Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164205/9/Ki/Jo

Linz, 07.07.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des C S, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, vom 18. Mai 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. Mai 2009, VerkR96-399-2009, wegen einer Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Juli 2009,  zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 220 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des      Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 22 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor der Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 6. Mai 2009, VerkR96-399-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Berufungswerber nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

 

"Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 09.01.2009 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde, das war bis zum 29.01.2009, bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen  am 14.12.2008 um 14.40 Uhr im Gemeindegebiet von Lengau, Ortsgebiet Heiligenstatt, auf der B 147, bei Strkm. 6.900, gelenkt hat.

Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können."

 

Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 36,50 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 18. Mai 2009 nachstehende Berufung:

 

"Im Straferkenntnis vom 06.05.2009 verhängt die Bezirkshauptmannschaft Braunau über mich eine Geldstrafe von € 365,- nach § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG mit der Begründung, dass ich als Zulassungsbesitzer des Pkw  das Lenkerauskunftsersuchen vom 09-01. nicht bis spätestens 29,01. nicht befolgt habe, weil ich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt habe, wer diesen Pkw am 14,12. des Vorjahres um 14.40 Uhr in der Gemeinde Lengau im Ortsgebiet Heiligenstatt auf der B 147 bei m 679 gelenkt hat; ich hätte auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilten könnte.

 

Gegen diesen Strafbescheid erhebe ich binnen offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Die PI F hat am 17.12, des Vorjahres bei der Bezirkshauptmannschaft Brau­nau Anzeige erstattet, dass der Lenker des Pkw  schwarz mit ausgetausch­ten Rücklichtern (weiße Umrandung), dessen Zulassungsbesitzer ich bin, am 14.12. um 14.40 Uhr in der Gemeinde Lengau im Ortsgebiet Heiligenstatt auf der B 147 bei km 6?900 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten hat? wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezo­gen ist.

Der Standort des Beamten Gl H sei ca. bei km 7,04 gewesen, es war sonnig, die Fahrbahn war trocken und herrschte normales Verkehrsaufkommen. Die Messung erfolgte gemäß Betriebsanleitung und Verwendungsbestimmungen im abfließenden Verkehr.

 

Mit am 15,01. hinterlegten! Schreiben vom 09,01. fordert mich die Bezirkshauptmann­schaft Braunau am Inn als Zulassungsbesitzer dieses Pkw nach § 103 Abs. 2 KFG auf7 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Braunau mitzuteilen, wer das Fahrzeug  am 14.12.2008 um 14.40 Uhr in der Gemeinde Lengau auf der B 147 bei km 6.900 im Ortsgebiet Heiligenstatt ge­lenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Aus­kunftspflicht.

Folgende Verwaltungsübertretung wird dem Lenker zur Last gelegt:

 

„Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen

 

Die Behörde verweist darauf, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

 

Mit bei der Behörde am 22.01. eingelangtem Schreiben vom 20.01. habe ich der Be­zirkshauptmannschaft mitgeteilt, dass zum angeführten Zeitpunkt niemand mit mei­nem Pkw unterwegs war.

 

In der von mir beanspruchten Strafverfolgung vom 29.01. verhängt die Bezirkshauptmannschaft über mich eine Geldstrafe von € 365,-- mit der Begründung, dass ich die Lenkerauskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine ande­re Person benannt habe, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Am 26.01. hat der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Braunau mit dem Meldungsleger Gl H von der PI F telefoniert und hierüber einen Aktenvermerk angefertigt.

 

Danach gibt es laut Meldungsleger hinsichtlich des Tat2eitpunktes keinen Zweifel, laut seinen Unterlagen stimmen die in der Anzeige angeführten Angaben und könne auch ein Ablesefehler des Kennzeichens ausgeschlossen werden.

 

Am 06.03. habe ich eine Rechtfertigung erstattet, in welcher ich im Wesentlichen den Tagesablauf geschildert und ausgeführt habe, dass ich binnen der mir von der Behörde eingeräumten Frist auf das Lenkerauskunftsersuchen reagiert und den Tatsachen ent­sprechend mitgeteilt habe, dass zum angeführten Zeitpunkt niemand mit meinem Pkw unterwegs war. weswegen die ich die mir zur Last gelegte Übertretung nicht zu ver­antworten habe.

