Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522318/2/Kof/Jo

Linz, 08.07.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Ing. W W, geb. , S, W gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 24.06.2009, 2-FE-378/2009 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:

 

I.         Betreffend die/das

-         Entziehung der Lenkberechtigung einschließlich Festsetzung der Entziehungsdauer

-         Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen  sowie

-         Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und
7 Abs.4 FSG,  BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

 

II.     Betreffend die

-         Anordnung der begleitenden Maßnahme:

      Absolvierung einer Nachschulung  und

-         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F
für einen Zeitraum von vier Monaten – vom 23.05.2009 bis einschließlich 23.09.2009 – entzogen

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einer
allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen  und

-         verpflichtet, die begleitende Maßnahme: Nachschulung zu absolvieren.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 29.06.2009 erhoben und – da er die Lenkberechtigung insbesondere aus beruflichen Gründen benötige – beantragt, die Entziehungsdauer um ein Monat herabzusetzen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 23.05.2009 um 00.15 bis 00.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Wels.  Dabei verursachte der Bw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er einen Abgrenzungspflock (Alupoller) streifte, welcher leicht in Schrägstellung versetzt und abgeschürft wurde. Beim vom Bw gelenkten PKW wurden der Kotflügel rechts vorne und die rechte Seitenwand eingedrückt sowie die rechte Tür und der rechte Außenspiegel abgeschürft.  Der Bw hat an der Unfallstelle nicht angehalten und dadurch Fahrerflucht begangen.

 

Anlässlich einer unmittelbar darauffolgenden Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluft-alkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,75 mg/l ergeben hat.  Der Bw hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen.

 

Dieser  Sachverhalt wurde vom Bw in der Berufung nicht bestritten!

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs.1a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 uva.

 

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Bw

-      in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

     (Atemluftalkoholgehalt: 0,75 mg/l) einen PKW gelenkt,

-      einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet  und

-      Fahrerflucht begangen hat.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist in einem derartigen Fall eine Entziehungsdauer von 10 Monaten gerechtfertigt!

Erkenntnis vom 08.08.2002, 2001/11/0210 mit Vorjudikatur.

 

Die vom der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer (vier Monate)
ist – im Hinblick auf die zitierte Judikatur – als extrem milde zu bezeichnen!

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer kommt daher keinesfalls in Betracht.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Bw bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten.

 

Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen kann gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;  VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Bw bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene

-      begleitende Maßnahme: Absolvierung einer Nachschulung sowie

-      Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

wurde vom Bw in der Berufung nicht bekämpft, da der Berufungsschriftsatz an keiner Stelle auf diese Spruchpunkte des erstbehördlichen Bescheides eingeht.

In diesen Spruch-Punkten ist der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 20.04.2004, 2004/11/0018.

 

 

 

 

Ungeachtet dessen ist auszuführen, dass gemäß

-      § 24 Abs.3 Z3 FSG die Anordnung der begleitenden Maßnahme:

      Absolvierung einer Nachschulung   und

-      § 64 Abs.2 AVG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung  – Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 24 zu § 64 AVG

zu Recht erfolgte.

 

 

Zu I. und II.:  Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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