Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164267/2/Ki/Jo

Linz, 09.07.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Antrag des W S, S, H, vom 26. Juni 2009 auf Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5. Juni 2009, VerkR96-5035-2009, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1 Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Antragsteller wegen einer Übertretung des FSG eine (Primär-)Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Wochen verhängt. Es wurden ihm eine Übertretung des § 1 Abs.3 FSG zur Last gelegt.

 

1.2. Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat Herr S einen Antrag um Beistellung eines Rechtsbeistandes zu den Anschuldigungen (Verfahrenshilfeantrag) gestellt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat den Antrag samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 1. Juli 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte über diesen Antrag durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51a Abs. 3 VStG).

 

2.3. Der Verfahrenshilfeantrag wurde innerhalb der Berufungsfrist eingebracht.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über diesen Verfahrenshilfeantrag wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51a VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist.

 

Nach dieser zitierten Bestimmung ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Es ist daher neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert. Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Bewilligung erteilen zu können, beide Tatbestände kumulativ vorhanden sein.


3.2. Im gegenständlichen Fall kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Überzeugung, dass es eine zweckentsprechende Verteidigung derzeit nicht erfordert, einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen werfen keine besonders schwierige bzw. komplexe Sach- bzw. Rechtsfragen auf, welche zu klären wären und die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege bzw. einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich machen würden.

 

4. Aus den genannten Gründen war daher der vorliegende Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen.

 

5. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zweiwöchige Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis nunmehr mit der Zustellung des gegenständlichen Abweisungsbescheides an den Beschuldigten (Antragsteller) zu laufen beginnt (§ 51 Abs.5 VStG). Die Berufung wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems einzubringen. Sollte innerhalb der genannten Frist keine Berufung eingebracht werden, würde das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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