Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164230/12/Br

Linz, 10.07.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, geb. am    , M, vertreten durch Dr. S B – Dr. J W, Rechtsanwälte, M,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.4.2009, Zl. VerkR96-3981-2009-FS, nach der am 10. Juli 2009 durch­geführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.       Der Berufung wird im Punkt 2.) Folge gegeben; das Straf­erkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungs­strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 eingestellt; im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Im Punkt 2.) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge; in den Punkten 1.) und 3.) werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungs­verfahren € 14,-- und € 40,--  (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – VStG.

II. § 66 Abs.1 u. § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurden mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wegen der Übertretungen nach § 11 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960,  § 4 Abs.1 lit.a StVO iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 u. § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960  (im Spruch wohl irrtümlich die Rechtsvorschrift des Punktes 2. mit § 4 Abs.5 bezeichnet, anstatt § 4 Abs.1 lit.a StVO,  wobei Letztere in der Rubrik "verletzte Rechtsvorschriften" nicht zitiert, die  Strafnormen jedoch in der zutreffenden Reihenfolge zitiert wurden) Geldstrafen von 70,-- Euro, 250 Euro u. 200 Euro und im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 36 Stunden, 120 Stunden  und 96 Stunden verhängt, weil er

1. als Lenker eines Fahrzeuges den Fahrstreifen gewechselt habe, ohne sich vorher zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, zumal er den Fahrstreifen wechselte um an einem entgegenkommenden Fußgänger vorbeizufahren, obwohl sein Fahrzeug überholt wurde und sich das überholende Fahrzeug bereits auf halber Höhe seines Fahrzeuges befunden habe, so dass seitens des überholenden Fahrzeuges zur Kollision gekommen sei und in weiterer Folge dieses Fahrzeug von der Fahrbahn abkam.

2.  nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand nicht sofort unter Berücksichtigung des Anhalteweges angehalten habe.

3. er es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Tatort: Geretsberg, L 504, nächst Strkm. 3,2 Tatzeit: 27.3.2008, 07:30 Uhr

Fahrzeug: SatteIkraftfahrzeug     und    .

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den Schuldspruch mit folgenden Erwägungen:

"Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, VerkR96-3981-2008-Fs26.5.2008, wurden Sie wegen einer Übertretung nach

1.     § 11 Abs. 1 StVO, mit einer Geldstrafe von 70 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall mit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.

2.     4 Abs. 1 lit. a StVO, mit einer Geldstrafe von 250 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall mit 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.

3.     § 4 Abs. 5 StVO, mit einer Geldstrafe von 200 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall mit 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.

 

Gegen die Strafverfügung erhoben Sie innerhalb offener Frist Einspruch und begründeten diesen im wesentlichen dahingehend, dass

•       Sie im Annäherungsverkehr einen ca. 50 Meter von Ihren Fahrzeug entfernten Fußgänger mit Hund wahrgenommen haben.

•       sich zu diesem Zeitpunkt in einer Entfernung von ca. 200 bis 300 Meter im Gegenverkehr ein kleineres Fahrzeug befand.

•       Sie nach dem Sie den Fußgänger wahrgenommen hatten, in den Spiegel blickten und nach dem Sie kein Fahrzeug wahrgenommen hatten, den linken Fahrtrichtungsanzeiger setzten.

•       Sie nachdem der Fahrtrichtungsanzeiger sicherlich 5 mal blinkte, am Fußgänger in einem Seitenabstand von 1 Meter vorbeigefahren sind.

•       Sie beim Einordnen wieder in den Rückspiegel geblickt hätten und dabei gesehen haben, dass ein Fahrzeug von der Straße abgekommen ist, weshalb Sie nach dem Sie stehen geblieben sind, Richtung Unfallstelle gingen.

•       Ihnen die Unfalllenkerin entgegen kam und Ihnen über Ihre Frage was los ist mitteilte, dass sie Sie überholen wollte und dabei von der Straße abgekommen ist.

• es nicht stimmt, dass Sie mit Ihrem Fahrzeug eine Kollision mit dem Zweitbeteiligtenfahrzeug hatten.

 

Nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung tritt diese außer Kraft und ist das Ermittlungsverfahren einzuleiten, welches, wenn die Tat erwiesen ist, mit der Erlassung eines Straferkenntnisses abzuschließen ist. Der im Straferkenntnis vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag von 10 % gründet im § 64 VStG.

 

Zur Frage der Behörde vom 8.9.2009, ob der entstandene Sachschaden dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug zugeordnet werden kann und Sie diesen bei gehöriger Aufmerksamkeit merken hätten müssen, stellte der Sachverständige des Amtes der OÖ. Landesregierung im wesentlichen fest, dass

•       auf Grund der Lichtbildbeilagen aus technischer Sicht eindeutig davon ausgegangen werden kann, dass die Abriebspuren beim Pkw, Kennzeichen ... von einem Reifen eines Fahrzeuges größerer Bauart stammen.

•       die Aussagen des Fußgängers und der Zweitbeteiligten, dass sich das Fahrzeug, Kennzeichen ... bereits auf halber Länge neben Ihrem Fahrzeug befand, als Sie mit Ihrem Fahrzeug ausscherten zum Schadensbild passen.

•       wenn die Behörde davon ausgeht, sich das Fahrzeug der Zweitbeteiligten auf halber Höhe des von Ihnen gelenkten Fahrzeuges befunden hat, Sie das Fahrzeug der Zweitbeteiligten über den linken Außenspiegel bemerken hätten müssen.

 

Mit Schreiben vom 10.3.2009, welches nachweislich zugestellt wurde, wurde Ihren rechtsfreundlichen Vertreter der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Frist von 14 Tagen, ab Zustellung, Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden Sie darauf hingewiesen, dass, sollte eine diesbezügliche Äußerung nicht erfolgen, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ohne die weitere Anhörung fortgeführt werden wird.

 

Die Tatsache, dass dieser Aufforderung bis zur Erlassung des ggst. Straferkenntnisses keine Folge geleistet wurde, wertet die Behörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG (§ 24 VStG ) als Beweis dafür, dass Sie den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nichts entgegenzuhalten haben. Es ist daher auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Auf Grund des Ermittlungsergebnisses geht die Behörde davon aus, dass

•       Sie als die Zweitbeteiligte Sie überholte und ungefähr auf der Hälfte des LKW's war, nach Setzung des Blinkers unvermittelt nach links ausscherten.

