Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550485/6/Kl/Rd/Hu

Linz, 05.08.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über den Antrag der L u M, vertreten durch Mag. T H und Dr. J H-L, vom 31.7.2009 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren der Verein zur Förderung der Infrastruktur der Gemeinde W & Co KG betreffend das Vorhaben "Gemeindezentrum W, Platzoberfläche, Ortsplatz", zu Recht erkannt:

 

Dem Antrag wird stattgegeben und der Auftraggeberin Verein zur Förderung der Infrastruktur der Gemeinde W & Co KG die Erteilung des Zuschlags bis zur Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren, längstens aber bis 30. September 2009, untersagt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 1, 2, 8 und 11 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 – Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 31.7.2009 hat die L u M (im Folgenden: Antragstellerin) einen Antrag auf  Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren, zu untersagen, gestellt. Im Übrigen wurde die Zuerkennung der entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von  900 Euro beantragt.

 

Begründend führte die Antragstellerin eingangs hiezu aus, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich, welcher nach den Bestimmungen für nicht-offene Verfahren ohne vorige Bekanntmachung ausgeschrieben worden sei. Es werde die Zuschlagsentscheidung angefochten.

 

Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin zur Teilnahme zugelassen und eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten habe. Der 8.7.2009 wurde als Frist zur Abgabe des Angebots festgelegt. Die Antragstellerin habe fristgerecht ein ausschreibungskonformes und mangelfreies Angebot gelegt.

Am 8.7.2009 habe die Angebotseröffnung stattgefunden und sei das Angebot der Antragstellerin als Nr.10 mit einem Angebotspreis von 397.755,31 Euro verlesen worden. Das Angebot der T mit der Nr. 12 sei mit einem Angebotspreis von 364.156,15 Euro verlesen worden. Alle anderen Anbote seien teurer gewesen. Unter Pkt. 00 11 24 D der Aufforderung zur Angebotslegung sei der Angebotspreis als einziges Zuschlagskriterium angeführt worden. Mit 24.7.2009 sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, dem Angebot der T als Billigstbieterin mit einer Vergabesumme von 364.156,15 Euro, den Zuschlag erteilen zu wollen.

 

Die Antragstellerin habe ein maßgebliches Interesse am konkreten Auftrag. Zum Schaden wurde ausgeführt, dass der Antragstellerin ein Schaden durch den nicht erhaltenen Auftrag entstehen würde. Ebenso drohe der Verlust eines Referenzprojektes sowie des entgangenen Deckungsbeitrages. Auch würden die Kosten für die Angebotserstellung frustriert werden.

 

Die Antragstellerin erachte sich in ihrem Recht auf vergaberechtskonforme Zuschlagserteilung, auf Gleichbehandlung aller Bieter, auf Ausschluss nicht geeigneter Bieter sowie auf Ausscheiden ausschreibungswidriger Angebote, verletzt.

 

Zu den Gründen für die Rechtswidrigkeit wurde vorgebracht, dass bei einer vergaberechtskonformen Prüfung die T wegen fehlender Referenzen ausgeschieden hätte werden müssen, zumal wie in Pkt. 0 11 13 B der Aufforderung zur Angebotslegung als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit eine Referenzliste der in den letzten 5 Jahren erbrachten Leistungen, über deren Ausführung mit Angabe des Ortes, der Zeit und des Wertes der Leistungserfüllung sowie der Auftraggeber gefordert wird. Gemäß den ergänzenden Erklärungen zur Aufforderung zur Angebotslegung seien keine Sub-Unternehmervergaben zulässig, im Vergabefall seien Referenzen von ähnlichen Bauvorhaben beizubringen.

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfüge jedoch nicht über ein Referenzprojekt für die Herstellung einer Platzoberfläche in ähnlicher Größe wie der konkrete ausgeschriebene Vertrag. In der Vergangenheit habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin keine vergleichbaren Aufträge in der alleinigen Verantwortung des Hauptauftragnehmers, sondern nur als Subunternehmer abgewickelt. Als solche sei sie nicht für die technische Leistung zuständig, sondern nur eingebettet in das organisatorische Schema des jeweiligen Hauptauftragnehmers. Damit sei ungeachtet der handwerklichen Verarbeitungsqualität der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keine einschlägige Referenz gegeben und die technische Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen.

Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei auch wegen Ausschreibungswidrigkeit hinsichtlich des angebotenen Fugenvergussmörtels und der technischen Beständigkeit auszuscheiden gewesen.

 

Gemäß Pkt. 30 12 05 A der Aufforderung zur Angebotsabgabe sei das Liefern und Verfüllen der Pflastersteine mit Fugenvergussmörtel SAMCO 88 unter Anwendung des Verarbeitungsverfahrens ACOSIM AG anzubieten gewesen. Der Mörtel sei auf die gesamte Fugentiefe einzubringen und mit einer patentierten Rüttelplatte oder Rüttelwalze zu verdichten. Die Reinigung von überschüssigen Mörtelresten habe mit einer Schwammputzmaschine mit geringst möglichem Wasserbedarf schonend zu erfolgen (eine Reinigung mittels Sägespänen, Wasserschlauch oder Hochdruckreiniger sei nicht zulässig). Weiter seien Mindestanforderungen an den Fugenmörtel im eingebauten Zustand zu erreichen, und zwar Druckfestigkeit mindestens 40 N/mm² B 400 und Frost- und Tausalzbeständigkeit in Anlehnung an die ÖNORM B 3258.

Von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei das Produkt DURIMENT PFS/2 angeboten worden. Dieses sei technisch nicht gleichwertig. Während nämlich die Aufforderung zur Angebotslegung die Reinigung von überschüssigen Mörtelresten mit einer Schwammputzmaschine mit geringst möglichem Wasserbedarf und in schonender Weise verlange und eine Reinigung mittels Sägespänen, Wasserschlauch oder Hochdruckreiniger nicht zulasse, sei es bei dem Produkt DURIMENT PFS/2, wie sich aus dem Abschnitt "Verarbeitung" von dessen Datenblatt ergebe, gerade nicht der Fall. Danach werde die Oberfläche mit einem Wasserstrahl und einem Besen gereinigt. Verbleibende Mörtelreste werden mit Sägemehl aufgenommen.

 

Weiters verlange die Aufforderung zur Angebotslegung die Erfüllung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Druckfestigkeit und der Frost- und Tausalzbeständigkeit im eingebauten Zustand. Die technischen Werte des durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin angebotenen Produkts werden jedoch nicht im eingebauten Zustand nachgewiesen, sondern nur im Laborversuch und nicht von einer akkreditierten Prüfanstalt. Das gelte sowohl für die Mindestanforderung hinsichtlich Druckfestigkeit und Frost-/Tausalzbeständigkeit als auch für Haftzugkraft bzw Biegezugfestigkeit. Schließlich weise das angebotene Produkt keine CE-Kennzeichnung auf. Es sei also hinsichtlich der angebotenen Verfugung und der Beständigkeit nicht gleichwertig. Es wäre daher das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen.

 

Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin könne auch nicht als Alternativangebot verstanden werden, zumal die Abgabe von Alternativangeboten gemäß Pkt. 00 11 09 D nur neben einem ausschreibungsgemäßen Hauptangebot zulässig sei. Von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei jedoch nur ein Hauptangebot gelegt worden. Vielmehr sei ein anderes als das ausgeschriebene Produkt angeboten worden und hätte der Bieter dessen Gleichwertigkeit mit dem ausgeschriebenen Produkt durch Vorlage entsprechender Nachweise belegen müssen. Wenn das vom Bieter genannte Erzeugnis aber nach sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entspricht, sei das Angebot ausschreibungswidrig und wäre auszuscheiden gewesen. Die Nichtvorlage von Nachweisen der Gleichwertigkeit stelle einen unbehebbaren Angebotsmangel dar und führe dies zum Ausscheiden.

 

Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verweist die Antragstellerin auf die Ausführungen zum Hauptantrag und führt zur Interessensabwägung aus, dass ein gelinderes Mittel zu dem Zweck, die konkret drohende Schädigung der Antragstellerin zu verhindern, nicht zur Verfügung stehe. Insbesondere seien keine Interessen der Auftraggeberin gegen die beantragte einstweilige Verfügung ersichtlich. Die Dauer von Nachprüfungsverfahren seien beim Projektzeitplan mit einzuberechnen. Öffentliche Interessen, welche der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstehen, waren nicht zu erkennen.        