Da die Laser-Messung laut Anzeige im abfließenden Verkehr erfolgt ist und die Farbe des Pkw mit schwarz angegeben wird, habe ich beantragt, den Meldungsleger telefo­nisch ergänzend zu befragen, ob sich die Farbangabe auf das Heck des Fahrzeuges bezieht, was gegenständlich aus dem noch anzuführenden Grund relevant ist.

 

Am 31.03. hat die Bezirkshauptmannschaft den Meldungsleger als Zeugen vernom­men, wobei dieser im Wesentlichen angab, akustisch wahrgenommen zu haben, dass sich ein Pkw mit hoher Geschwindigkeit nähert.

Das Kennzeichen habe er vom Heck ablesen können und sei er sich sicher, dass das Kennzeichen  gelautet hat. Die Grundfarbe des Fahrzeuges sei schwarz, was er auch in der Anzeige vermerkt hat. Der Pkw hatte auffällige Rückleuchten mon­tiert, welche aus Klarglas mit weißem Hintergrund bestehen.

Dies ist der Hauptgrund, dass er sich so sicher ist, dass es sich um den Pkw  handelt.

Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme hat die Verwaltungsstrafbehörde das Parteien­gehör gewahrt und habe ich unter Vorlage von Lichtbildern von meinem Pkw am 15.04. eine Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Zeugen mit schwarz angegebene Fahrzeugfarbe nicht stimmt, wenn er diese im Sinne meiner Fragestellung von hinten (im abfließenden Verkehr) festgestellt hat, zumal die Lackierung des Fahrzeughecks Silber ist, lediglich in der Fahrzeugmitte finde sich im Sinne der beigelegten Lichtbilder oberhalb und unterhalb der Mitte des Kennzeichens ein schwarzer Streifen. Dass ich und mein Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt zu Hause waren, könnten meine Eltern R und E bestäti­gen, ebenso jene Personen, welche damals bei uns zu Besuch waren.

 

Mit Schreiben vom 23.04. hat die Bezirkshauptmannschaft meine persönlichen Ver­hältnisse iSd § 19 VStG erhoben und habe ich in der Äußerung vom 30.04. mitgeteilt, dass die vorgenommene Schätzung akzeptiert wird.

 

Im nun vorliegenden Straferkenntnis bestätigt die Bezirkshauptmannschaft Braunau die über mich schon in der Strafverfügung vom 29.01. verhängte Geldstrafe von € 365,-- wegen nicht entsprechender Erteilung der Lenkerauskunft,

 

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen erlaube ich mir auf den Inhalt der vor der Erstinstanz eingebrachten Schriftsätze zu verweisen und diesen zum Inhalt dieser Rechtsmittelschrift zu erheben.

 

An den verfahrensgegenständlichen Sonntag kann ich mich deshalb noch so gut erin­nern, weil ich an diesem Tag lediglich zwei Fahrten unternommen habe, nämlich um 06.00 Uhr früh von der Weihnachtsfeier nach Hause und gegen 18.00 Uhr von zu Hau­se zu meiner Freundin nach Gurten.

 

Ich habe die angebliche verfahrensgegenständliche Fahrt mit meinem Pkw nicht unternommen, als Lenker kämen überdies nur meine Eltern in Frage. Dass mein Vater oder meine Mutter meinen Pkw zum relevanten Zeitpunkt gelenkt hätte, schließe ich aus mehreren Gründen völlig aus.

 

 Einerseits hätte dieser/diese mir das gesagt, andererseits bestand für die Verwendung meines Fahrzeuges keine Veranlassung und kommt dazu, dass zu diesem Zeitpunkt Besuch da war.

 

Weiters ist zu berücksichtigen, dass es als sinnloses Unterfangen bezeichnet werden müsste. ein derartiges Verfahren zu führen, wenn der Zulassungsbesitzer eines Fahr­zeuges dieses selbst gelenkt oder hergeliehen hat, weil dann mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Behörde von der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers ausgeht und feststellt, dass das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am Übertretungsort war.

