Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530839/20/Bm/Sta

Linz, 14.07.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau G und des Herrn Dr. F U,  vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F S, B, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6.8.2008, BZ-BA-2-2007, betreffend die Feststellung gemäß § 359b GewO 1994  nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30.06.2009 zu Recht erkannt:

 

          Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6.8.2008, BZ-BA-2-2007, mit der Maßgabe bestätigt, als die zitierte Rechtsgrundlage "§ 359b GewO 1994" zu lauten hat: § 359b Abs.1  und 8 GewO 1994".

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 und 58  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG), §§ 359b Abs.1 Z2  und Abs.8 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6.8.2008, BZ-BA-2-2007, wurde über Ansuchen des Herrn T S, W, festgestellt, dass für die Errichtung und den Betrieb des Gastgartens die in
§ 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber G und Dr. F U innerhalb offener Frist durch ihren anwaltlichen Vertreter Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nicht vorliegen würden, da Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen bzw. nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO vorliegen würden.

 

Bereits unter der unrichtigen Annahme, dass ein Gastgarten ohne lautes Sprechen der Gäste oder ohne ein Lachen von Gästen betrieben werden könnte, habe die schalltechnische Untersuchung von DI W ergeben, das die entsprechenden Grenzwerte generell nicht eingehalten würden, womit sich die Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen erübrigt.

 

Ab Überschreiten der Grenzwerte sei jedenfalls von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen.

 

Weiters habe sich der medizinische Amtssachverständige in der allein zu berücksichtigenden mündlichen Verhandlung am 24.6.2008 dahingehend geäußert, dass eine Gesundheitsschädigung aus medizinischer Sicht bei der gegebenen Situation abzuleiten sei. In der ohne Kenntnis der Nachbarn durchgeführten Verhandlung am 4.7.2008 sei die Belästigungssituation vom medizinischen Amtssachverständigen als "nicht zu gravierend" bewertet worden, was keinesfalls die gegenständliche Genehmigung rechtfertige.

 

Außerdem seien die herangezogenen schalltechnischen Untersuchungsergebnisse lediglich im Hinblick auf eine Lärmstufe 3 gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 herangezogen worden, was nicht zutreffend sei, da beim gegenständlichen Gastgarten in jedem Fall laut sprechende und lachende Gäste auf Grund der Art des Pizzeria-Betriebes anzunehmen seien.

 

Weiters sei die vermeintliche Reduktion von Sitzplätzen nicht geeignet, die entsprechenden Belästigungen im Bereich Lärm und Geruch so zu reduzieren, da die Überschreitungen der Lärmpegel auch bei der Unterhaltung von bloß 2 Personen auftreten würden. Ebenso gehe die Geruchsbelästigung vom Innenbetrieb aus.

Im Übrigen habe der Konsenswerber weder die Veränderung von der baulichen Gestaltung behauptet, noch seien diese tatsächlich durchgeführt worden, weshalb beim zu Grunde liegenden Antrag nach wie vor von 78 Sitzplätzen auszugehen sei.

 

Im Bereich der unerträglichen Geruchsbelästigung könnte durch das bloße Einbringen eines Kontaktschalters, dessen Funktionsfähigkeit offensichtlich nicht gegeben sei, keine erforderliche Reduktion erreicht werden. Jedenfalls sei während des Gastgartenbetriebes die benutzte Tür zum Lokalinnenraum durchgehend geöffnet, weswegen sowohl im Bereich Lärm – als auch im Bereich Geruchsbelästigung die vom Lokalinnenraum ausgehenden Emissionen berücksichtigt hätten werden müssen, was ebenfalls nicht erfolgt sei. Schließlich sei festzuhalten, dass um ca. 22.00 Uhr zwar die Lichter abgedreht würden, die Gäste aber nach wie vor bei Kerzenlicht weit über 22.00 Uhr hinaus sich im Gastgarten befinden und natürlich im lauten Ton kommunizieren und sich lachend unterhalten würden.

 

Weder die Bw noch einer der übrigen betroffenen Nachbarn seien vom Umstand der Verhandlung am 30.7.2008 informiert worden. Ebenso wenig sei den Nachbarn Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Neuerungen im Bereich der unrichtigen Planungsunterlage und der unrichtigen und nicht ausreichend konkretisierbaren neuen Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen geboten worden, weswegen das erstinstanzliche Verfahren zu wiederholen sei.

