Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164003/18/Bi/Se

Linz, 10.07.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, S, vertreten durch Herrn RA Dr. W R, L, vom 17. März 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von  Eferding vom 24. Februar 2009, VerkR96-2382-2008-Mg/Hel, wegen Übertretungen der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 2. und 8. Juli 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­ver­handlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. In den Punkten 1) und 2) wird die Berufung abgewiesen und das an­ge­­­fochtene Straf­erkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt. Im Punkt 3) wird der Berufung Folge gegeben, das Straf­erkennt­nis behoben und das Verwaltungsstraf­ver­fahren eingestellt.

 

II. In den Punkten 1) und 2) hat der Bw hat zusätzlich zu den Ver­fahrens­kosten der Erstinstanz 1) 20 Euro und 2) 30 Euro, zusammen 50 Euro, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.  Im Punkt 3) fallen keine Verfahrenskosten an.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960, 2) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 3) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 100 Euro (50 Stunden EFS), 2) 150 Euro (70 Stunden EFS) und 3) 150 Euro (70 Stunden EFS) verhängt, weil er am 10. August 2008, 16.20 Uhr, in der Gemeinde Scharten, L531 Schartener Straße bei km 12.000 – der Unfallort befinde sich auf der L531 in Fahrtrichtung Fraham kurz nach dem, Ortsende Leppersdorf am Beginn einer S-Kurve, rechts be­ginnend. Die Unfallstelle befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Haus Leppers­dorf , 4612 Scharten – mit dem Kraftfahrzeug     

1) mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe,

2) als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursäch­lichem Zusammenhang gestanden sei und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten habe,

3) mit einem Verkehrsunfall in ursäch­lichem Zusammenhang gestanden sei und an der Feststellung des Sachverhalts nicht mitgewirkt habe, da er es durch das Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 40 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht – dem aus dem Akten­inhalt nachvollziehbaren Vorbringen des Rechtsvertreters, seine Sekretärin habe den Brief am 3. März 2009 in seiner Abwesenheit übernommen und das Kuvert richtig abgestempelt, handschriftlich aber irrtümlich den 2. März 2009 eingefügt, wobei ihm krankheitshalber das Schriftstück erst am 4. März 2009 zugegangen sei, ist nichts entgegenzuhalten – Berufung eingebracht, die seitens der Erstin­stanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 2. Juli 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, die auf 8. Juli 2009 zur Einvernahme eines weiteren vom Bw beantragten Zeugen vertagt wurde. Da am 8. Juli 2009 unentschuldigt weder der Rechtsvertreter noch der angekündigte Zeuge erschienen ist, wurde auf dessen Einvernahme verzichtet und die Berufungsentscheidung mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe keine Fahrerflucht begangen, zumal nach der angeblichen Berührung der beiden Außenspiegel nur eine leichte Streifung spürbar gewesen sei und er im unbeschädigten Rückspiegel gesehen habe, dass der Unfallgegner, der den Mittelstreifen überfahren gehabt habe, weiter­gefahren sei. Für ihn sei ein Unfallereignis mit Schadensfolge nicht erkenn­bar gewesen. Erst nach dem Stehenbleiben auf den Gasthausparkplatz in Unter­scharten sei der Spiegel herausgefallen und auch der andere Lenker sei nach­gekommen. Sofort seien die Generalien ausgetauscht und der Sachverhalt festgestellt worden. Dazu wird seine eigene sowie die Einvernahme "gegnerischer Zeugen und bei ihm mitfahrender Personen" beantragt, die er zu mündlichen Verhandlung stellig machen werde. Beantragt wird die Aufhebung des Strafer­kennt­nisses nach mündlicher Verhandlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mün­d­lichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsvertreter des Bw RA Dr. W R und der Vertreter der Erstinstanz Dr. J H gehört und der Unfall­gegner H N (N) und der Meldungsleger RI M N (Ml) unter Hinweis auf die Wahr­heitspflicht des § 289 StGB zeugen­schaftlich einvernommen wurden.

