Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522315/2/Kof/Jo

Linz, 06.07.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A M,
geb. , A, A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 04.06.2009, VerkR21-468-2009 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.3 Z14 und 30a Abs.2 Z13

     FSG,  BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 31/2008

§ 29 Abs.3 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 3 Monaten – gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides – entzogen und

-         verpflichtet, den Führerschein ab Rechtskraft dieses Bescheides bei der belangten Behörde oder bei der Polizeiinspektion E abzugeben.

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12.06.2009 erhoben und im Ergebnis vorgebracht, er benötige die Lenkberechtigung insbesondere aus familiären Gründen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw hat am 22.02.2008, 03.07.2008 und 25.03.2009 jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.5 Z2 KFG begangen und wurde dafür jeweils rechtskräftig bestraft.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidungen gebunden;

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen;

VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201;  vom 11.7.2000, 2000/11/0126;

vom 27.5.1999, 99/11/0072;  vom 12.4.1999, 98/11/0255; 

vom 22.2.1996, 96/11/0003  uva.

 

Der Bw hat somit am 22.02.2008, 03.07.2008 und 25.03.2009 jeweils ein Vormerkdelikt iSd § 30a Abs.2 Z13 FSG verwirklicht.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

 

 

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken
von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten
im Straßenverkehr gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z14 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 leg.cit. rechtskräftig bestraft wurde und bereits zwei zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs.4 leg.cit.) vorgemerkt sind.

 

Gemäß 30a Abs.4 FSG treten die in § 7 Abs.3 Z14  oder § 25 Abs.3 2. Satz leg.cit. genannten Rechtsfolgen nur dann ein, wenn die – die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden – Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH v. 18.3.2003, 2002/11/0062; v. 22.11.2002, 2001/11/0108; v. 23.4.2002, 2000/11/0184; v. 22.2.2000, 99/11/0341; v. 6.4.2006, 2005/11/0214  uva.

 

Im Ergebnis ist daher festzustellen: Verwirklicht der Lenker eines KFZ innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren insgesamt drei (oder mehr) Vormerkdelikte iSd § 30a Abs.2 FSG, so ist die Lenkberechtigung – rechtlich zwingend –
für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu entziehen.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – am 22.02.2008, 03.07.2008 und 25.03.2009 jeweils ein Vormerkdelikt verwirklicht.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht dem/den Bw

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von drei Monaten entzogen und

-         verpflichtet, den Führerschein bei der belangten Behörde oder der PI E abzuliefern.

 

Es war daher

-         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

-         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

Beschlagwortung:

3 Vormerkdelikte innerhalb von 2 Jahren – Entziehung der Lenkberechtigung;

 

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