 

Seitens der erstinstanzlichen Behörde seien keine Erkenntnisgrundlagen hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung des Gastgartenbetriebes durch den Konsenswerber beigeschafft worden, weswegen auch die entscheidungsrelevanten Feststellungen fehlen würden. Im Rahmen einer Verfahrensergänzung sei festzustellen, dass zumindest 78 Sitzplätze im gegenständlichen Gastgarten genutzt würden. Außerdem, dass die Gäste regelmäßig über 22.00 Uhr hinaus sich im Gastgarten befinden und bei Gastgartenbetrieb die Tür zum Lokalinnenraum stets offen sei. Schließlich gebe es keine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage.

 

Der verfahrensgegenständliche Gastgarten befinde sich in einer absoluten Ruhezone, nämlich auf der Außenseite der Stadtmauer vor dem M. Der Bereich, wo sich gastronomisches Leben abspiele, befinde sich innerhalb der Stadtmauern, insbesondere im Bereich der H, keinesfalls aber außerhalb der Stadtmauern.

Wie im Rahmen des Lokalaugenscheines am 24.6.2008 vom schalltechnischen Sachverständigen festgestellt worden sei, sei in dieser lärmberuhigten Zone selbst ein in einiger Entfernung vorbeifahrendes Auto bereits lärmmäßig auffällig. Von einer gegebenen Ortsüblichkeit des Gastgartens könne absolut nicht die Rede sein.

Wie dem Bescheid zu entnehmen ist, dürfte der Konsenswerber im Zeitraum nach Schluss der Verhandlung in I. Instanz einen Gastgartenplan mit 52 Sitzplätzen vorgelegt haben. Ein derartiger Plan ohne jegliche tatsächliche Änderung des zu genehmigenden Gastgartens vermöge im Nachhinein keine geeignete Grundlage für eine Änderung des Antrages auf Betriebsanlagengenehmigung des Gastgartens sein. Es liege auf der Hand, dass ohne konkrete Änderungsmaßnahmen, die gegenüber der Behörde zu dokumentieren gewesen wären, sich keine Änderung des ursprünglichen Gastgartenvolumens ergebe.

Keinesfalls reiche die Vorlage eines Planes betreffend einer Tischanordnung aus, um eine rechtswirksame Einschränkung des Antrages anzunehmen.

 

Um die unverhältnismäßigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Belästigungen im Bereich Lärm, Geruch und Gesundheit zu vermeiden, hätte es durchführbarer oder exekutierbarer Auflagen bedurft, die bei der gegenständlichen Situation zu Reduktion der erforderlichen Immissionen geführt hätte.

Auch die Anwendung des Bewertungsmaßstabes einer durchschnittlichen Besetzung des Gastgartens sei unrichtig. Die gewerbebehördliche Bewertung sei vom Blickpunkt der Vollauslastung des Gastgartens auszugehen.

Da somit bei einer Gesamtbetrachtung keinesfalls sichergestellt sei, dass Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarn im Bereich Lärm, Geruch und Gesundheit vermieden werden könnten, ist dem gegenständlichen Antrag auf Genehmigung des Gastgartenbetriebes die Genehmigung zu versagen.

 

Aus den erwähnten Gründen werden daher die Berufungsanträge gestellt, die Berufungsbehörde möge den Bescheid der Stadt Wels dahingehend abändern, dass der Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlagenänderung für einen Gastgartenbetrieb abgewiesen wird, in eventu möge der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze aufgehoben werden und das Verfahren zur Durchführung eines ordentlichen Gewerberechtsverfahrens ohne Einschränkung auf ein vereinfachtes Verfahrens zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in der Verfahrensakt der Erstinstanz zu BZ-BA-2-2007 sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen.

Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 30.6.2009 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. An der Verhandlung hat der Berufungswerber Dr. F U, sein Rechtsvertreter, der Konsenswerber und dessen Rechtsvertreter sowie Vertreter der belangten Behörde teilgenommen.

 

4.1. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der lärmtechnische Amtssachverständige ein lärmtechnisches Gutachten abgegeben und kommt darin zu folgenden Ergebnissen:

"Eingangs wird festgehalten, dass es Aufgabe der lärmtechnischen Beurteilung war, zunächst die unterschiedlichen Prognosewerte der Gutachten von DI W und von Univ.-Doz. Mag. Dr. H zu prüfen.

 

Die Prüfung ergab, dass die Berechnungen von Dr. H nicht den reflektierenden Boden und die reflektierende Hausfassade berücksichtigen und damit zu deutlich geringen Prognosewerten kommt. Bei den Berechnungen von DI W sind diese relevanten Umstände berücksichtigt.

Von Dr. H wurden ebenfalls messtechnische Erhebungen der örtlichen Ist-Situation durchgeführt und gaben diese für den vergleichbaren Zeitraum die annähernd gleichen Werte wie jene Messungen von DI W.