Der Bw selbst wurde am 2. Juli 2009 vom Rechtsvertreter wegen eines am selben Tag erlittenen Herzinfarktes und Einlieferung ins Krankenhaus Wels ent­schuldigt. Am Ende der Verhandlung beantragte der Rechtsvertreter die Zeugen­einvernahme des Sohnes des Bw und damaligen Beifahrers P R, der nach dessen Bekanntgabe am 2. Juli 2009 mitgekommen wäre, jedoch seinen Vater ins Krankenhaus nach Wels begleitet habe. Dem Antrag auf Vertagung wurde stattgegeben und vereinbart, die Verhandlung am 8. Juli 2009. 9.00 Uhr beim UVS fortzusetzen, wobei der Rechtsvertreter den von ihm mitzubringenden Zeugen – eine Adresse wurde nicht genannt – über sein Entschlagungsrecht als Sohn des Beschuldigten auf­klären und im Fall seiner tatsächlichen Entschlagung diesen Umstand dem erkennenden Mitglied telefonisch mitteilen sollte. Der Rechtsvertreter hat am 2. Juli 2009 den mit ihm ausdrücklich vereinbarten neuen Termin 8. Juli 2009, 9.00 Uhr, mit seiner Unterschrift auf der Verhandlungsschrift zur Kenntnis genommen. Am 8. Juli 2009 war der Vertreter der Erstinstanz entschul­digt und sonst erschien ohne jede Mitteilung niemand – daher wurde die aktenkundige mit dem Bw am 14. August 2008 bei der PI K aufge­nommene und von ihm unterschriebene Niederschrift ver­lesen und auf die Zeugeneinvernahme seines Sohnes verzichtet, zumal sich dessen behaup­tete  Beifahrereigenschaft aus dem Verfahrensakt nicht ersehen ließ – der Bw hatte nur von einem "Mitfahrer" gespro­chen – und davon ausgegangen wurde, dass dieser sich der Aussage ent­schlagen wolle. Die Berufungsentscheidung wurde daraufhin mündlich verkündet.   

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 10. August 2008 gegen 16.20 Uhr das Firmenfahrzeug WE- auf der L531 in Richtung Unterscharten, wobei es bei km 12.000 zu einer Streifung der Außenspiegel mit dem entgegenkommenden Pkw RO- des Zeugen N kam. Der Zeuge N führte in der Verhandlung aus, die Streifung sei deutlich in Form eines "Schnalzers" zu hören und das Glas seines Außenspiegel sei sofort zerbrochen gewesen. Er sei rechts bei einem Feldweg stehengeblieben und habe beobachtet, dass der Bw die Fahrt fortsetzte. Daher habe er umgedreht und sei diesem nachgefahren, habe ein zwischen den beiden Fahrzeugen befind­liches Fahrzeug überholt und beim unmittelbaren Nachfahren dem Lenker Zei­chen mit der Lichthupe gegeben, die diese jedoch ignoriert habe. Er habe sich dann das Kennzeichen gemerkt, sei stehengeblieben und habe die PI E angerufen, wo ihm der Ml gesagt habe, er solle zur Aufnahme einer Niederschrift dorthin kommen. Er habe dann beschlossen, über Unterscharten nach Eferding zu fahren und zufällig auf dem Parkplatz eines Gasthauses in Unterscharten den ihm unbe­kannten Pkw des anderen am Unfall Beteiligten stehen gesehen, sodass er etwa 10 bis 15 Minuten nach dem Unfall dort angehalten habe. Er habe bei der Streifung der Fahrzeuge vorne zwei Personen wahrgenommen und dass der andere Lenker ein Mann mit Brille gewesen sei und diesen ihm bis dahin Unbe­kannten habe er auf dem Park­platz auf die erfolgte Streifung der Spiegel hinge­wiesen, wobei ihm aufgefallen sei, dass auch beim anderen Pkw der Spiegel herausgefallen war. Die auf dem Parkplatz anwesenden offen­sicht­lich Bekannten des Unfallgegners hätten ihm sofort das Verschulden am Zustandekommen des Unfalls vorgeworfen, sodass es nicht zu einem Austausch der persönlichen Daten mit dem Lenker gekommen sei. Am Lenker selbst sei ihm aus der Entfernung von 4 bis 5 m nichts besonderes aufgefallen. Da beim Streitgespräch mit den anwe­senden Personen nur von seinem Verschulden am Unfall gesprochen worden sei, habe er schließlich aufgegeben und sei zur PI E gefahren.