Mein Verteidiger hat mir bereits bei der Erstbesprechung mitgeteilt, dass es völlig sinnlos und verlorene Zeit wäre, ein derartiges Verfahren zu führen, wenn auch nur Zweifel an der Möglichkeit bestünden, dass mein Fahrzeug damals in Heiligenstatt gelenkt wurde.

 

Bei lebensnaher Betrachtung muss man davon ausgehen, dass der Zulassungsbesitzer entweder die ihm abverlangte Lenkerauskunft erteilt oder verweigert. Für die Verweigerung der Lenkerauskunft gab es gegenständlich keinen Grund, weil ich gewusst habe, dass mein Fahrzeug zum besagten Zeitpunkt nicht in Heiligenstatt war, einen Lenker- bzw. eine Auskunftsperson konnte ich aus diesem Grund ebenfalls nicht nennen.

Deshalb habe ich der Behörde wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass mit meinem Pkw da­mals niemand unterwegs war.

 

Dies wäre die aller ungeschickteste Vorgangsweise, wenn mein Fahrzeug damals tat­sächlich gelenkt worden wäre, weil ich in diesem Fall von vornherein mit einer Bestra­fung wegen nicht entsprechender Lenkerauskunft rechnen müsste; da wäre es doch viel geschickter, auf das behördliche Lenkerauskunftsersuchen überhaupt nicht zu rea­gieren.

Es macht doch überhaupt keinen Sinn, zur behördlichen Lenkeranfrage mitzuteilen, dass niemand mit dem Fahrzeug unterwegs war, weil sich der Zulassungsbesitzer in diesem Fall selbst in die massivsten Beweisschwierigkeiten hineinmanövriert und mit Sicherheit mit einer Bestrafung nach § 103 Abs. 2 KFG rechnen muss, wenn dessen Fahrzeug tatsächlich zum Übertretungszeitpunkt unterwegs war, weil die Behörde in diesem Fall mit Sicherheit feststellt, dass das Fahrzeug gelenkt wurde.

 

Mir ist bewusst dass ich mich im gegenständlichen Verfahren in Beweisschwierigkei­ten befinde und es bei dieser Beweislage schwierig sein wird, die Richtigkeit meiner Auskunft an die Behörde glaubhaft zu machen, woran ich aber immer noch glaube.

 

Es muss einen Grund geben, warum mein Fahrzeug Anlass für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ist, wobei ich aber keinen Anlass für die Befürchtung habe, dass damals jemand meinen Pkw unbefugt in Betrieb genommen hat; diesbezüglich ist mir nichts aufgefallen. Interessant ist aber, dass der Meldungsieger trotz meiner dies­bezüglichen Ausführungen in der Rechtfertigung zur Hauptfarbe (u.a. des Hecks) mei­nes Pkw nichts aussagt.

 

Auch wenn der Meldungsleger nicht von einem Kennzeichen- Ablesefehler ausgeht, ist ein solcher niemals gänzlich auszuschließen; solche Fälle kommen in der Praxis vor und gehe ich davon aus, dass auch der dafür zuständige Sachbearbeiter der Bezirks­hauptmannschaft und das zuständige UVS-Mitglied schon Fälle hatte, in welchem sich ein solcher herausgestellt hat.

 

Vor einigen Jahren hat mein Verteidiger den A ein B G ver­treten, wobei im Berufungsverfahren vor dem UVS Salzburg der Nachweis erbracht wurde, dass dieser zum angezeigten Zeitpunkt mit diesem Pkw in Schweden auf Ur­laub war, das Verfahren wegen Verweigerung der Lenkerauskunft wurde eingestellt.

 

Zu verweisen ist auch auf das kürzlich ergangene Erkenntnis des UVS des Landes 0berösterreich vom 27.01.2009, VwSen-163634/7/Zo/Sta, worin der UVS ausführt, dass es unter Abwägung aller Beweisergebnisse zwar durchaus möglich ist, dass die La­sermessung das Fahrzeug der Berufungswerberin betroffen und diese tatsächlich die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, allerdings ist dies auch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen anzusehen. Ein geringfügiger Fehler beim Ablesen des Kennzeichens des relativ schnell an ihm vorbeifahrenden Fahrzeuges durch die Polizeibeamten kann unter Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse in diesem Fall nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden.

