Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163820/6/Fra/Rt

Linz, 13.07.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn E B, K, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. P, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Oktober 2008, VerkR96-26658-2007-Spi, betreffend Übertretung des § 52 lit. a Z 7a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerber wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ermahnt wird; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs. 1 und 24 VStG; § 66 Abs. 1 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, VerkR01-1156-1-2006, eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." nicht beachtet hat.

Tatort: Gemeinde F, Landesstraße F Nr. 1 bei km xxx

Tatzeit: 18. Dezember 2007, 20.50 Uhr

Fahrzeuge:

Kennzeichen: xx, Sattelzugfahrzeug, DAF, weiß

Kennzeichen: xx, Sattelanhänger, Schwarzmüller.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ausdrücklich auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichtet, sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt und beantragt, ihn bescheidmäßig zu ermahnen. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Oö. Verwaltungssenat ausschließlich die Frage zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG  herabgesetzt werden kann und/oder § 21 Abs. 1 VStG anzuwenden ist. Nach § 21 Abs. 1 leg. cit. kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ermächtigt diese Vorschrift trotz der Verwendung des Wortes "kann" die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen,  die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offensteht, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum. Liegen beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen vor, so hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung.

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat unter anderem vorgebracht, dass seine Lieferadresse nur knapp außerhalb des Zielgebietes der verfahrensgegenständlichen Verordnung lag und er auf Grund der Glatteisgefahr nicht über die Ausweichstrecke Kobernaußerwald, sondern weiter auf der B 1 weitergefahren sei. Die ihn angehalten habenden Exekutivbeamten hätten ihm vorgehalten, er hätte auf die A 1 zurückkehren und in St. Georgen im Attergau wieder von der Autobahn abfahren müssen. Dies wäre ein extremer Umweg gewesen. Der Bw legte Kopien von unterzeichneten Lieferscheinen der betroffenen Abladestellen vor. Die erste war die Firma L in L in der Nähe von S, bei welcher er am Abend des 18. Dezember 2007 abgeladen hatte. Die nächste Abladestelle die Firma H in P, wo er übernachtete und am Morgen des 19. Dezember 2007 abgeladen hatte.

 

Das oa. Vorbringen des Bw ist glaubhaft und wurde von ihm entsprechend auch belegt. Die von ihm gewählte Vorgangsweise indiziert daher ein geringfügiges Verschulden. Bedeutende Folgen durch die von ihm begangene Verwaltungsübertretung sind nicht evident. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG liegen daher vor. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen geringfügigen Verschuldens ist auch das Akzeptieren der Schuldfrage. Im Hinblick auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2008, B 19/08-8 bzw. B 9/23/08-6, sowie vom 24. Februar 2009, B 53/09-3, B 57/09-3 und B 71/09-3, ist nunmehr die Gesetzeskonformität der oa. Verordnung, welche vom Bw ursprünglich bezweifelt wurde, klargestellt. Eine Ermahnung erscheint daher auch aus spezialpräventiven Gründen als ausreichend. Sie war jedoch erforderlich, um den Bw auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen und ihn im eigenen Interesse von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

 

 

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