•       obwohl die Zweitbeteiligte noch versuchte nach links auszuweichen, ihr Fahrzeug vom Lkw auf der rechten vorderen Seite gestreift wurde.

•       das Fahrzeug der Zweitbeteiligten auf Grund der Kollision von der Fahrbahn abkam.

•       Sie obwohl Sie diesen Vorfall bei gehöriger Aufmerksamkeit merken hätten können erst ca. 300 Meter nach dem Unfallort angehalten haben und obwohl ein Identitätsnachweis mit der Geschädigten nicht erfolgte nicht ohne unnötigen Umstand die nächste Polizeidienststelle verständigten.

 

Sie haben daher die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten.

 

Gemäß § 4 Abs.1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, nach lit. a, wenn sie ein Fahrzeug lenken sofort anzuhalten.

Weiters haben diese Personen gem. § 4 Abs. 5 StVO, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die bei Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Sachschaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche , mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichen Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. (VwGH 12.7.1961, 404/61, ZVR 1962/52).

 

"Anhalten" iSd. § 4 Abs. 1 lit. a StVO ist dem "Anhalten" iSd. § 2 Abs. 1 Ziffer 26 StVO nicht gleichzuhalten.

Die Anordnung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 und 5 StVO vorgesehenen, trifft.

Daraus folgt, dass der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im übrigen aber - ohne sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu kümmern - mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt (VwGH 85/18/0186 vom 7.9.1990).

 

Ein bloßes "unfallbedingtes Anhalten" kann nicht mit dem "Anhalten" im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a StVO gleichgesetzt werden. (VwGH 93/02/0066 vom 30.3.1993)

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO und § 4 Abs. 5 StVO schließen einander nicht aus. (VwGH, vom 15.4.1971, 1305/70, ZVR 1972/2)

 

Eine Meldepflicht besteht nur dann, wenn eine Sachbeschädigung tatsächlich eingetreten ist. - Der Tatbestand nach $ 4 Abs. 5 ist auch dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein kommen hätten müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. (VwGH 16.12.1976, 1418/75).

Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 5 StVO ist die Höhe des Schadens ohne Bedeutung ...(VwGH, 11.12.1978, 178/78)

Ohne unnötigen Aufschub kann nur verstanden werden, dass die Meldung über einen Verkehrsunfall, bei dem Sachschaden entstanden ist, nach Durchführung der am Unfallort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erscheinenden Maßnahmen bzw. nach vergeblichem Versuchs des Identitätsnachweises zu erfolgen hat. (VwGH, 12.11.1970, 11/1/69, ZVR 1971/34)

Der Identitätsnachweis obliegt jeden Einzelnen der an einem Verkehrsunfall beteiligt ist.

 

Der Nachweis der Identität bei Lenkern von Kraftfahrzeugen ist durch Vorweisen des Führerscheines und des Zulassungsscheines oder durch einen sonstigen amtlichen Lichtbildausweis, der Name und Anschrift enthält, zu erbringen.

 

Der Schutzzweck des § 4 Abs. 5 StVO besteht darin, dass es dem Geschädigten ohne unnötigen Aufwand bzw. Schwierigkeit ermöglicht wird, klarstellen zu können, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinanderzusetzen hat.

Ob eine Schadensregulierung in weiterer Folge vorgenommen hat, obliegt nicht der Prüfung der Behörde.

Die Behörde hat zu prüfen, ob

-       ein Verkehrsunfall mit Sachschaden eingetreten ist,

-       bei diesen Verkehrsunfall Sachschaden an einer fremden Sache mit Verkehrswert (§ 1293 ABGB) entstanden ist und gegebenenfalls, ob die Personen deren Verhalten mit dem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang gestanden sind, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sind.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass Grundlage hiefür gem. § 19 VStG idgF. stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der gesetzliche Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. b StVO reicht bis zu 726 Euro und des § 99 Abs. 2 lit. a StVO von 36 Euro bis 2.180 Euro.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (ca. 1200 Euro mtl. Nettoeinkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten für Gattin) Bedacht genommen. Strafmildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten

 

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass den sogenannten "Fahrerfluchtsdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt zukommt. Dies spiegelt sich auch im vom Gesetzgebern festgelegten Strafrahmen wieder.

 

Insbesondere aus generalpräventiven Gründen ist daher gegen Übertretungen dieser Art mit einer entsprechend strengen Bestrafung vorzugehen, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren.

Das Nichtmeldung von Sachschäden an fremden Sachen hat weitreichende Folgen (für den Geschädigten: Zahlung eines Selbstbehaltes, im Äußersten Fall, muss der Geschädigte den Schaden selbst bezahlen, enormer volkswirtschaftlicher Schaden mit den Konsequenzen, dass sich die Versicherungsprämien erhöhen).

Es besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse diese Übertretungen hintanzuhalten.

 

Weiters sind auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, dass Sie durch die Verhängung der Strafe von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abgehalten werden sollen.

Es wird darauf hingewiesen, dass laut § 99 Abs. 6 lit. a StVO, eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist und die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßen Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs. 1,1a oder 1b vorliegt.

 

Bei Einhaltung Ihrer gesetzlich verankerten Pflichten nach einem Verkehrsunfall mit lediglich Sachschaden wären verwaltungsstrafrechtlich keinerlei Konsequenzen entstanden.