 

Im dortigen Fall haben zwei Polizeibeamte unabhängige voneinander das Kennzeichen  abgelesen, auch Fahrzeugmarke, Type und Farbe wurde richtig erkannt. Es spricht daher sehr vieles dafür, dass den Polizeibeamten kein Ablesefehler unterlau­fen ist, dennoch ist ein solcher nicht völlig ausgeschlossen und es könnte - unabhängig von einem möglichen Fehler beim Ablesen des Kennzeichens - auch ein Schreibfehler beim Notieren unterlaufen sein, wobei in aller Regel derartige Fehler durch eine Über­prüfung des Kennzeichens sowie der Fahrzeugtype und. Farbe mit sehr großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.

 

Auch im dortigen Fall ist es der Beschuldigten nicht gelungen, mit der beantragten Überprüfung von ähnlichen Kennzeichen durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nachzuweisen; dass ähnliche Kennzeichen auch ähnlichen Fahrzeugen zugewie­sen sind.

 

Ich möchte an dieser Stelle nochmals betonen, dass ich mich gegen den gegen mich gerichteten Tatvorwurf nur deshalb vehement entgegensetze, weil meine aufgrund der Lenkeranfrage ergangene Mitteilung an die Behörde richtig ist, weil andernfalls mein Begehren, das Verfahren einzustellen, von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre.

 

Aus formalrechtlicher Sicht erlaube ich mir noch darauf hinzuweisen, dass das Len­kerauskunftsersuchen vom 09.01.2009 deshalb nicht gänzlich der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG entspricht, weil dieses unzulässige alternative Fragestellungen ent­hält (vgl. etwa VwGH vom 15.09.1999, 99/03/0090).

Liegt einem behördlichen Lenkerauskunftsersuchen eine Geschwindigkeitsüberschrei­tung zugrunde, muss die Fragestellung iSd § 103 Abs. 2 KFG dahingehend lauten, wer das Fahrzeug am angeführten Zeitpunkt gelenkt hat und nicht - wie gegenständlich - wer dieses „gelenkt- verwendet bzw. zuletzt vor dem angeführten Zeitpunkt am Tatort abgestellt" hat.

 

Aus den genannten Gründen stelle ich höflich den

 

ANTRAG,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge meiner Berufung Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 06,05.2009, VerkR96-399-2009, aufheben und das Verfahren einstellen."

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. Mai 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Juli 2009. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn teil. Als Zeugen wurden der Meldungsleger, GI W H, sowie die Eltern des Berufungswerbers, E und R S, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion F vom 17. Dezember 2008 (Meldungsleger GI W H) hat der Lenker des Kombinationskraftwagen M1, Opel Vectra, mit dem polizeilichen Kennzeichen , auf der B147 bei Strkm. 6.900 am 14. Dezember 2008 um 14.40 Uhr die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritten. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde mittels eines Lasermessgerätes festgestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat daraufhin den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Braunau mitzuteilen, wer das Fahrzeug, , am 14.12.2008, 14.40 Uhr, Ort: Gemeinde Lengau, B 147 bei km 6.900, Ortsgebiet Heiligenstatt, gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

 

Mitgeteilt wurde mit dem Schreiben weiters, dass dem Lenker folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wird: "Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen."

 

Es wurde im Schreiben auch darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

 

Der Berufungswerber retournierte auf dieses Schreiben hin, datiert mit 20. Jänner 2009, ein entsprechendes von ihm unterfertigtes Formblatt, dies mit dem handschriftlichen Vermerk "Teile Ihnen mit, dass zu o.g. Zeitpunkt niemand mit meinem PKW unterwegs war".