Der Ml hat bei seiner Zeugeneinvernahme das Telefonat mit dem Bw bestätigt und auch, dass dieser später gekommen sei und keine Daten seines Unfall­gegners angeben habe können. Nur das Kennzeichen des Fahrzeuges sei bekannt gewesen. Nach einer Zulassungs­anfrage habe er die Beamten der PI K um Lenkererhebung zur Unfallzeit ersucht und die Antwort erhalten, dass der Bw der Lenker zur Unfallzeit gewesen sei. Den Schaden am Pkw N habe er selbst gesehen und fotografiert und von Beamten der PI K sei über sein Ersuchen eine Niederschrift mit dem Bw aufgenommen worden, dessen Pkw er selbst nie gesehen habe.

 

Laut dieser Niederschrift hat der Bw bei der PI K am 14. August 2009 ausgesagt, der andere Lenker, der Zeuge N, sei ihm über der Straßenmitte ent­ge­gen­ge­kommen und beim Aneinandervorbeifahren hätten die beiden Spiegel leicht touchiert. Nachdem der Spiegel nicht gebrochen und im Grund nichts passiert gewesen sei, sei er in Richtung Unterscharten weitergefahren. Jedoch sei nach einigen Kilometern durch die Erschütterung der Straße das Spiegelglas des linken Außenspiegels herausgefallen; er könne nicht sagen, wo das gewesen sei. Als er beim Gasthaus in Unterscharten eingeparkt habe, sei hinter ihm ein Fahr­zeug mit RO-Kennzeichen stehengeblieben und der Lenker habe ihn beschuldigt, seinen Spiegel heruntergefahren zu haben. Er habe dem Lenker vorgeworfen, dass vielmehr er selbst den Unfall verursacht habe und auch seine drei Mitfahrer und die Personen im Fahrzeug hinter ihm hätten den Vorfall beobachtet. Er habe sich auch wegen der dort stattfindenden Geburtstagsfeier nicht auf Diskussionen mit dem Unfallgegner eingelassen, der überdies bei der Nachfahrt das 2. und 3. Fahrzeug bedrängt und massiv gefährdend überholt habe, sodass er "noch über­lege, "Gefährdungsanzeige" gegen den Fahrer des RO-Fahrzeuges einzubringen". Er habe für seinen Spiegel über 50 Euro bezahlt. Fahrerflucht habe er nicht began­gen, weil nach dem Unfall kein Schaden an den Fahrzeugen erkennbar gewesen sei und er auch das touchierte Fahrzeug in der Schnelligkeit nicht er­kennen habe können. Er habe "sein Gegnerfahrzeug" erst in Unterscharten er­kennen können.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfalls­ort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, lit.a wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten und lit.c an der Feststellung des Sach­verhalts mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, diese Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht der lit.a und des Abs.5 ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in objektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tat­be­stand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusst­sein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sach­schaden zu erkennen vermocht hätte (vgl ua VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417).

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht aufgrund der ein­deu­tigen Angaben des Bw bei der PI K kein Zweifel, dass dieser das Zustande­kommen der Streifung der beiden Außenspiegel im Begeg­nungs­verkehr bemerkt hat. Da eine derartige, nach den glaubwürdigen Schilderungen des Zeugen N als "Schnalzer" hörbare Streifung üblicherweise Schäden an den Außen­spiegeln zur Folge hat, hätte sich der Bw – gleichgültig wer nun zu weit rechts gefahren ist bzw den Unfall letztlich verursacht hat – davon überzeugen müssen, dass diese Streifung nicht zu einem Schaden geführt hat. Zu diesem Zweck hätte er ohne Frage sofort anhalten müssen, auch wenn sein Außen­spiegel zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich noch intakt aussah.

Zweck der Bestimmungen des § 4 Abs.1 lit.a und Abs.5 ist es nämlich, den beiden Unfallbeteiligten die Möglichkeit einzuräumen, die Identität des jeweiligen Unfallgegners in Erfahrung zu bringen, damit im Fall der Geltendmachung von Schadenersatz klar ist, an wen man sich diesbezüglich zu wenden hat.