 

Was das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Falle anbelangt, so ist davon auszugehen, dass Sie bloß fahrlässig gehandelt haben, von einem geringfügigen Verschulden kann jedoch nicht die Rede sein, zumal von einer geprüften Fahrzeuglenkerin erwartet werden kann, dass Sie die Pflichten kennt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2. Der Berufungswerber tritt dem Straferkenntnis fristgerecht durch die ausgewiesenen Rechtsvertreters mit nachfolgenden Ausführungen entgegen:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Einschreiter durch seine bevollmächtigten Vertreter, welche sich ausdrücklich auf die ihnen mündlich erteilte Vollmacht gem. § 10 Abs.1 AVG und § 8 RAO berufen, gegen das Straferkenntnis vom 24.4.2009 der BH Braunau am Inn, VerkR96-3981-2008-Fs, zugestellt am 6.5.2008, innerhalb offener Frist,

 

berufung

 

Der gegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und hiezu begründet ausgeführt wie folgt:

Ø            Die Behörde führt auf Seite 1 des Straferkenntnisses vom 24.04.2009 an, der Beschwerdeführer (BW) habe

1.) den Vorschriften zuwider den Fahrstreifen gewechselt wodurch es zur

Kollision mit einem überholten PKW gekommen sei, sowie

2.) er habe nach dem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten in ursächlichem

Zusammenhang gestanden sei, nicht sofort angehalten und

3.) er habe es unterlassen nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden mit dem

sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die

nächste PI Dienststelle zu verständigen, wodurch er die in der Folge angeführten

Rechtsvorschriften 1.) § 11 Abs.1 StVO und 2.) § 4 Abs.5 StVO verletzt habe.

 

Der Bescheid ist schon zu Anbeginn insofern fehlerhaft als er ad Punkt 2.) des Straferkenntnisses in der Folge faktisch ausspricht, dass dadurch keine Rechtsvorschrift (gem.§ 4 Abs.1 StVO) verletzt worden sei, in der Folge aber trotzdem, ungeachtet dieser Einschränkung, ad.2.) eine Geldstrafe von € 250,00 gem. § 99 Abs.2 lit. a StVO sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt.

Der Spruch des Bescheides ist daher insofern schon mit einem Fehler behaftet, als die Behörde, nachdem sie zum Schluss gekommen ist, dass hinsichtlich Punkt 2.) des Straferkenntnisses keine Rechtsvorschrift verletzt worden wäre zu Unrecht sodann eine Geldstrafe (ad.2. in Höhe von € 250,00) verhängt worden ist.

Es handelt sich hiebei jedenfalls um eine materielle Rechtswidrigkeit.

 

Ø      Wenn die Behörde ausführt, dass mit Schreiben vom 10.03.2009 dem rechtsfreundlichen Vertreter des BW der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht worden sei, so entspricht dies nicht den Tatsachen.

Der BW war zu diesem Zeitpunkt nicht vertreten. Auf Grund des tatsächlich gegebenen Sachverhaltes und seiner ausführlichen und nachvollziehbaren Darstellung im Einspruch gegen die Strafverfugung vom 26.05.2008 sowie in der Vernehmung vom 03.06.2008 war der BW der Auffassung, dass seinen logischen, nachvollziehbaren und richtigen Aussagen Glauben geschenkt und diese der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, dies auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, welches ja ein reines Aktengutachten darstellte, in welchem man immer - im Rahmen einer vorgefassten  Beweiswürdigung - davon ausging, dass laut den Aussagen des Fußgängers und der PKW Lenkerin sich das Fahrzeug auf halber Länge neben seinem Fahrzeug befunden habe, und ein Kontakt möglich gewesen sei. Da der BW dies begründet und entschieden verneint hatte, war er auch der Auffassung, dass die Behörde bei umfassender Ermittlung und objektiver Betrachtung des Sachverhaltes, den Inhalt des Gutachtens nicht zu seinem Nachteil interpretieren werde. Dies insbesonders, da die Ansicht, dass aus technischer Sicht eindeutig davon ausgegangen werden könne, dass die Abriebspuren beim PKW von einem Reifen (eines Fahrzeuges größerer Bauart) stammen, insofern nicht nachvollziehbar war, als diese Abriebspuren ja schon farblich nicht übereinpassten und darüber hinaus beim LKW keinerlei, wie immer geartete Spuren, einer Kontaktierung, auch nicht an den Reifen wo dies ja mit Sicherheit nachvollziehbar gewesen sein müsste, festgestellt worden waren.

 

·        Dem BW ist daher auf Grund der Nichtäußerung kein Vorwurf zu machen. Vielmehr hätte die Behörde alleine auf Grund des Gutachtensergebnisses dieses nicht dergestalt an den Beschwerdeführer weiterleiten dürfen, sondern wäre dazu angehalten gewesen eine Gutachtensergänzung zu beauftragen, insbesonders um tatsächlich klären zu können, ob der sichtbare Abrieb auf dem PKW, KZ     tatsächlich von einem Reifen des vom BW gelenkten LKW stammt.

 

Die Behörde hätte sich nicht mit der letztendlich nicht verwertbaren Ausführung des Sachverständigen, dass die Abriebspuren von einem Reifen eines Fahrzeuges größerer Bauart (?) stammen, zufrieden geben dürfen. Tatsächlich hatte der Sachverständige eben nicht ausgeführt, dass diese Abriebspuren von einem Reifen des gegenständlichen LKW's stammen. Auch hätten die übrigen Ausführungen des SV entsprechend profunder erfolgen müssen, insofern als die Frage zu den gegenständlichen Sichtweiten des Fußgängers auf PKW und LKW, sowie die Zeit- und Wegstrecken im Rahmen des Überholvorganges des LKW's (hinsichtlich des Fußgängers) und der behaupteten Einleitung bzw. Vornahme eines Überholvorganges (bis zur Mitte des LKW's und Sattelanhänger!) durch eine entsprechende Befundaufnahme an Ort und Stelle und Erstellung eines entsprechenden Zeit-Wegdiagrammes unter Berücksichtigung der divergierenden Aussagen der Beteiligten eruiert und geklärt hätten werden müssen.

Ø      Das gegenständliche Gutachten ist jedenfalls nicht geeignet als Grundlage für die    Beurteilung des gegenständlichen Vorfalles zu dienen.

Der Behörde lag sohin zweifellos ein unzulängliches Gutachten, welches in jedem Falle ergänzt hätte werden müsse vor, und wäre diese verpflichtet gewesen, diese Ergänzungen vorab durchführen zu lassen - oder bereits zu Anbeginn in einem entsprechend umfassenden Auftrag hinsichtlich Erstellung von Befundaufnahme und Gutachten an den SV - zu formulieren. Das gegenständliche, unvollständige und unschlüssige Gutachten dem Beschuldigten weiterzuleiten und sohin die diesbezügliche Verantwortung diesem zu übertragen, entspricht nicht dem die Behörde treffenden Ermittlungsgrundsatz. In jedem Fall wurde der Sachverhalt nicht entsprechend geklärt und dies jedoch nicht bedingt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die ihm als „Gutachten" übermittelten Ergebnisse des Schreibens vom 10.3.2009 des Amtes der . Landesregierung reagieren hätte müssen.