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat die Verein zur Förderung der Infrastruktur der Gemeinde W & Co KG als Auftraggeberin am Nachprüfungs­verfahren beteiligt. Von der Auftraggeberin wurden der Gesellschaftsvertrag und die Vereinssatzungen vorgelegt. Ihrer Stellungnahme vom 4.8.2009 verweist die Auftraggeberin auf Pkt. 00 11 11 ff des LV dahingehend, dass Nachweise erst bei Aufforderung durch den Ausschreiber beizubringen seien (00 11 15 B LV). Somit sei der reguläre Zeitpunkt der Beibringung von Nachweisen erst mit gesetzter Frist durch den Auftraggeber definiert (vgl. § 70 Abs.3 BVergG). Die präsumtive Zuschlagsempfängerin sei mit Schreiben vom 10.7.2009 aufgefordert worden, eine letztgültige Lastschriftenanzeige FA, einen letztgültigen Kontoauszug der SVA, eine Bonitätsauskunft der Hausbank, einen Nachweis der Gewerbeberechtigung, eine Referenzliste mit Wert der Leistungserfüllung + Auftraggeber zu übermitteln sowie die personelle Ausstattung bekannt zu geben. Diese Nachweise seien fristgerecht erbracht worden und haben die Nachweise über die berufliche Befugnis, Zuverlässigkeit sowie finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit keinen Anlass zur misstrauischen Hinterfragung der restlichen Bescheinigungen und Referenzen gegeben. Die Referenzliste von 2007 bis 2009 weise nach Summe der Auftragsvolumina auch einzelne Projekte auf, welche die hier gegenständliche Vergabesumme überschreite. Die von der Antragstellerin interpretierte Anforderung, ein oder mehrere Referenzobjekte zu fordern, die genau den Auftragsgegenstand wiedergeben, dh eine vergleichbare Fläche von 1100 , könne aus dem Wortlaut "ähnliche Bauvorhaben" nicht abgeleitet werden. Hier seien vorweg keine Aussagen bzgl. quantitativen oder qualitativen Kriterien getätigt worden bzw soll der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleiben und somit der Vergleich anhand der Auftragssumme ein, im Ermessen des Auftraggebers liegendes, adäquates Mittel darstelle.

Bezüglich der Beschwerde der Unzulässigkeit, erbrachte Leistungen als Subunternehmer für Referenzen heranzuziehen, werde auf RV 1171 BlgNR 22.GP 65 verwiesen. Dort werde zur Bestimmung des § 75 überdies festgehalten, dass Leistungserbringungen als Subunternehmer als Referenz angeführt werden könne. Die Wendung "keine Sub-Unternehmervergaben zulässig" beziehe sich auf die prinzipielle Erbringung der Leistung, den Hauptauftrag nicht gesamt durch Subunternehmer abzuwickeln. Abschließend sei zu Pkt. 1.8.1. der Antragstellerin festzuhalten, dass sowohl die Referenzen nach dem im LV beschriebenen Verfahren korrekt eingefordert als auch die Referenzliste vom Auftraggeber in der gesetzten Frist übermittelt und diese in kumulativer Hinsicht neben den anderen erbrachten Nachweisen vom Auftraggeber in seiner Verhältnismäßigkeit zum Auftragsgegenstand als auch zu den anderen erbrachten Nachweisen gewürdigt worden sei. Bezüglich des Nachweises der Druckfestigkeit, Frost- und Tausalzbeständigkeit sei von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ein Prüfzeugnis der staatlich akkreditierten Oö. Boden- und Baustoffprüfstelle GmbH vorgelegt worden und sei darin die Gleichwertigkeit mit der Expositionsklasse XF4 bescheinigt worden. Bezüglich der geforderten speziellen Verarbeitungsrichtlinie werde auf das Protokoll vom 24.7.2009 verwiesen, in dem eine wie im LV beschriebene Verarbeitung zugesichert und auch hiefür eine 10jährige Gewährleistung für das Produkt gegeben worden sei. Es werde die Aufhebung der einstweiligen Verfügung sowie die Einstellung des Nachprüfungsverfahrens beantragt. Der Stellungnahme waren die oben angesprochenen Beilagen angeschlossen.

