Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522177/7/Kof/Ka

Linz, 10.07.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M W, geb., S, A gegen den Bescheid  der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.10.2008, VerkR21-631-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Aberkennung des Rechts von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben,

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben  und

Herrn M W die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt:

 

-         befristet  bis 7. Juli 2010

-         Auflage:  Brillen (Code 01.01)

-         Auflage:  Vorlage der Kontrolluntersuchung – Leberfunktionsproben SGOT, SGPT, Gamma-GT, MCV, CDT-Wert bis 15. September 2009, 15. November 2009, 15. Jänner 2010, 15. März 2010 und

     15. Mai 2010  an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  

 

Rechtsgrundlage:   § 8 Abs.3 Z2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für Klasse B entzogen

-         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und

-         das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gegen diesen Bescheides hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.11.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw wurde am 15.6.2009 betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B amtsärztlich untersucht.

 

Die amtsärztliche  Sachverständige, Frau Dr. E W hat das Gutachten
vom 7.7.2009, San-234707/4-2009 erstellt und dabei näher bezeichnete Befunde – verkehrspsychologische Stellungnahme, fachärztliche Stellungnahme, neurologisch–psychiatrisches Gutachten, Laborbefund und weiteren Laborwerte – verwertet.

 

Im Ergebnis führt die amtsärztliche Sachverständige in diesem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten aus, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B wie folgt geeignet ist:

 

-         befristet geeignet; Nachuntersuchung nach 1 Jahr

                                 mit psychiatrisch-fachärztlicher Stellungnahme

-         Auflage: Kontrolluntersuchung der LFP: SGOT, SGPT, Gamma-GT, MCV,

                  CDT – Wert  im Abstand von zwei Monaten an die Behörde

-         Nachweis der psychosozial-therapeutischen Maßnahmen an die Behörde sowie der Nachweis regelmäßiger fachärztlicher Kontrollen (Facharzt für Psychiatrie) in gleichem Abstand an die Behörde.

 

Die Vorschreibung psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme unmittelbar vor Ablauf der Befristung dient ausschließlich der Vorbereitung der künftigen Entscheidung für die Erteilung der Lenkberechtigung für Zeit nach dem 7.7.2010.

Für eine derartige Auflage bietet das Gesetz keine Grundlage;

VwGH vom 20.4.2004, 2003/11/0315

 

Die Vorlage des Nachweises der psychosozial-therapeutischen Maßnahmen sowie der Nachweis regelmäßiger fachärztlicher Kontrollen (Facharzt für Psychiatrie) wäre zwar sachlich gerechtfertigt, ist jedoch im FSG sowie der FSG-GV nicht vorgesehen – es ist somit rechtlich nicht möglich, dies vorzuschreiben.

 

 

Der Bw hat am 9.7.2009 (Parteiengehör) folgende Erklärung abgegeben:

Ich beantrage die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt:

-         befristet bis 7. Juli 2010

-         Auflage: Kontrolluntersuchung der Leberfunktionsproben SGOT, SGPT, Gamma-GT, MCV, CDT-Wert bis 15. September 2009, 15. November 2009, 15. Jänner 2010, 15. März 2010 und 15. Mai 2010

    an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land

 

Weiters hat der Bw zutreffend darauf hingewiesen, dass – siehe das zitierte amtsärztliche Gutachten – die Vorschreibung der Brille erforderlich ist und ihm auch bisher vorgeschrieben war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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