Diesbezüglich ist jedenfalls die Behörde ihrer dementsprechenden Verpflichtung zur Klärung des Sachverhaltes nicht nachgekommen, sodass hier in jedem Falle eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt.

 

Ø      Darüber hinaus ist es völlig unzulässig, wenn die Behörde vermeint, weil der BW - aus den oben beschriebenen Gründen - keine weitere Stellungnahme mehr abgegeben hatte, dies bedeuten würde, er habe den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nichts entgegenzuhalten.

Tatsächlich hat der BW ja entsprechende Ausführungen im Einspruch und in seiner Vernehmung vom 03.06.2008 gemacht. Dies hat aber die Behörde nicht davon abgehalten, diese Ausführungen einfach zu negieren und nicht ebenso unter Berücksichtigung der Aussagen der anderen Beteiligten auf objektiver Basis entsprechend zu würdigen, um so den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt feststellen zu können. Die Behörde ist aber - ohne nähere Prüfung -lediglich von den Aussagen der Zeugin und auch des Fußgängers ausgegangen, ohne dies zu begründen und ohne diese Aussagen dahingehend zu überprüfen, ob diese so wie geschildert, dergestalt überhaupt möglich waren und ob eben tatsächlich ein Kontakt zwischen PKW und LKW mit vollständiger Sicherheit stattgefunden hatte. Diesen wesentlichsten Punkt hat die Behörde festzustellen unterlassen. Es wäre problemlos möglich und Pflicht der Behörde gewesen, dem SV aufzutragen, beide Fahrzeuge zu besichtigen und im Zuge dessen sowohl Abriebspurenproben am PKW sowie eine Probe der Reifen zu nehmen (obwohl, wie nochmals ausdrücklich festgehalten wird, sich an den Reifen nicht einmal Abriebspuren befanden - wo doch solche in jedem Falle auch hätten ersichtlich sein müssen - wenn eine Kontaktierung stattgefunden hätte), um festzustellen, ob es sich hier um dieselbe Gummimischung, sohin den selben Reifen handelte, welcher den behaupteten Kontakt verursacht hätte.

 

      Für den BW in jedem Falle war und ist klar, dass diese von der PKW Lenkerin behauptete Kontaktierung nicht stattgefunden hat. Unabhängig davon, dass die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe, er habe nicht rechtzeitig ein Blinkzeichen gesetzt, noch habe er in den linken Rückspiegel geschaut, nicht den Tatsachen entsprechen, ist es in jedem Falle unmöglich, dass die PKW Lenkerin so wie angegeben und vom Fußgänger angeblich bestätigt (welcher dies aber aus seiner - von ihm selbst geschilderten - Position gar nicht sehen hätte können und insofern schlicht falsch ist, als auch aus technischer Sicht bei dieser Position der PKW Lenkerin und einem Seitenversatz nach links durch den LKW Lenker, wohl ein Unfall mit derart schweren Folgen eingetreten wäre, der eben - mangels Vorhandensein des Fahrzeuges - nicht eingetreten ist. Dies da sich die PKW Lenkerin keinesfalls in der von ihr genannten Position befunden hat, sondern auf Grund eigenen Verschuldens ohne Einfluss des LKW Lenkers von der Fahrbahn abkam. Objektiver Beweis hiefür ist wiederum, dass ja der LKW Lenker und BW den Vorgang des Vorbeifahrens am Fußgänger auf seiner rechten Fahrbahnseite problemlos durchführen konnte, nachdem er sich zuvor durch einen Blick in den linken Rückspiegel überzeugt hatte, dass kein Fahrzeug hinter ihm war und in der Sicherheit, dass ihn keines überholen wollte. Erst in der Folge, nachdem er sich von der Stelle, an dem er den Fußgänger passierte, entfernt hatte, sah er, dass ein Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen war. Dies war auch der Anlass für ihn stehen zu bleiben und zurückzugehen. Es bestand für ihn aber keinerlei Veranlassung, dies deswegen zu tun, weil er in diese Situation verwickelt gewesen wäre, sondern alleine deswegen, um allenfalls Hilfe leisten zu können. Es wird hiebei nochmals ausdrücklich auf seinen Einspruch und seine Ausführungen in der Vernehmung vor der BH Braunau am 03.06.2008 verwiesen wie folgt (Anmerkung von mir: der Inhalt ist dem Berufungsschriftsatz einkopiert):

"Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26.5.2008 VerkR96-3981 -2008-Fs

Nach dem mir von der Leiterin der Amtshandlung die Sachverhaltdarstellung (Aktenteil 5) vorgelesen wurde erhebe ich Einspruch.

Ich habe im Annäherungsverkehr einen Fußgänger mit Hund wahrgenommen. Als ich den Fußgänger wahrgenommen habe, war dieser ca. 50 Meter von meinem Fahrzeug entfernt. Im Gegenverkehr befand sich ein kleineres Fahrzeug, vermutlich Pkw, welches ca. 200 bis 300 Meter entfernt war.

Als ich den Fußgänger mit Hund wahrnahm, sah ich in den Spiegel. Nachdem hinter mir weit und breit kein Fahrzeug war, setzte ich den linken Fahrtrichtungsanzeiger. Ich habe sicherlich 5 mal geblinkt, bevor ich in einem ca. 1 Meter Seitenabstand beim Fußgänger mit Hund vorbeigefahren bin.

Mein Sattelzug ist 16 Meter lang und 2,45 Meter breit.

Beim Einordnen habe ich wieder in den Rückspiegel geblickt Dabei habe ich gesehen, dass ein Fahrzeug von der Straße abgekommen ist und dabei einen rechten Leitpflock beschädigt hat Auf Grund dieser Wahrnehmung blieb Ich stehen.

Ich ging dem verunfallten Fahrzeug entgegen. Die Fahrzeuglenkerin kam mir entgegen. Als wir uns trafen, habe Ich sie gefragt, was los sei.

Sie teilte mir mit, dass sich mich überholen wollte und dabei von der Fahrbahn abgekommen sei.

Ich teilte ihr mit dass sie mich gar nicht Überholen hätte können.

Die Sachverhaltsdarstellung ist nicht realistisch zumal, wenn ich ausgesehen! wäre, auch mein Fahrzeug Schäden haben hätte müssen. Zudem habe ich weder ein Anstoßgeräusch, eine Anstoßbewegung wahrgenommen, noch hatte ich eine optische Wahrnehmung. Auf Grund der Breite meines Fahrzeuges + dem 1 Meter Seltenabstand zum Fußgänger hätte das Fahrzeug der Zweitbeteiligten überhaupt nicht Platz gehabt

Die Angaben der Zweitbeteiligten sind keinesfalls richtig.

Nach dem ich mehrmals gefragt habe und die Zweitbeteiligte gesagt hat, dass nichts passiert ist habe ich meine Fahrt fortgesetzt, zumal der Verkehrsunfall keinesfalls mit )   meinem Verhalten zu tun hatte.

Nach dem mir die Leiterin der Amtshandlung die Niederschrift der Zweitbeteiligten Aktenteil 9 bis 11 vorgelesen hat gebe ich an, dass diese Angaben nicht stimmen, da ich mit meinem Fahrzeug keine Kollision mit dem Zweitbeteiligten Fahrzeug hatte.

Vielmehr ist es so, dass sie mir immer mitgeteilt hat dass sie Schuld sei. Die Daten wurden von mir nie verlangt. Obwohl die Zweitbeteiligte mitteilte, dass sie Schuld sei und keinerlei Kollision mit meinem Fahrzeug war und auch an meinem Fahrzeug kein Schaden entstanden ist habe ich der Zweitbeteiligten vorgeschlagen die Polizei zu holen. Was aber die Zweitbeteiligte ablehnte.

Auch als der Freund der Zweitbeteiligten kam, wurden keine Daten von mir verlangt. Nach dem der Freund der Zweitbeteiligten gekommen war und ich nicht Unfallsverursacher war, sah ich keine Veranlassung die Polizei zu holen und habe ich meine Fahrt wieder fort gesetzt

Ich ersuche die Behörde den Sachverhalt zu prüfen und das Verfahren gegen mich einzustellen."

Ø            Der Beschwerdeführer beantragt sohin die Durchführung eines  Lokalaugenscheines  

unter Beiziehung eines KFZ Sachverständigen, welcher mit der Erstellung von Befund und Gutachten zur Rekonstruktion des Unfallsgeschehens betreffend den Verkehrsunfall vom 27.03.2008, 07:30 Uhr auf der Frankinger Landesstraße Km 504 3,2, 5132 Geretsberg beauftragt werden wolle, zum Beweis dafür, dass eine Berührung zwischen dem PKW KZ, Typ O C v, gelenkt von B D, geb. , 5 T, F  und dem vom Beschwerdeführer J K gelenkten Sattelzugfahrzeug  Typ Volvo und dem Sattelanhänger  kein Kontakt stattfand und die am PKW  Opel Corsa ersichtlichen Abriebspuren weder von Teilen des ob angeführten Sattelzufahrzeuges bzw. Anhängers, noch von deren Reifen stammen, sowie zum Beweis dafür, dass das Fahrverhalten und die Fahrlinie des LKW Lenkers und Beschwerdeführers keinen Anlass für das Abkommen der Pkw Lenkerin von der Fahrbahn war, sondern diese auf Grund eines von ihr zu verantwortenden Fahrfehlers ins Schleudern und von der Fahrbahn abkam und dabei einen Straßenpflock (AS 5, Verkehrsunfallbericht PI E v. 31.03.2008) rammte.

 

Ø            Die Behörde hätte die mangelhaft erhobenen und letztendlich auch unrichtigen

Ermittlungsergebnisse nicht der Entscheidung zugrunde legen dürfen, aus folgenden Gründen:

 

·        Die Behauptung, dass die PKW Lenkerin ungefähr auf der Hälfte des LKW's war als der BW nach Setzen des Blinkers unvermittelt nach links ausscherte basiert lediglich auf den einseitigen Angaben der PKW Lenkerin und lässt sich mit dem tatsächlichen Geschehensablauf nicht in Einklang bringen. Die dazu eingeholte Stellungnahme des SV im kritisierten Aktengutachten, dessen Ergebnis keinesfalls anerkannt wird, vermögen diese Angaben nicht zu untermauern, sondern stellen ebenso lediglich Behauptungen und reine Vermutungen dar, die durch keinerlei Untersuchung geklärt bzw. bewiesen wurden.

 

·        Dies gilt insbesonders dafür, und wird auf obige Ausführungen verwiesen, dass kein objektiver Beweis vorliegt, dass der PKW vom LKW des Beschwerdeführers an der rechten vorderen Seite gestreift wurde. Die Erklärung, warum beim LKW kein Schaden vorlag wird einfach übergangen, den diesbezüglich zu führenden angeblichen Beweis ist die Behörde schuldig geblieben, ebenso wie das Ermittlungsverfahren mangelhaft.

 

·        Es ist keinesfalls erwiesen, dass das Fahrzeug der PKW Lenkerin auf Grund einer Kollision von der Fahrbahn abkam. Insbesonders wird hiezu auch auf die Aussage des Beschwerdeführers, wie oben angeführt, verwiesen. An Ort und Stelle hat die PKW Lenkerin eindeutig erklärt, dass sie selber am Zustandekommen des Abkommens von der Fahrbahn schuld sei und keinerlei Kollision bzw. Berührung zwischen PKW und LKW stattgefunden habe. Alle diese Fragen können nur durch ein umfassendes und vollständiges KFZ SV Gutachtens, nach Begutachtung der Fahrzeuge, sowie Durchführung eines Lokalaugenscheines geklärt werden.