Das relevante Beweisthema ist im gegenständlichen Verfahren die Liegenschaft des Berufungswerbers U. Diese befindet sich, ausgehend vom Gastgarten gesehen, rechtsseitig und weist dieses Objekt im Obergeschoß vier Fenster auf. Bei dem am heutigen Tag durchgeführten Ortsaugenschein war festzustellen, dass vom Gastgarten aus gesehen die ersten beiden Fenster zu einem Badezimmer und die beiden nächstgelegenen zu einem begehbaren Schrankraum gehören. Von diesem begehbaren Schrankraum geht es in weiterer Folge über eine Tür in das Schlafzimmer. Dieses Schlafzimmer hat in Richtung Gastgarten in der bestehenden Dachfläche keine Fensteröffnungen, sehr wohl jedoch in der gegengesetzten Richtung. Die Fenster weisen Richtung Innenhof bzw. in Richtung H/A. Die vorgefundenen Fenster sind relativ klein, wodurch der von DI W getroffene Ansatz einer Pegelabnahme von 5 dB beim Schalleintritt über das vollständig geöffnete Fenster als zu gering angesehen wird. Die praktische Messerfahrung bei Fenstern dieser Größenordnung ergab Pegelabnahmen in der Größenordnung von 7 bis 8 dB.

 

Betrachtet man die prognostizierten Werte für den gegenständlich relevanten Nachbarbereich (es sind dies die Rechenpunkte 8 bis 11 der schalltechnischen Untersuchen von DI W), so zeigen sich deutlich reduzierte Werte gegenüber den nächstgelegenen Nachbarbereichen (dies sind die Rechenpunkte 6 und 7 der schalltechnischen Untersuchung). Die aus dem Gastgartenbetrieb zu erwartenden Schallimmissionen werden in Bezug auf den relevanten Nachbarbereich, das ist aus fachlicher Sicht das Schlafzimmer der Berufungswerber, hinsichtlich des Gesprächslärms keine Auffälligkeiten gegenüber der vorhandenen Ist-Situation aufweisen. Es wird demnach kein informationshältiger Lärm immer wieder oder auch andauernd wahrnehmbar sein. Es werden nur gelegentlich einzelne Schallpegelspitzen auftreten. Vorausgesetzt wird bei diesen Ausführungen, dass die im erstinstanzlichen Verfahren vorgeschriebenen Auflagen umgesetzt werden, insbesondere wird hier auf die Abschaltung der Musikanlage während des Gastgartenbetriebes verwiesen."

 

4.2. Basierend auf diesem lärmtechnischen Gutachten führte der medizinische Amtssachverständige aus:

"Im Laufe der heutigen Verhandlung wurde ein Lokalaugenschein beim Berufungswerber U – laut Verhandlungsleiterin zu beurteilender Immissionspunkt – durchgeführt. Dabei zeigte sich, dass die zum gegenständlichen Gastgarten gerichteten Fenster, Fenster des Bades bzw. eines Schrankraumes sind. Vom Schrankraum führt eine Tür in einen Schlafraum. Das Fenster dieses Schlafraumes ist an der dem gegenständlichen Gastgarten abgewandten Seite situiert. In Richtung Gastgarten ist kein Fenster angebracht.

 

Der nunmehr zu beurteilende Immissionspunkt ist ein grundsätzlich anderer Punkt und bezieht sich auf Immissionspunkt U. Nach den Ausführungen des lärmtechnischen SV wird an diesem Immissionspunkt ein informationshältiger Lärm nicht immer wieder und nicht andauernd wahrnehmbar sein, weshalb nachhaltige erhebliche Belästigungsreaktionen nicht zu erwarten sind."

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.     jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

2.     das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden.

 

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

 

Gemäß § 359b Abs.8 sind nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs.1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs.1 Z1 oder 2, Abs.4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs.2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

 

 

5.2. Aus der vorgenannten Bestimmung des § 353 GewO 1994 ergibt sich, dass das gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren ein Projektsverfahren darstellt, in dem der Beurteilung die entsprechenden Projektsunterlagen zu Grunde zu legen sind. Den Projektsunterlagen kommt demgemäß insofern wesentliche Bedeutung zu, als sie zum einem die Grundlage der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage bilden und zum anderen die Projektsunterlagen einen Bestandteil des Bescheides bilden und damit auch in der Folge noch überprüft werden kann, in welcher Form die Anlage genehmigt worden ist.

 

Mit Eingabe vom 4.5.2006 hat Herr T S (mittlerweile ist als Konsenswerber in das Verfahren Herr B S H eingetreten) um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines Gastgartens, auf Gst. Nr. und W, angesucht.

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ergänzend ein Sitzplatzplan vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Gastgarten über 52 Sitzplätze verfügt; weiters wurde im Zuge der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten  mündlichen Verhandlung die Betriebszeiten auf Dienstag bis Sonntag 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr eingeschränkt.

