Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164216/5/Ki/Ps

Linz, 14.07.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn R S, A, K, vom 18. Mai 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. April 2009, Zl. VerkR96-31104-2008, wegen einer Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Juli 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 27. April 2009, Zl. VerkR96-31104-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kennzeichen  (VW Golf), trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Oktober 2008, Zl. VerkR96-21155-2008, zugestellt durch Hinterlegung am 29. Oktober 2008, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 12. November 2008, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 16. Juli 2008, 16.08 Uhr, in A, K Höhe Haus Nr. , abgestellt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Es sei eine falsche Auskunft erteilt worden. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheits­strafe 60 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 18. Mai 2009 Berufung erhoben. Im Wesentlichen wird argumentiert, dass die Auskunft schriftlich genau wie in § 103 Abs.2 KFG 1967 gefordert gegeben worden und von ihm auch keine Verzögerung durchgeführt worden sei. Da er seine Angaben zur Aufforderung der Lenkererhebung wahrheitsgetreu gegeben habe, stelle er den Antrag, das gesamte Verfahren gegen ihn einzustellen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. Mai 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde rechtzeitig eingebracht.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Juli 2009. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teil.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungs­verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Sowohl der Berufungswerber als auch dessen Gattin, S S, sind Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kfz.

 

Laut einer Durchschrift einer Organstrafverfügung, ausgestellt von der Dienststelle A ÖWB, war das Kfz am 16. Juli 2008 um 16.08 Uhr in A, Bereich K , im Bereich einer Kurzparkzone (§ 2 Abs.1 Z2 KPZ-VO) abgestellt und es war zu diesem Zeitpunkt die Parkzeit überschritten. Offensichtlich wurde diese Organstrafverfügung nicht beglichen und es hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in der Folge gegen Frau S S in der Angelegenheit eine Strafverfügung (Zl. VerkR96-21155-2008 vom 3. September 2008) erlassen, welche von ihr beeinsprucht wurde.

 

Der Berufungswerber als einer der beiden Zulassungsbesitzer des Kfz wurde daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom
28. Oktober 2008, Zl. VerkR96-21155-2008, zur Erteilung einer Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert.

 

Mit Schreiben vom 11. November 2008 (persönlich abgegeben bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 12. November 2008) gab Herr R S folgende Auskunft:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Gebe fristgerecht Antwort auf die Aufforderung!

 

Die Auskunft, wer das Fahrzeug zum, von der Behörde, angegebenen Zeitpunkt gelenkt oder verwendet hat, kann Hr. W T G  G erfragt werden.

Der Pkw wurde zum ungefähren, von der Behörde, angegebenen Zeitpunkt auch von mir verwendet!

 

Weiters ersuche ich um Akteneinsicht bei der BH Vöcklabruck in den gesamten Akt welcher im Schreiben Aufforderung vom 28.10.2008 betroffen ist.

 

Derzeitiger Kostenaufwand 10,- Eur. für die vom Amt Behörde BH VB angeforderte Aufforderung.

 

Für weitere Auskünfte welche ich erteilen kann, stehe ich weiterhin gerne zur Verfügung."

 

Aufgrund der Angaben des Berufungswerbers hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom 17. November 2008, Zl. VerkR96-21155-2008-rm, Herrn W G T gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Auskunfts­erteilung aufgefordert.

 

Herr W T gab der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 nachstehende Antwort:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren,

 

fristgerecht gebe ich Antwort auf Ihre Aufforderung zur Auskunftgabe.

Auskunft darüber, wer das in Ihrem Schreiben angeführte Fahrzeug zum Angeführten Zeitpunkt, verwendet hat, kann Ihnen Herr M S, L  G geben.

 

Das Fahrzeug wurde in etwa zur angegebenen Zeit von mir, als auch von Herrn R S A verwendet welcher auch Auskunft geben kann.

 

Für weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung."

 