 

·        Die Behörde geht zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Vorfall und damit kann aber bei objektiver Betrachtung der Umstände nur gemeint sein, das Abkommen der PKW Lenkerin von der Fahrbahn auf Grund ihrer eigenen Fahrweise und Touchierung des Leitpflockes - bei gehöriger Aufmerksamkeit merken hätte können - ist schlichtweg falsch. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer nachdem er in einem ca. 1-Meter Seitenabstand beim Fußgänger mit Hund vorbeigefahren war, beim Einordnen wiederum, wie auch bereits zuvor vor dem Vorbeifahren - in den Rückspiegel geblickt. Dabei hat er gesehen, dass ein Fahrzeug von der Straße abgekommen war und dabei einen rechten Leitpflock beschädigt hatte. Auf Grund dieser Wahrnehmung blieb er dann stehen. Die Behauptung, er sei erst ca. 300 Meter nach dem angeblichen Unfallort stehen geblieben ist unhaltbar. Die diesbezügliche Einschätzung der PKW Lenkerin ist nicht objektivierbar und eine reine Schätzung. Ebenso ist die Einschätzung des Zeugen S vor der Polizei eine reine Schätzung und ging dieser von der Höhe des Hauses seiner Eltern aus. In jedem Falle können die 300 Meter nicht als Grundlage dienen und liegt keinerlei Beweis vor, dass dieses Abkommen von der Fahrbahn im ursächlichen Zusammenhang mit dem Vorbeifahren des Beschwerdeführers am Fußgänger in Zusammenhang stand. Aus diesem Grund ist auch der Vorwurf, dass ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und ohne unnötigen Umstand die nächste Polizeidienststelle nicht verständigt worden wäre, zu Unrecht erfolgt bzw. geht ins Leere.

 

Beweis:   wie oben, Lokalaugenschein, KFZ SV,

               Zeugen:  T S, geb.    , G, B D, T

 

Aus all diesen Gründen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat und der gegenständliche vollinhaltlich angefochtene Bescheid sowohl wesentliche Verfahrensmängel beinhaltet, einer unrichtigen Beweiswürdigung unterliegt und auch mit materieller Rechtwidrigkeit behaftet ist.

 

Es wird sohin gestellt der Antrag, den gegenständlichen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben, die beantragten Beweise aufzunehmen, sowie das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.

 

M, am 19.05.2009                                                                             K J"

 

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG iVm Art. 6 Abs.1 EMRK durchzuführen.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des Inhaltes des vorgelegten Verfahrensaktes.

In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurden aus dem System DORIS Luftbilder vom Umfeld der Vorfallsörtlichkeit beigeschafft. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber als Beschuldigter und die Zeugen D B, F K und T S einvernommen. Die Aussage dieser Zeugen vor der Polizei wurde zum Teil vorgehalten und deren Widersprüchlichkeiten aufgezeigt. Auch eine Vertreterin der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

 

4. Sachverhalt:

Unbestritten ist, dass die Zeugin D B im Zuge eines versuchten Überholmanövers des vom Berufungswerber mit ca. 70 km/h gelenkten Sattelkraftfahrzeug auf der L504, im Ortsteil Hinterhof, nächst dem Straßenkilometer 3,2, von der Fahrbahn abkam, wobei sowohl ihr Fahrzeug als auch ein Leitpflock beschädigt wurde.  

Die Straße (mit Bankett) weist im Bereich der Unfallörtlichkeit eine Breite von  ~ 6,4 m auf, wobei die zwei durch eine Leitlinie gekennzeichneten Fahrstreifen   ~ insgesamt 5,5 m breit sind. Die Vermessung erfolgte über das System DORIS (siehe Bild 4).

Etwa auf halber Höhe des Sattelkraftfahrzeuges kam es zum Unfallereignis, wobei mit hoher Wahrscheinlichkeit der Berufungswerber  wegen eines ihm entgegen kommenden Fußgängers in dieser Phase seinen Lkw nach links versetzte und dadurch die Lenkerin des überholenden KFZ in Bedrängnis gelangte, wodurch sie  von der Straße abkam, dabei einen Leitpflock rammte und es dabei möglicher Weise auch zu einem Streifkontakt mit den Hinterrädern des Lkw´s gekommen ist.   

Die angegebene Fahrgeschwindigkeit des Sattelkraftfahrzeuges von etwa 70 km/h ist unstrittig und lässt sich auch aus dem Schaublatt nachvollziehen.

Geht man nun davon aus, dass die Berufungswerberin  - wie sie selbst angibt - den Überholvorgang mit etwa 90 km/h ausführte, d.h. auf diese Geschwindigkeit ihr Fahrzeug beschleunigte und aus einem Sicherheitsabstand von einer Sekunde hinter dem Lkw zum Spurwechsel nach links ansetzte, befand sie sich zu diesem Zeitpunkt knappe 25 m hinter dem Lkw und etwa 33 m von dessen Fahrzeugmitte entfernt. Die Differenzgeschwindigkeit der beiden Fahrzeuge wäre demnach realistisch mit 5,55 m/sek anzunehmen.

Unter dieser Annahme benötigte sie für die 33 m  - bis zur halbe Höhe des überholten LKW´s - knappe sechs Sekunden.

Wenn der Berufungswerber in seiner Vernehmung vor der Behörde erster Instanz am 3.6.2008 angab, er habe dem Fußgänger etwa 50 m vorher nach einen Blick in den linken Außenspiegel sowie nach Betätigen des Blinkers in einem Abstand von ca. 1 (einen) Meter ausgewichen, ist es nicht nachvollziehbar im Rückspiegel kein Auto gesehen zu haben. Andererseits erweist sich aber die Aussage der Zeugin B anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach sie ein Blinken noch wahrgenommen habe als sich  bereits auf Höhe des Lkw´s befunden habe, als plausibel.

Auf die Höhe des Fußgängers gelangte der mit 70 km/h fahrende Berufungswerber bereits nach knappen 2,6 Sekunden von Beginn des Auslenkens nach links etwa 50 m vor dem Fußgänger.

Das Fahrzeug von Frau B musste demnach bereits mehrere Sekunden vorher links gefahren sein und müsste demnach für den Berufungswerber sichtbar gewesen sein. Vor dieser Faktenlage lässt sich jedenfalls die Darstellung des Berufungswerbers nicht logisch nachvollziehen.  

Wenn andererseits die Zeugin B bei der Berufungsverhandlung vermeinte sie hätte nur einen "Sicherheitsabstand von einer Fahrzeuglänge eingehalten gehabt und ihr darauf der Rechtsvertreter wohl zu Recht vorhielt in diesem Fall keine Sicht mehr auf den Gegenverkehr gehabt zu haben, kann dies nur mit der Nervosität der Zeugin erklärt werden.

Glaubhaft machte diese Zeugin dennoch, dass sie sich erst nach der Kurve und bei freier Sicht nach vorne zu diesem Überholmanöver entschloss. 

Als mit dem Zeitlauf einhergehendes Verblassen ist auch die Angabe des Anhaltens des Berufungswerbers erst nach über einen Kilometer bzw. etwa 700 m (B u. S) zu erklären. Damit vermag jedoch die Glaubwürdigkeit der Zeugin über das Ereignis an sich nicht im geringsten erschüttert werden.

Ihre Darstellungen im Zuge der Berufungsverhandlung, wonach sie vor dem Überholen nur eine Fahrzeuglänge hinter dem Lkw hergefahren wäre sind mit Blick  nicht anders zu bewerten, wobei es sich nur um wenige Sekunden handelt, die zwischen Überholentschluss und dem Erreichen der Höhe des überholten Fahrzeuges lagen.

Der Zeugin kann aber sehr wohl den logischen Denkgesetzen folgend dahingehend geglaubt werden, dass sie sich vor dem Überholentschluss auf der vor Strkm 3,2 weithin einsehbaren Straße über keinen Gegenverkehr überzeugt hatte und erst dann überholte. Aus einem Nachfahrabstand von nur einer Fahrzeuglänge wäre dies nicht möglich gewesen.

Daher muss der Berufungswerber den von B bereits eingeleiteten Überholvorgang übersehen oder im entscheidenden Moment überhaupt nicht mehr in den Rückspiegel geblickt haben. Ein derartig minderer Grad des Versehens kann auch einem Berufungskraftfahrer mal unterlaufen, wobei er seine Aufmerksamkeit dem auszuweichenden Fußgänger zuwandte und vermutlich diesen auch noch während der Vorbeifahrt im rechten Außenspiegel zugewandt haben mag. So konnte wohl das Fahrzeug der Zeugin und folglich das Unfallereignis im entscheidenden Moment  unentdeckt geblieben sein.

Wenn der Fußgänger mit Hund während der Annäherung des Lkw´s auch nur einen halben Meter der Straße in Anspruch nahm, folgt daraus bei  der bestehenden Straßenbreite, dass für das überholende Fahrzeug kaum zwei Meter zur Verfügung blieben. Damit ist eine äußerst bedrängte Situation für das überholende Fahrzeug, welches mit der linken Fahrzeugseite offenkundig bereits auf das Bankett gelangt sein musste wo der Leitpflock touchiert wurde, erklärbar.

Der Zeuge S bestätigt im Ergebnis seine schon bisherige Darstellung, wonach der Lkw etwa 50 m vor ihm nach links versetzte, wobei der Zeuge mit seinem Hund auf die Wiese zurück trat und während der Vorbeifahrt des Lkw´s das Unfallgeräusch wahrnehmen habe können und er anschließend sah wie sich der Pkw, der bei Wahrnehmung des Geräusches durch den Lkw verdeckt war, drehte und schließlich auf der Gegenfahrbahn zu Stehen kam.

Vor diesem Hintergrund musste der Berufungswerber wohl nach Kenntnis der Umstände durch den zufällig vorbei kommenden Zeugen K von seiner Unfallbeteiligung ausgegangen sein, welche ihn   jedenfalls - ungeachtet seines Rechtsstandpunktes über ein Verschulden - zur Mitwirkung in Form des Identitätsaustausches bzw. wegen des Unterbleibens des gegenseitigen Identitätsnachweises,  zumindest zur Meldung des Unfalles veranlassen hätten müssen. 

Erhebliche Widersprüche seitens der Zeugin B ergaben sich lediglich ob der Berufungswerber zum Unfallort zurückging oder nicht. Davon ist jedoch gemäß ihrer Aussage vor der Polizei sowie der  Aussagen der übrigen Zeugen auszugehen. An ihren Angaben über das Unfallereignis an sich war jedoch nicht zu zweifeln. Diese sind schlüssig nachvollziehbar und werden im Ergebnis auch vom Fußgänger bestätigt, der akustisch das Unfallereignis wahrnehmen konnte als just der Pkw vom Lkw verdeckt war. Wenn nun der Lkw dem Fußgänger nur einen Meter nach links auswich und die Fahrbahnbreite insgesamt nur 5,5 m betrug, ergibt sich für das überholende Fahrzeug eine äußerst beengte Situation wohl folgelogisch.

Der Berufungswerber selbst machte im Rahmen der Berufungsverhandlung wohl einen durchaus guten Eindruck, wobei auch kein Zweifel daran verblieb, dass er sofort nach Wahrnehmung des Unfalles durch den Rückspiegel anhielt und folglich zum Unfallort zurückging. Da er sich subjektiv nicht schuldig fühlte und er den Unfall nicht auf sein (wahrscheinliches) Übersehen des überholenden Pkw von B, zum Zeitpunkt seines Ausweichens nach links - wegen des Fußgängers S - zurückführte ist wohl glaubhaft. Dies  befreite ihn jedoch vor dem Hintergrund der objektiven Fakten vor Ort nicht von seiner Melde- oder Identitätsnachweispflicht.  Das Beweisverfahren hat keine Zweifel darüber offen gelassen, dass man dem Berufungswerber gegenüber die Unfallsbeteilung zum Ausdruck brachte.

Im Zurückgehen an die Unfallstelle wurde aber sehr wohl  der gesetzlichen Anhaltepflicht in adäquater und wohl einzig in der realen Verkehrspraxis möglichen Weise nachgekommen.

Letztlich konnte die abermalige Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis eines stattgefundenen gegenseitigen Kontaktes der betroffenen Fahrzeuge unterbleiben. Erwiesen ist die unfallskausale Beteilung, nämlich jedenfalls eines Sachschadens an einem Fahrzeug und einer Verkehrsleiteinrichtung (Leitpflock).