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat sich dann beim Meldungsleger telefonisch erkundigt, laut einem im Verfahrensakt aufscheinenden Aktenvermerk vom 26. Jänner 2009 hat dieser Meldungsleger angegeben, dass es hinsichtlich des Tatzeitpunktes keinen Zweifel gibt. Laut seinen Unterlagen würden die in der Anzeige angeführten Angaben stimmen. Es könne auch ein Ablesefehler des Kennzeichens ausgeschlossen werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erließ dann gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-399-2009 vom 29. Jänner 2009), welche von diesem, rechtsfreundlich vertreten, beeinsprucht wurde. Im Wesentlichen rechtfertigt sich der Berufungswerber dahingehend, dass er und sein Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt zu Hause gewesen seien und es nicht richtig sei, dass die Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt worden wäre. Er ersuche auch die Behörde, ob es sich bei einem Fahrzeug mit dem Kennzeichen , welches er seiner Erinnerung nach im Straßenverkehr schon gesehen habe, um ein schwarzes Fahrzeug handle.

 

Recherchen diesbezüglich haben ergeben, dass das Fahrzeug, welches mit dem vom Berufungswerber angeführten Kennzeichen ausgestattet war, bereits am 13. April 2005 abgemeldet wurde.

 

Im weiteren Verfahren legte der Meldungsleger der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn Fotos des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges vor, welche, wie sich dann in der mündlichen Berufungsverhandlung herausgestellt hat, vom Polizeibeamten im Zuge einer (anderweitigen) Verkehrskontrolle aufgenommen wurden.

 

Bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (siehe Niederschrift vom 31. März 2009) gab dann der Meldungsleger zu Protokoll, dass er an diesem Tag im Ortsgebiet Heiligenstatt, Gemeinde Lengau, Lasermessungen durchgeführt hat. Akustisch habe er wahrnehmen können, dass sich ein PKW mit hoher Geschwindigkeit nähere. Das Kennzeichen habe er vom Heck ablesen können. Er sei sich sicher, dass das Kennzeichen  gelautet habe. Die Grundfarbe des Fahrzeuges sei schwarz gewesen. Dies habe er auch in der Anzeige vermerkt. Er könne im EDV-Programm, mit welcher die Anzeigen erstellt werden, lediglich eine Fahrzeugfarbe eintragen. Angeführt hat der Zeuge weiters, dass der PKW auffällige Rückleuchten montiert hatte. Es habe sich nicht um Original-Rückleuchten eines Opel Vectra gehandelt. Dies habe er auch in der Anzeige vermerkt. Die Rückleuchten hätten einen weißen Hintergrund und würden aus Klarglas bestehen. Dies sei auch der Hauptgrund, dass er sich so sicher sei, dass es sich um den PKW mit dem Kennzeichen  handle.

 

Im Verfahrensakt findet sich weiters eine Kopie einer handschriftlichen Notiz vom 14. Dezember 2008 mit folgenden Angaben:

 

", Opel Vectra, schwarz, weiße Rücklichter, 14.40/95/FR."

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Meldungsleger dabei, dass es sich bei dem in der Anzeige bezeichneten Fahrzeug um jenes handelt, welches von ihm im Bereich des in der Anzeige festgestellten Tatortes zur festgestellten Tatzeit gemessen wurde. Er habe die Messung im abfließenden Verkehr vorgenommen und das rückwärtige Kennzeichen ablesen können. Er bestätigte, dass die als Kopie im Akt aufscheinenden Notizen von ihm stammen. Ausdrücklich erklärte er, dass er einen Kennzeichenfehler ausschließen könne.

 

Der Berufungswerber verblieb dabei, dass er zum Vorfallszeitpunkt sich zu Hause befunden habe, er habe zusammen mit seinen Eltern im ersten Geschoß Kaffee getrunken. Er sei morgens von einer Weihnachtsfeier nach Hause gekommen und erst am Abend sei er wieder zu seiner Freundin weggefahren. Er könne ausschließen, dass zwischenzeitlich das Fahrzeug von einer anderen Person benutzt wurde. Es habe lediglich ein Fahrzeugschlüssel existiert. Dass er zu Hause war könnten auch Besucher seiner Eltern bestätigen. Das Fahrzeug sei am Parkplatz vor dem Haus abgestellt gewesen. Er bestätigte aber, dass es sich bei dem auf den Lichtbildern im Verfahrensakt abgebildeten Fahrzeug um jenes handelt, welches in der Anzeige bezeichnet wurde.