Im Grunde dieses Ansuchen und der vorgelegten Projektsunterlagen wurde von der belangten Behörde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 durchgeführt.

 

Soweit die Bw vorbringen, im gegenständlichen Gastgarten würden 78 Sitzplätze genutzt werden und die Gäste regelmäßig über 22.00 Uhr hinaus sich im Gastgarten befinden, ist hiezu auszuführen, dass das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein Projektsverfahren darstellt, in dem der Beurteilung die Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Bei der Entscheidung der Behörde haben daher Anlagen, Anlagenteile oder Betriebsweisen außer Betracht zu bleiben, die nicht Gegenstand des Genehmigungsansuchen sind. Vorliegend wurden vom Konsenswerber 52 Sitzplätze und eine Betriebszeit lediglich bis 22.00 Uhr beantragt und war sohin dieser Umfang auch der lärmtechnischen Beurteilung zu Grunde zu legen.

Sollte tatsächlich ein Betrieb über den genehmigten Umfang erfolgen, würde das eine Verwaltungsübertretung darstellen.

 

Unbestritten ist, dass die gastgewerbliche Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die in § 359b Abs. 1 Z2 leg.cit. enthaltenen Messgrößen nicht überschreitet.

 

Im nach § 359b GewO 1994 durchgeführten vereinfachten Verfahren kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen (vgl. VwGH vom 13.12.2000, 2000/04/0095 und die dort zitierte Vorjudikatur). Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl. VfGH vom 3.3.2001, G/87/00, VwGH vom 9.10.2000, 2002/04/0130 ua.).

 

Dieses Anhörungsrecht wurde von der Erstinstanz durch die Ladung der berufungsführenden Nachbarn zum Lokalaugenschein sichergestellt und von den Nachbarn durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 24.6.2008 auch wahrgenommen. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurden von den Berufungswerbern Einwendungen wegen befürchteter Lärm- und Geruchsbelästigung vorgebracht.

In weiterer Folge wurde von der Erstbehörde eine weitere mündliche Verhandlung am 30.7.2008 unter Beiziehung der erforderlichen Amtssachverständigen - allerdings ohne Beiziehung der Nachbarn - durchgeführt.

Diese Nichteinbeziehung der Nachbarn stellt allerdings entgegen dem Vorbringen der Berufungswerber keinen Verfahrensmangel dar, da die im Verfahren gemäß
§ 359b Abs.1 Z2 erforderliche Einzelfallprüfung nach dem VfGH-Erkenntnis vom 11.3.2004, G124/03, V86/03, ohne diesbezügliche Mitwirkung der Nachbarn als Parteien vorzunehmen ist.

Ebenso wenig stellt die von den Berufungswerbern gerügte nicht bekannt gegebene Projektsänderung einen Verfahrensmangel dar. Die Vorverlegung des Endes der Betriebszeit des Gastgarten von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr auf 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr stellt eine Einschränkung des beantragten Konsenses und damit eine Verbesserung für die Nachbarn dar, die ihre subjektiven Interessen nicht berühren.

 

Wenn von den Berufungswerbern Einwendungen wegen befürchteter unzumutbarer Belästigungen oder Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO 1994 vorgebracht werden, so ist hiezu unter Hinweis auf die bereits oben zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festzustellen, dass diesbezüglich eine Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht vorliegt.

Dennoch wurde im Zuge des Berufungsverfahren eine mündliche Berufungsverhandlung unter Beiziehung auch der berufungsführenden Nachbarn durchgeführt und sich mit den Einwendungen der Nachbarn und deren Situation auseinandergesetzt.

Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass sich die bestehende Lärmsituation für die berufungsführenden Nachbarn nicht ändert und kein informationshältiger Lärm immer wieder oder auch andauernd wahrnehmbar sei; nur gelegentlich werden einzelne Schallpegelspitzen auftreten. Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde ausgeführt, dass auch bei Wahrnehmung einzelner Schallpegelspitzen mit keinen erheblichen Belästigungsreaktionen für die berufungsführenden Nachbarn  zu rechnen ist.

 

Soweit die Berufungswerber vorbringen, dass die Betriebszeit bzw. Auflagen nicht eingehalten werden, so ist hiezu auszuführen, dass dies nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Versagung einer Genehmigung bilden kann; diesbezüglich wird auf die Möglichkeit des behördlichen Überprüfungsverfahrens durch die Bezirksverwaltungsbehörde hingewiesen.

Das Gleiche gilt für die eingewendete Geruchsbelästigung durch die befürchtete Nichteinhaltung der diesbezüglich vorgeschriebenen Auflage.

 

Aus den oben genannten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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