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gegen Herrn R S am 28. Jänner 2009 unter Zl. VerkR96-31104-2008 wegen Erteilung einer falschen Auskunft eine Strafverfügung erlassen, welche von diesem mit Schreiben vom 19. Februar 2009 beeinsprucht wurde.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung führte Herr R S aus, dass zur Vorfallszeit mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug Holz- und Tauchflaschen befördert wurden und vor dem Haus das Fahrzeug zwecks Ladetätigkeit abgestellt war. Es sei für die diversen Transporte auch noch ein weiteres Fahrzeug verwendet worden. Das Fahrzeug sei außer von ihm auch von G T und M S verwendet worden. Er selbst habe zunächst sich im Haus aufgehalten und sei erst danach mit dem Fahrzeug weggefahren. Er habe jedoch nicht gewusst, ob Herr S oder Herr T das Fahrzeug abgestellt hatten und er habe deshalb Herrn T zwecks Aufklärung angerufen, dieser sei jedoch nicht erreichbar gewesen und er habe ihn nochmals am 3. November 2008 angerufen. Auch an diesem Tag habe er Herrn T nicht erreicht. Vor Abgabe der Antwort hinsichtlich Lenkerauskunft habe er am 11. November 2008 nochmals versucht, Herrn T anzurufen, diesen aber wieder nicht erreicht und er habe in der Folge am 12. November 2008 die Auskunft bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgegeben. In der Folge sei er stationär von 16. November 2008 bis 22. November 2008 im Krankenhaus gewesen und daher nicht in der Lage gewesen, den Lenker auszuforschen. Außerdem sei er von 4. November 2008 bis 10. November 2008 in München auf Urlaub gewesen. Seine Gattin habe er diesbezüglich zunächst nicht informiert.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erklärte Herr R S, dass er monatlich ca. 1.600 bis 1.800 Euro verdiene, er für die Gattin und vier Kinder sorgepflichtig sei und kein wesentliches Vermögen besitze.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

 

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt unbestritten einer der Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kfz und es bleibt auch unbestritten, dass dieses, wie in der Organstrafverfügung angeführt wurde, abgestellt war. Inwieweit tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt wurde, ist im vorliegenden Falle nicht verfahrensrelevant, weil ausschließlich zu prüfen ist, ob eine korrekte Auskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 gegeben wurde oder nicht.

 

Die Auskunft hat den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten, welche das Fahrzeug gelenkt bzw. verwendet oder vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Kann der Zulassungsbesitzer diese Auskunft nicht erteilen, so hat er jedenfalls die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Das bedeutet, dass der Zulassungsbesitzer der Behörde den Lenker bzw. den Absteller eines Fahrzeuges namhaft zu machen oder aber eine Auskunftsperson, die die Frage zu beantworten hat, bekanntzugeben hat. Die Auskunft oder Benennung einer Auskunftsperson hat in der für eine Prozesserklärung notwendig deutlichen Form zu geschehen. Es ist grundsätzlich eine einzelne, eindeutig bestimmte Person zu bezeichnen, die Anführung einer Personenmehrheit ist unzureichend.

 

Dass der Berufungswerber nicht selbst das Fahrzeug abgestellt hat bzw. er es allenfalls ohne nähere Konkretisierung den beiden bereits genannten Personen überlassen hat, kann nicht widerlegt werden. Andererseits genügt es nach § 5 Abs.1 VStG auch für eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, wenn der betreffenden Person fahrlässiges Verhalten zu unterstellen ist. Bei Ungehorsam­keitsdelikten ist Fahrlässigkeit ohne weiteres dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

 

In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass der Umstand, dass der Berufungswerber in dem von ihm angegebenen Zeitraum sich stationär in einem Krankenhaus befunden hat, ihn möglicherweise entlasten könnte. Allerdings liegt dieser stationäre Aufenthalt außerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraumes, währenddessen der Berufungswerber eine gesetzlich korrekte Auskunft zu erteilen gehabt hätte. Der von ihm ebenfalls erwähnte Urlaub während dieser Zeit steht der Verpflichtung nicht entgegen. Es mag auch zutreffen, dass der Berufungswerber mehrmals versucht hat, Herrn T zu kontaktieren und diese Versuche fehlgeschlagen sind, dies ändert jedoch nichts daran, dass die von ihm erteilte Auskunft vom 11. November 2008, wie auch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt wurde, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, da diese Auskunft zu unbestimmt ist. Es wird diesbezüglich auch auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass Herr R S den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklich hat und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

 

Darüber hinaus sind gemäß § 19 Abs.2 VStG im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker bzw. die Lenkerin ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der StVO 1960 durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Der erstinstanzlichen Behörde ist damit ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung negative Folgen nach sich gezogen hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat bei der Strafbemessung eine einschlägige Vorstrafe als straferschwerend gewertet und festgestellt, dass strafmildernde Umstände nicht vorlagen. Diesen Angaben ist nicht zu widersprechen.

 

Bei der Strafbemessung sind überdies auch general- und spezialpräventive Überlegungen anzustellen. Einerseits soll die Allgemeinheit durch die entsprechend strenge Bestrafung sensibilisiert werden und andererseits soll die betreffende Person vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

Berücksichtigt werden außerdem die vom Berufungswerber in der mündlichen Berufungsverhandlung angegebenen sozialen Verhältnisse.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt im konkreten Falle die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der festgelegten Strafbemessungskriterien die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe korrekt bemessen hat und somit kein Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann. Eine Herabsetzung wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im Verwaltungsstrafverfahren für die Parteien kein Verfahrenskostenersatz vorgesehen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum