Linz, 13.07.2009
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. R K, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 19. Mai 2006, Zl. VerkR96-547-2009, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 13. Juli 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 14,40 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – VStG.
II.: § 64 Abs.1 u.2 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems verhängte mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52 lit. a Z10 a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 72,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 24 Stunden als Ersatzfreiheitsstrafe, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 28 km/h überschritten.
Tatort: Gemeinde Klaus, Autobahn A 9 bei km 27,950 in Fahrtrichtung Graz.
Tatzeit: 21.11.2008, 08.30 Uhr.
Fahrzeug: Kennzeichen
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
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2. In der dagegen fristgerecht mit der fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung tritt der Berufungswerber dem Schuldspruch mit nachfolgenden Ausführungen entgegen:
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts des Berufungsvorbringens erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).
Der Berufungswerber nahm daran persönlich teil; die Behörde erster Instanz entschuldigte sich diesbezüglich durch eine telefonische Mitteilung vom 11.2.2007.
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Beigeschafft wurde der Eichschein des eingesetzten Radars sowie die messrelevanten Dokumentationen, sowie die Aufzeichnungen über die Verordnung der hier verfahrensrelevanten Geschwindigkeitsbeschränkung zum Zeitpunkt der Messung. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde die dem vorgelegten Verfahrensakt angeschlossene Verordnung der Verkehrsbeschränkung des BMVIT v. 14.8.2003, GZ: 138009/69/ST5/03, mit welcher die VO des BM f. Wissenschaft und Verkehr vom 4.10.1997, GZ 138009/43-II/A/31/97 geändert wurde, ebenfalls zur Erörterung gestellt. Der einen untegrierenden Bestandteil dieser VO bildende Plan bildet demnach die rechtlichen Grundlage für die mit sogenanntem Wechselverkehrszeichen kundzumachende Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich zwischen Strkm 25,304 bis und 39,518 der A9. Als Zeuge einvernommen wurde der für diese Messung verantwortliche GrInsp. H. J. G, welcher auch das Radarmess- bzw. Einsatzprotokoll (Beilage 2) und das Foto vom Messort vorlegte (Beilage 2).
4.1. Unbestritten bleibt seitens des Berufungswerbers den bezeichneten Pkw zur fraglichen Zeit und Örtlichkeit auf der A9 gelenkt zu haben. Durch Radarmessung wurde die Fahrgeschwindigkeit in dem zur Last gelegten Umfang festgestellt.
Das zum fraglichen Zeitpunkt war laut schlüssiger Aktenlage die Fahrgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt, die durch eine entsprechende Schaltung der Verkehrszeichen dem Gesetz entsprechend kundgemacht war. Dies ergibt sich aus der Mitteilung des Ing. R v. 23.4.2009, 09:02 Uhr per Email an die Behörde erster Instanz, sowie aus der Bestätigung durch den Meldungsleger im Rahmen der Berufungsverhandlung. Dem Verfahrensakt angeschlossen findet sich diesbezüglich ein Ausdruck einer digitalen Aufzeichnung, woraus für die fraglichen Zeit die Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h betrug. Die vom Meldungsleger angeschlossene Fotodokumentation belegt wiederum in offenkundiger Übereinstimmung mit dem der Verordnung angeschlossenen Plan die entsprechend 'beleuchteten' Verkehrszeichen iSd § 52a Z10a StVO 1960.
Der Berufungswerber vermochte den Fakten auf die sich der Tatvorwurf stützt auch im Rahmen des Berufungsverfahrens auf der Sachebene nicht entgegen zu treten. Der im Schriftsatz vom Berufungswerber als "dubiose Kopie" der ASFINAG bezeichnete Beleg über die Verkehrszeichenschaltung konnte im Rahmen der Berufungsverhandlung als ein auf Sachlichkeit basierender PC-Ausdruck verifiziert werden.
Inhaltlich erwiesen sich im Rahmen der Berufungsverhandlung die Berufungsausführungen, die zum Tatvorwurf im Ergebnis nicht Bezug nehmen, durch den vorliegenden Regelplan noch das Radarfoto in Verbindung mit dem Einsatzprotokoll, in keinem Punkt als begründet. Auf Grund der im Akt erliegenden Verordnung und des diesbezüglichen Planes sowie des Ausdruckes über die Schaltung der Verkehrszeichen konnte an der entsprechenden Kundmachung realistisch besehen kein Anhaltspunkt für Zweifel festgestellt werden.
Auch an der Sachkompetenz des Meldungslegers betreffend diesen Messeinsatz ergaben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel. Der Meldungsleger machte einen sehr sachlichen Eindruck, wo auch der Berufungswerber andererseits letztlich einräumte, dass er allenfalls das Beschränkungszeichen durch widrige Umstände übersehen haben könnte. Der Messort an der Tunnelausfahrt konnte durch ein Foto (Beilage 2) als sehr gut geeigneter Standort festgestellt werden. In der Zeit von 08:12 bis 10:30 Uhr wurden laut Messprotokoll mit dem geeichten und vorschriftsmäßig aufgestellten mobilen Radarmessgerät insgesamt 612 Fahrzeug gemessen, wobei von 133 der Grenzwert, der am Gerät bereits deutlich über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit selektiert war, überschritten wurde.
All dies findet sich nachvollziehbar dokumentiert und durch die Zeugenaussage des Meldungslegers glaubhaft belegt.
5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumierung des Tatverhaltens unter § 52a Z10a StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/– 5 % ergibt gerundet eine um 5 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).
Als nicht begründet erweist sich demnach die Verfahrensrüge der fehlenden lückenlosen Überprüfung der Verordnung und deren Kundmachung.
6.1. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse – welche sich hier durch die Aktenlage klar gedeckt darstellten – für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße Behaupten eines Kundmachungsmangels keine weitere Ermittlungspflicht aus. Letztlich wurden vom Berufungswerber die ursprünglichen Einwände im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht mehr weiter aufrecht erhalten. Mit Blick darauf wird wohl kaum ein Verfahrensmangel einzuwenden sein, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).
Eine Radarmessung stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein zur Ermittlung der Fahrgeschwindigkeit geeignetes Beweismittel dar, welches weitere Ermittlungen in einen solchen Zusammenhang grundsätzlich entbehrlich macht (VwGH 18.9.1991, 91/03/0043 mit Hinweis auf VwGH 20. März 1986, Zl. 85/02/0277, VwGH 12. Juni 1986, Zl. 86/02/0039 und VwGH 11. September 1987, Zl. 87/18/0034). Als unzutreffend ist die zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Berufungswerbers festzustellen, wonach auch der Standort eines Radarmessgerätes verordnet werden müsste.
6.2. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
Der Berufungswerber ist für zwei Kinder sorgepflichtig. Er verfügt angesichts seiner glaubhaft gemachten beruflichen Umorientierung über ein geschätztes Monatseinkommen in der Höhe von 1.200 Euro.
6.2.1. Laut gesicherter Judikatur handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens wohl um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Die in Bindung an die Strafverfügung mit nur 72 Euro festgelegte Geldstrafe ist trotz der gegenwärtig eher bescheidenen Einkommensverhältnisse immer noch als sehr maßvoll zu erachten. Dies trifft auch für die Ersatzfreiheitsstrafe zu, sodass letztlich auch der Strafausspruch zu bestätigen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r