Auf die Durchführung eines Ortsaugenscheins verzichtete der Berufungswerber bzw. sein Rechtsvertreter zuletzt.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Dem Schutzziel des § 11 Abs.1 StVO 1960, "wonach der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln darf, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist", hat hier der Berufungswerber durch das offenkundig unvermittelte Ausweichen auf den linken Fahrstreifen (§ 1 Abs.1 Z5 StVO zuwider gehandelt. Sein Umspuren war offenkundig unfallursächlich.

Zur Anhaltepflicht iSd § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist grundsätzlich zu bemerken, dass ein Fahrzeuglenker den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und in bestimmten Verkehrssituationen einen Blick in den Rückspiegel zu werfen oder durch einen Blick über die Schulter das hinter ihm liegende Verkehrsgeschehen zu beobachten hat (vgl VwGH 17.4.1991, 90/02/0209, ua). So hat schließlich der Berufungswerber auch noch unmittelbar vom Unfallereignis  über den Rückspiegel Kenntnis erlangt.

Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber offenbar selbst aus der Sicht der Behörde erster Instanz nachgekommen, wenn diese begründend ausführte, "ein bloßes "unfallbedingtes Anhalten" könne nicht mit dem "Anhalten" im Sinne des § 4 Abs.1 lit.a StVO gleichgesetzt werden." Mit dieser Sichtweise scheint jedenfalls der Tatvorwurf nicht im logischen Einklang, wenn schließlich im Spruch vermeint wird, der Berufungswerber hätte nicht "unter Berücksichtigung des Bremsweges" angehalten. Da er offenkundig das Unfallgeschehen nicht unmittelbar, sondern erst durch einen Blick in den Rückspiegel wahrgenommen hat, vermag das Anhalten nach 300 m durchaus im Sinne des Gesetzes, nämlich als "sofort" bezeichnet werden.

Vielmehr schien der Behörde erster Instanz das Fehlverhalten in einer nicht ausreichenden Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung vorzuschweben, nachdem der Berufungswerber sich wohl zur Zweitbeteiligten zu Fuß zurückbegeben hatte wobei  er sich über die Umstände informierte bzw. informiert wurde, er sich jedoch wieder mit dem sinngemäßen Hinweis trennte, sich an diesem Vorfall nicht schuldig zu fühlen.

Der Berufungswerber wandte dem ihm entgegenkommenden Fußgänger die gesamte Aufmerksamkeit zu, sodass wohl das Ausweichen nach links ohne vorherigen Blick  in den Rückspiegel erfolgte, wodurch es zum "Bedrängen" und dadurch zur Unfallkausalität des zu diesem Zeitpunkt bereits im Überholen begriffenen und auf halber Höhe mit seinem Sattelkraftfahrzeug befindlichen Fahrzeug der Frau B gekommen ist.

Beim Vorbeifahren am Fußgänger (S) hat der Berufungswerber wohl eher noch den Fußgänger im rechten Außenspiegel beobachtet, sodass er erst nach einem weiteren  Blick in den linken Außenspiegel vom Unfallgeschehen Kenntnis erlangen konnte. Der sich daraus ergebende Anhaltestrecke ist daher durchaus plausibel und nicht als schuldhafter Verstoß  iSd § 4 Abs.1 StVO zu erkennen, wobei darüber hinaus auch keine hinter dieser Norm stehende Schutzzielverletzung  wirksam wurde.

Das Tatbild des § 4 Abs. 5 StVO 1960 besteht nach dem klaren Wortlaut ("nur Sachschaden") in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalls mit ausschließlichem Sachschaden wenn entweder keine oder die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird (VwGH 11.5.2004, 2004/02/0003 mit Hinweis auf VwGH 8.1.1968, 1351/67).

Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 leg. cit. ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417 mit Hinweis auf VwGH 29.6.1994, 92/03/0269). Davon ist angesichts der objektiven Tatsachenlage, der Angaben gegenüber dem Berufungswerber seitens des Zeugen Köhler und wohl auch der Zweitbeteiligten am Unfallort auszugehen gewesen.

Selbst eine kumulative Bestrafung nach § 4 Abs.1 lit.c in Konkurrenz mit § 4 Abs.5 StVO wäre hier grundsätzlich zulässig gewesen (vgl. VwGH 25.04.2001, 2001/03/0100). 

Dem im Ergebnis unbegründet bleibenden Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis eines tatsächlichen Fahrzeugkontaktes war nicht zu folgen. So ist einerseits bereits ein diesbezüglich aussagekräftiges Gutachen im erstinstanzlichen Verfahren eingeholt worden, andererseits ist es aber für die rechtliche Beurteilung nicht relevant ob ein Fahrzeugkontakt tatsächlich statt fand. Die Klärung dieser Frage wird wohl einem zivigerichtlichen Verfahren vorbehalten zu bleiben haben.

Einem im Ergebnis auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag muss nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH).

 

6. Zur Strafbemessung in den hier bestätigten Punkten beläuft sich  gemäß § 99 Abs.3  lit.a StVO der Strafrahmen bis zu 726 Euro.

Die Behörde erster Instanz hat zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände lagen demgegenüber keine vor.  Angesichts des durchschnittlichen Einkommens des Berufungswerbers kann in den Geldstrafen wegen § 11 Abs.1 u. § 4 Abs.5 StVO ein Ermessensfehler seitens der Behörde erster Instanz jedenfalls nicht erblickt werden, wenngleich das Verschulden angesichts der widrigen Umstände als eher gering angenommen werden kann. Der Berufungswerber mag durchaus überzeugt gewesen sein den Unfall   nicht verantworten zu müssen. Dieser Rechtsirrtum ist jedoch insbesondere für einen Berufskraftfahrer nicht entschuldbar.

Die verhängten Strafen entsprechen daher unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretung, liegen im untersten Bereich des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens und halten general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es steht dem Berufungswerber frei, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen nach seinen tatsächlichen finanziellen Verhältnissen anzusuchen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen innerhalb des jeweiligen Strafrahmens angemessen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Strafherabsetzung fanden sich nicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Anwendung des § 20 oder § 21 VStG scheidet ex lege aus, weil weder von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe noch von bloß geringen Tatfolgen ausgegangen werden kann.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 16.10.2009, Zl.: 2009/02/0291-5

 

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