/2/Ki/Ps

Linz, 07.07.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn J S,  W, Ö, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K W, S, U S, vom 19. Juni 2009 gegen die Länge der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Bescheid vom 17. Juni 2009, Zl. VerkR21-105-2009-Itz-Gat, festgesetzten Entzugsdauer der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als dem Antrag, die Lenkberechtigung lediglich für die Dauer von sechs Monaten, sohin lediglich bis zum 24. August 2009, zu entziehen, Folge gegeben wird.
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 7, 24, 25 und 26 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 3. März 2009, Zl. VerkR21-105-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Berufungswerber die Lenkberechtigung der Klasse B, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Schärding unter Zl. VerkR20-15382-1972 am 14. August 1972, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab dem Tage der Abnahme des Führerscheins, das ist der 24. Februar 2009 (Entzug somit bis 24. Oktober 2009, 24.00 Uhr), entzogen wird.

 

Für den gleichen Zeitraum wurde das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ausdrücklich verboten und das Recht aberkannt, von einem allfälligen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Angeordnet wurden weiters die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung.

 

Nach Erhebung einer Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 2009 erlassen.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 19. Juni 2009 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und den Bescheid der Erstbehörde zu Zl. VerkR21-105-2009-Itz-Gat vom 17. Juni 2009 dahingehend abändern, dass dem Berufungswerber wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, sohin lediglich bis zum 24. August 2009, entzogen wird.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. Juni 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion S vom 26. Februar 2009 lenkte der Berufungswerber am 24. Februar 2009 um 19.30 Uhr im Ortsgebiet W, Schulstraße auf Höhe Kreuzung mit der Brunngasse, seinen Pkw, Marke Daihatsu, aus Richtung Z kommend in Richtung Ortszentrum W. Auf Höhe der Kreuzung mit der Brunngasse verlor er auf der abschüssigen Fahrbahn die Kontrolle über sein Fahrzeug, welches schleuderte, sich überschlug und auf der linken Fahrzeugseite liegend zum Stillstand kam. Ein am 24. Februar 2009 um 20.15 Uhr bzw. 20.17 Uhr durchgeführter Alkotest ergab einen relevanten Wert von 0,92 mg/l (= 1,84 ‰ Blutalkoholgehalt).

 

Beim gegenständlichen Verkehrsunfall wurde ein Beifahrer, welcher sich im Fahrzeug befunden hat, am Körper leicht verletzt. Weitere zwei auf der Heckladefläche mitfahrende Personen blieben unverletzt.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 8. Juni 2009 wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 3 (§ 81 Abs.1 Z2) Strafgesetzbuch verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, dass er am 24. Februar 2009 in W dadurch, dass er mit seinem Pkw infolge Unachtsamkeit und Alkoholisierung (0,92 mg/l) von der Fahrbahn abkam und gegen das Betonfundament eines Zaunes stieß, fahrlässig seinen Beifahrer, welcher Abschürfungen am rechten Unterarm erlitt, am Körper leicht verletzt hat. Diesbezüglich wurde jedoch mildernd das abgelegte reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und der eigene erlittene Schaden gewertet, allerdings auch erschwerend der besonders hohe Grad der Alkoholisierung festgestellt.

 

Wegen des Vorwurfes, er habe die auf der Heckladefläche mitfahrenden Personen in ihrer Gesundheit gefährdet, wurde er jedoch mangels Schuldbeweis freigesprochen.

 

Laut vorliegenden Verfahrensunterlagen ist der Rechtsmittelwerber seit dem Jahr 1972 im Besitz der Lenkberechtigung und es sind außer dem vorliegenden Fall keine negativen Vorfälle bekannt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes
1,6 g/l (1,6
‰) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Der Berufungswerber lenkte unbestritten am 24. Februar 2009 um 19.30 Uhr in W einen Pkw auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und verursachte dabei einen Verkehrsunfall, bei welchem eine mitfahrende Person am Körper leicht verletzt wurde. Ein Alkotest ergab einen relevanten Alkoholisierungsgrad von 0,92 mg/l Atemluftalkoholgehalt (das sind 1,84 ‰ Blutalkoholgehalt). Er hat somit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen und es stellt dieser Umstand – unbestritten – eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatasche im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG dar.

 

3.2. Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Was diese Wertung der bestimmten Tatsachen betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich. Dazu kommt im vorliegenden Falle das Ausmaß der festgestellten Alkoholisierung bzw. weiters der Umstand, dass es im Zuge der alkoholbeeinträchtigten Fahrt des Berufungswerbers zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, welcher auch eine leichte Körperverletzung einer mitbeförderten Person zur Folge hatte. Andererseits ist dem Berufungswerber aber auch zugute zu halten, dass er, wie auch gerichtlich festgestellt wurde, ein reumütiges Geständnis abgelegt hat und er bisher unbescholten war. Herr S zeigt sich voll geständig und einsichtig. Er ist seit dem Jahr 1972 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B und hat sich im Straßenverkehr offensichtlich bis zum gegenständlichen Vorfall anstandslos verhalten.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung offensichtlich ein Wohlverhalten gegeben war. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungs­verfahrens kann jedoch nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Der Gesetzgeber hat für Fälle wie den gegenständlichen eine Mindestentzugs­dauer von vier Monaten festgelegt. Wenn auch in Anbetracht der konkreten Umstände mit dieser Mindestdauer nicht das Auslangen gefunden werden kann, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die beantragte Reduzierung der Entzugsdauer auf sechs Monate vertretbar ist und angenommen werden kann, dass der Berufungswerber nach Ablauf dieser Entziehungsdauer die Verkehrs­zuverlässigkeit wieder erlangt haben wird.

 

3.3. Festgestellt wird, dass die nicht angefochtenen Bescheidpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

 

 

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