 

Der Bw hat seine Fahrt, wie er auch selbst bestätigt hat, fortgesetzt, weil er selbst keinen Schaden am von ihm gelenkten Fahrzeug wahrgenommen hat. Er hat aber selbst keine Anstalten gemacht, den Unfall zu melden, sondern ist zu seinem Geburtstagstreffen weitergefahren. Der Zeuge N ist zufällig dort auf dem Parkplatz erschienen, als er den Pkw des Bw dort stehen gesehen hat. Trotzdem ist es nicht zu einem Austausch der Daten zwischen den Unfallbeteiligten ge­kommen, sondern war nur vom Verschulden am Zustandekommen der Strei­fung die Rede, was sowohl der Zeuge N ausgesagt als auch der Bw bestätigt hat.

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zum Austausch der Identität; aller­dings hat jeder Unfallbeteiligte bei nicht erfolgter Bekanntgabe von Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw Geschädigten ohne unnötigen Aufschub den Ver­kehrs­unfall mit Sachschaden bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Auch diesbezüglich hat der Bw nicht einmal behauptet, solches auch nur gedank­lich in Erwägung gezogen zu haben. Der Bw hat in der von ihm unterfer­tigten Nieder­schrift lediglich ausgeführt, er habe erst auf dem Parkplatz erkannt, wer "sein Gegnerfahrzeug" gewesen sei, was nicht gleichbedeutend mit einem erfol­gten Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs.5 StVO, wie in der Berufung behauptet, ist. Der Zeuge N hat die Anzeige gegen den Lenker des Kraftfahrzeu­ges mit dem Kennzeichen W.- – zugelassen nicht auf den Bw persönlich sondern die Ö GmbH in W – erstatt­et, wobei der Ml glaubhaft bestätigt hat, der Zeuge habe keinen Unfallgegner benennen können. Schon auf dieser Grundlage hätte der Bw zweifellos den Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub melden müssen. 

 

Auf dieser Grundlage war seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, dass der Bw die ihm in den Punkten 1) und 2) des angefochtenen Straf­erkenntnisses zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und, da von einer Glaub­haftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verant­worten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht, während der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO 1960 von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw weist eine ungetilgte nicht einschlägige Vormerkung auf, weshalb ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugutekommt; erschwerend war kein Umstand. Der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse durch die Erstin­stanz (1.800 Euro netto monatlich, weder Sorgepflichten noch Vermögen) hat er nicht widersprochen, weshalb diese auch im Rechtsmittelverfahren zugrunde­zu­legen war.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz in den Punkten 1) und 2) den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermess­ens­spielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Ansätze für eine Strafher­ab­setzung fanden sich nicht. Die Strafen liegen im untersten Bereich des je­weiligen gesetzlichen Strafrahmens, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw in Zukunft zur Beachtung der auch für ihn geltenden Bestimmungen der StVO anhalten.

 

Zu Punkt 3) ist zu sagen, dass der Zeuge N in der Verhandlung bestätigt hat, ihm sei am Bw bei der Konfrontation auf dem Gasthausparkplatz nichts besonderes aufgefallen, insbesondere nicht in Bezug auf Alkohol. Konkrete Zweifel an der geistigen oder körperlichen Verfassung des Bw zum Unfallzeitpunkt sind daher sachlich nicht begründbar. In diesem Fall wäre auch keine Unfallaufnahme durch die Polizei erfolgt. Da auf der Fahrbahn der L531 beim Unfallhergang, nämlich der Streifung der Außenspiegel in voller Fahrt, keine Spuren ersichtlich sind, ist die Sachverhaltsfeststellung diesbezüglich schwer möglich. Dass die auf dem Park­platz anwesenden Bekannten des Bw in der Masse auf den Zeugen N verbal losgegangen sind und der Bw sich aus welchen Überlegungen immer nicht auf einen Identitätsnachweis, zu dem er im übrigen nicht gesetzlich verpflichtet ist, eingelassen hat, kann ihm im Hinblick auf § 4 Abs.1 lit.c StVO nicht vorgeworfen werden. Auch offensichtliche Präpotenz ist nicht im Sinne des § 4 Abs.1 lit.c StVO strafbar. Auf dieser Grundlage war gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden. 

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Nichtanhalten + Nichtmeldung des VU mit Sachschaden erwiesen – Bestätigung, § 4/1 lit.c liegt nicht vor, weil keine Zweifel an körp.+geistig. Eignung des Bw zum Unfallzeitpunkt beeinspruchbar sind -> Einstellung P3

 

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