 

Die Eltern gaben bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme übereinstimmend zu Protokoll, dass sie bestätigen könnten, dass ihr Sohn zum Vorfallszeitpunkt zu Hause war. Er hätte mit ihnen zusammen Kaffee getrunken und sie bestätigten auch, dass noch weitere Besucher anwesend waren.

 

Beide konnten jedoch nicht bestätigen, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers tatsächlich zum Vorfallszeitpunkt vor dem Haus abgestellt war, wobei die Mutter keine weiteren Angaben machen konnte. Der Vater erklärte jedoch, dass es im Wohnhaus, der Sohn hat eine Wohnung im Erdgeschoß inne, durchaus "offen zugehe". Es sei schon manchmal vorgekommen, dass jemand, auch möglicherweise ein Besucher, rasch in die Konditorei gefahren sei um Mehlspeise zu holen. Bei der Fahrt zur Konditorei würde der Ort, wo die Geschwindigkeitsmessung stattgefunden hat, passiert werden.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass es sich bei dem vom Polizeibeamten gemessenen Fahrzeuges tatsächlich um jenes handelt, dessen Zulassungsbesitzer der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt war. Der Meldungsleger schloss jeglichen Irrtum aus und verwies auch auf handschriftliche Notizen, welche er sofort nach der Messung getätigt hat. Der Meldungsleger ist nach Eindruck des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ein versierter Polizeibeamter, welcher bereits jahrelang mit Verkehrsüberwachungsanlagen betraut ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Zeugenaussage unter Wahrheitspflicht getätigt wurde, eine falsche Zeugenaussage würde für den Meldungsleger nicht nur strafrechtliche sondern auch dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

 

Was die Aussagen der Eltern des Berufungswerbers anbelangt, so mag es durchaus zutreffen, dass der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt sich im Wohnhaus befunden hat, beide konnten jedoch nicht bestätigen, dass auch das Fahrzeug vor dem Haus zum Vorfallszeitpunkt abgestellt war. Vielmehr kann aus der Aussage des Vaters abgeleitet werden, dass es nicht auszuschließen ist, dass jemand kurzfristig weggefahren ist um eine Besorgung zu tätigen, dies möglicherweise auch ohne Wissen des Berufungswerbers, zumal, wie ebenfalls aus der Aussage des Vaters abzuleiten ist, im Haus jedermann Zugang zum Fahrzeugschlüssel gehabt hätte.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich kann jedoch der vom Meldungsleger geschilderte Sachverhalt nicht entkräftet werden. Demnach geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass tatsächlich zur Vorfallszeit jemand – möglicherweise einer der Besucher ohne Wissen des Berufungswerbers – das Fahrzeug kurzfristig benutzt hat um eine Besorgung zu tätigen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

 

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt unbestritten Zulassungsbesitzer des in der Anzeige bezeichneten Kombinationskraftwagen mit dem polizeilichen Kennzeichen . Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich bei diesem Fahrzeug tatsächlich um jenes gehandelt hat, welches vom Meldungsleger am 14. Dezember 2008 um 14.40 Uhr auf der B 147 im Bereich Strkm. 6.900 mittels Lasermessgerät gemessen wurde, woraus zu schließen ist, dass tatsächlich irgendeine Person dieses Fahrzeug gelenkt haben muss.

