Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164247/3/Fra/Rt

Linz, 10.07.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn W B, MAS, MBA, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27. April 2009, VerkR96-1783-2009, betreffend Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.                 Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor den Oö. Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (5,80 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 15. Dezember 2008, um 09.05 Uhr in der Gemeinde Klaus, Autobahn A 9, bei Kilometer 27,950 in Fahrtrichtung Graz, als Lenker des Fahrzeuges: Kennzeichen xx, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 13 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. In seinem Rechtsmittel bringt der Bw unter anderem vor, dass sich sein Protest ungeachtet einer möglichen geringfügigen Geschwindigkeits-überschreitung nicht gegen eine Geschwindigkeitskontrolle am Tunnelportal per se richte, sondern vielmehr gegen die Art und Weise, respektive das Vorgehen der Behörde, Autolenker zur Refinanzierung der Kosten der Behörde zur Kasse zu bitten und abzuzocken. Als ein sich nach Möglichkeit der Straßenverkehrsordnung unterwerfender Verkehrsteilnehmer reduziere man auf der A 9 auf dem gegenständlichen Teilstück ohnehin bei der Tunneleinfahrt sein Tempo auf die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und muss – trotz zweispurigen Ausbaus und ohne Gegenverkehr – in der zweiten Tunnelhälfte seine Geschwindigkeit nochmals verringern. Wenn man nun nach zweimaliger Tempoanpassung, respektive Reduktion sein Hauptaugenmerk – wie laut StVO vorgeschrieben – dem Straßenverkehr sowie den vor, hinter und gegebenenfalls auch neben einem fahrenden Fahrzeug widmet und seinen Blick nicht nur stur auf den Tachometer fixierend im Fließverkehr "mitrollt", könne es ohne weiteres vorkommen, dass man die auf einem zweispurig ausgebauten Autobahnteilstück auf 80 km/h herabgesetzte und nicht unbedingt nachvollziehbare Höchstgeschwindigkeit geringfügig überschreitet. Aber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, schon gar nicht in böser Absicht und vor allem bei Fahrzeugen der Oberklasse ohne permanenten Blick auf die Geschwindigkeitsanzeige auch kaum spürbar! Somit stelle die ihm angelastete "Geschwindigkeitsüberschreitung" von angeblichen – und bis dato unbewiesenen aber sicherlich im Bereich des Möglichen liegenden – 13 Stundenkilometer auf einer zweispurigen Tunnelausfahrt ohne Gegenverkehr mit Sicherheit weder ein eklatant gesteigertes Gefahrenpotenzial noch eine messbar erhöhte Lärmbelästigung (in unbebauter Gegend) dar, zumal auch eine Fahrbahnverengung und ein beginnender Gegenverkehrsbereich mit einer nachvollziehbar reduzierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h noch mehr als 150 Meter vom Tunnelportal und der Messstelle (Autobahnkilometer 27.950) entfernt liegen. Er verwehre sich vehement gegen Behördenwillkür und amtliche Abzocke unter dem Deckmantel der Straßenverkehrsordnung.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 7. Jänner 2009 erfolgte die Geschwindigkeitsmessung mittels Radarstandmessgerätes MUVR 6FM 697. Die belangte Behörde hat eine Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 vorgenommen. Der nunmehrige Bw hat entsprechend dieser Aufforderung sich selbst als Lenker genannt. Die Lenkereigenschaft ist sohin unstrittig. Aus dem ebenfalls im Akt einliegenden Radarlichtbild kann entnommen werden, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug tatsächlich zu dem im Spruch des angeführten Straferkenntnisses angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit mit einer Geschwindigkeit von 98 km/h gemessen wurde – abzüglich der Messtoleranz ergibt dies den vorwerfbaren Wert von 93 km/h. Aufgrund dieser Beweismittel ist sohin die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung als erwiesen festzustellen. Der Bw hat auch keine konkreten Umstände im Hinblick auf eine unrichtige Radarmessung aufgezeigt und eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung als möglich erachtet.

 

Der Oö. Verwaltungssenat als Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle kann sohin eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht feststellen. Inwiefern die Geschwindigkeitsmessung an der Vorfallsörtlichkeit sinnvoll erscheinen mag und vom Bw als Behördenwillkür und amtliche Abzocke unter dem Deckmantel der Straßenverkehrsordnung empfunden wird, unterliegt nicht dem Prüfungsmaßstab des Unabhängigen Verwaltungssenates und ist daher nicht weiter zu kommentieren.

 

Da der Bw die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs. 1 2. Satz VStG nicht entkräftet hat, war daher die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.

 

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG obliegt es der Behörde unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw eine tat- und schuldangemessene Strafe festzusetzen.

 

Laut Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. April 2009 hat die belangte Behörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wie folgt geschätzt: Einkommen ca. 1.300 monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Der Bw hat diesen Annahmen nicht widersprochen. Sie sind daher der Strafbemessung zugrunde zu legen.

 

Der Bw weist bei der Bezirkshauptmannschaft M eine Übertretung des § 52 lit. a Z. 11a StVO 1960 aus dem Jahre 2007 auf (xx). Der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw daher nicht zu gute. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es wird davon ausgegangen, dass der Bw fahrlässig gehandelt hat. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um 16,25 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu rund 4 % ausgeschöpft.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Kriterien kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

 

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