Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100268/6/Sch/Kf

Linz, 16.01.1992

VwSen - 100268/6/Sch/Kf Linz, am 16.Jänner 1992 DVR.0690392 J M, L; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner sowie durch die Beisitzerin Dr. Ilse Klempt als Stimmführer und den Berichter Dr. Gustav Schön über die Berufung des J M vom 4. Juni 1991 (richtig wohl: 4. Juli 1991) gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Juni 1991, St-2.042/91-In, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 17. Juni 1991, St-2.042/91-In, über Herrn J M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 4. Februar 1991 um 20.30 Uhr in Linz auf der P Straße nächst der Kreuzung mit der W Straße den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Außerdem wurde er zum Ersatz der Kosten für Alkomatmundstück (10 S), Blutabnahme (960 S) und Blutuntersuchung (1.396 S) sowie zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Berufungswerber am 20. Juni 1991 durch Hinterlegung beim Postamt 4030 Linz zugestellt. Mit diesem Tag begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist. Die Frist endete daher am 4. Juli 1991. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 5. Juli 1991 zur Post gegeben.

Vom Berufungswerber wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat gegenüber aufgrund der Einladung zur Stellungnahme vom 9. Dezember 1991, VwSen-100268/2/Sch/Ka, erklärt, daß er zum Zeitpunkt der Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht ortsabwesend war. Die Hinterlegung hatte daher die Wirkung einer Zustellung, sodaß die Berufung als verspätet zurückzuweisen war, ohne auf das Berufungsvorbringen eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r Dr. K l e m p t Dr. S c h ö n

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