 

Dass der Berufungswerber selbst der Lenker des Fahrzeuges war, kann nicht erwiesen werden, andererseits genügt es nach § 5 Abs.1 VStG auch für eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG, wenn der betreffenden Person fahrlässiges Verhalten zu unterstellen ist. Bei Ungehorsamkeitsdelikten ist Fahrlässigkeit ohne weiteres dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Ausgehend von dieser Feststellung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass, auch im Falle eines Einfamilienhauses, eine üblicherweise getätigte Vorgangsweise, wonach ein Fahrzeugschlüssel allenfalls auch für Besucher zur Verfügung stehen könnte, insofern ein fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die Pflichten eines Zulassungsbesitzers darstellt, als der jeweilige Zulassungsbesitzer in diesen Fällen keine Kontrolle über das Fahrzeug hat bzw. es ihm in diesem Falle auch nicht möglich sein wird, konkret bekannt zu geben, wer tatsächlich Fahrzeuglenker war. Wenn der Gesetzgeber schon verlangt, dass, falls eine Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, diese Aufzeichnung zu führen ist, so muss auch in Fällen wie dem vorliegenden dem Berufungswerber ein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden, wenn er auch in nur schlüssiger Art und Weise anderen Personen die Benutzung seines Fahrzeuges ermöglicht und er somit keine konkrete Kontrolle über diese Verwendung hat. Dass das Fahrzeug gänzlich unbefugt von jemanden in Betrieb genommen wäre, ist nicht hervorgekommen.

 

Kann ein Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers gemäß § 103 Abs.2 KFG nicht nachkommen, weil er nicht weiß, wer sein Fahrzeug zur fraglichen Zeit ohne sein Wissen unbefugt in Betrieb genommen hat, so hat er initiativ alles darzulegen, was zur Glaubhaftmachung geeignet ist.

 

In formeller Hinsicht wird festgestellt, dass nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass aufgrund des klaren Wortlautes des § 103 Abs.2 erster Satz KFG eine alternative Anfrage (ohne entsprechende klarstellende Hinweise), wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder (zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort) abgestellt hat, unzulässig ist und daher die unmissverständliche Deutlichkeit des Auskunftsverlangens gegeben sein muss (siehe VwGH vom 26. Jänner 2007, 2006/02/0020). Dieser Umstand vermag jedoch die vorliegende Anfrage nicht als rechtswidrig erscheinen lassen. In dieser Anfrage wurde nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Lenker zur Last gelegt wird, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet überschritten. Durch diese Formulierung steht mit einer unmissverständlichen Deutlichkeit fest, dass die Frage nur dahin gerichtet sein kann, wer das Fahrzeug gelenkt hat. Andererseits ist dazu festzustellen, dass durch den bloßen Hinweis auf die vom Lenker möglicherweise begangene Verwaltungsübertretung noch kein konkreter Tatvorwurf an den Berufungswerber zu sehen ist.

 

Zusammenfassend stellt daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

 

Darüber hinaus sind gemäß § 19 Abs.2 VStG im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker bzw. die Lenkerin ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der StVO 1960 durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Der erstinstanzlichen Behörde ist damit ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung negative Folgen nach sich gezogen hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat bei der Bemessung der Strafe ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten zu Grunde gelegt. Weiters wurde festgestellt, dass straferschwerend keine Umstände vorlagen, als "strafmildernd" wurde festgestellt, dass keine einschlägige Vormerkung wirke.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass eine nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2007 aufscheint, weshalb entgegen der Argumentation der Erstbehörde kein entsprechender Strafmilderungsgrund festgestellt werden könne.

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass bei der Strafbemessung auch general- und spezialpräventive Überlegungen anzustellen sind. Einerseits soll die Allgemeinheit durch die entsprechend strenge Bestrafung sensibilisiert werden und andererseits soll die betroffene Person vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Die zunächst von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe beträgt nicht einmal 10 % dieser Höchstgeldstrafe. In Anbetracht der konkreten Umstände, der Berufungswerber hat kürzlich bei einem Verkehrsunfall schwerste Verletzungen erlitten bzw. kann nicht nachgewiesen werden, dass er tatsächlich Kenntnis davon hatte, dass das Fahrzeug von einer anderen Person benutzt wurde, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch eine Reduzierung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß als für vertretbar. Eine weitere Herabsetzung kann jedoch insbesondere aus den dargelegten präventiven Gründen nicht in Erwägung gezogen werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

Beschlagwortung:

Ein schlüssiges Zurverfügungstellen eines Kfz an einen unbestimmten Personenkreis ist als fahrlässiges Verhalten bei der Beurteilung des § 103 Abs.2 KFG 1967 zu werten.

 

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