Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100267/2/Sch/Kf

Linz, 09.01.1992

VwSen - 100267/2/Sch/Kf Linz, am 9. Jänner 1992 DVR.0690392 J K, S; Übertretung des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des J K vom 6. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Oktober 1991, VerkR96/4088/1991-Hä, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es enfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 30. Oktober 1991, VerkR96/4088/1991-Hä, über Herrn J K, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 76 Abs.5 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil er am 17. April 1991 gegen 15.45 Uhr im Gemeindegebiet von E aus Richtung S kommend in Fahrtrichtung E den LKW, Kennzeichen , samt Anhänger, Kennzeichen auf der B 115 bis Straßenkilometer 0,7 gelenkt hat, wobei er unzulässigerweise vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, für das der Besitz einer Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist.

Weiters wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Hinsichtlich des weiteren Faktums des angefochtenen Straferkenntnisses ist bereits eine Berufungsentscheidung ergangen (VwSen-100266/3/Sch/Kf vom 9. Dezember 1991).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der nunmehrige Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 13. Juni 1991, Zl. 15.2K460/10/9-91, wegen der oben angeführten Verwaltungsübertretung bestraft. Diesem Straferkenntnis liegt ein Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zugrunde, welches offensichtlich irrtümlich als Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG angesehen wurde. Am 25. Juni 1991 hat der Berufungswerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung gegen das Strafausmaß erhoben.

Aufgrund dieser Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Weiz am 13. August 1991 eine neuerliche Strafverhandlung abgeführt. Hinsichtlich der Übertretung gemäß § 76 Abs.5 KFG 1967 hat der Berufungswerber folgendes zu Protokoll gegeben:

"Ich gebe an, daß ich den Punkt 3. des Straferkenntnisses betreffend die Übertretung nach § 76 Abs.5 KFG 1967 zur Kenntnis nehme".

Dieser Umstand bedeutet, daß das Strafverfahren in diesem Punkt von der Bezirkshauptmannschaft Weiz aufgrund des Straferkenntnisses vom 13. Juni 1991 rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

In der Folge ist ein Straferkenntnis hinsichtlich desselben Faktums von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ergangen, welches nunmehr den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daher zweifelsfrei, daß der Berufungswerber bereits von der Bezirkshauptmannschaft Weiz wegen der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft wurde. Die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgenommene neuerliche Bestrafung ist daher rechtswidrig. Das angefochtene Straferkenntnis war sohin zu beheben.

zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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