 

3.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 (Oö. VergRSG 2006) regelt dieses Landesgesetz den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesen (Vergabeverfahren), die gemäß Art.14b Abs.2 Z2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.

 

Gemäß Art.14b Abs.2 Z2 lit.c B-VG ist die Vollziehung Landessache hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art.126b Abs.2, soweit sie nicht unter die Z1 lit.c fällt, sowie der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs.3 und Art. 127a Abs.3 und 8.

 

Gemäß Art. 127a Abs.3 überprüft der Rechnungshof weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.

 

Gemäß Art.14b Abs.2 B-VG letzter Satz gelten Gemeinden unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner als Rechtsträger, die im Sinne der Z1 lit.b und c und der Z2 lit.b und c der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen.

 

Aufgrund des vorgelegten Gesellschaftsvertrages der Kommandit­gesellschaft "Verein zur Förderung der Infrastruktur der Gemeinde W  & Co KG" ist persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der Verein zur Förderung der Infrastruktur der Gemeinde W. Dieser Verein bringt in die Gesellschaft lediglich seine Arbeitskraft ein. Kommanditistin der Gesellschaft ist die Gemeinde W, die zur Leistung einer Geldeinlage in Höhe von 1.000 Euro verpflichtet ist.

 

Aufgrund der oben zitierten Bestimmungen des B-VG ist die Vollziehung Landessache hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch ein Unternehmen, an dem eine Gemeinde, unabhängig von ihrer Einwohnerzahl mit mindestens 50 % am jeweiligen Unternehmenskapital beteiligt ist (Art.14b Abs.2 Z2 lit.c B-VG). Die Gemeinde W leistet die gesamte finanzielle Einlage in der KG und wird diese auch inhaltlich von der Gemeinde beherrscht. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Verein zur Förderung der Infrastruktur der Gemeinde W & Co KG öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs.1 Z2 lit.c BVergG 2006 und somit § 1 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 ist und daher das gegenständliche Nachprüfungsverfahren den Bestimmungen des Oö. VergRSG 2006 unterliegt.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 1 Abs.1 leg.cit.

 

3.2.  Gemäß § 2 Abs.3 Oö. VergRSG 2006 ist der Unabhängige Verwaltungssenat bis zur Zuschlagsentscheidung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens und die dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z16 lit.a BVergG 2006) des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte.

 

Der gegenständliche Antrag ist rechtzeitig und zulässig. Aufgrund der Höhe des Auftragswertes des ausgeschriebenen Bauauftrages sind die Bestimmungen für den Unterschwellenbereich anzuwenden.

 

3.3. Gemäß § 8 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet scheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern.

 

Gemäß § 11 Abs.1 leg.cit. hat der Unabhängige Verwaltungssenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bieter bzw. Bewerberinnen oder Bieterinnen und des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf ihre Erlassung abzuweisen.

 

Gemäß § 11 Abs.3 leg.cit. ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft.

 

3.4.  Bereits zu der vorausgegangenen sinngemäßen Regelung des Bundes­vergabe­gesetzes 1997 führte Elsner, Vergaberecht (1999), auf Seite 86 aus: Die Entscheidung hängt von einer Abwägung der möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers und einem allfälligen besonderen öffentlichen Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens ab. Dabei muss es sich um ein "besonderes" öffentliches Interesse handeln. Es wird nämlich (hoffentlich) bei jeder öffentlichen Auftragsvergabe ein öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens und Vergabe eines Auftrages bestehen. Aber auch daran, dass Vergabeverfahren fehlerfrei ablaufen, besteht öffentliches Interesse. Eine Nichterlassung einstweiliger Verfügungen wird daher nur bei sonstiger Gefahr für Leib und Leben und besonderer Dringlichkeit zulässig sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn besondere Interessen der Daseinsvorsorge gefährdet würden.

 

Art.2 Abs.4 Satz 1 der Rechtsmittelrichtlinie darf nicht fälschlicherweise so ausgelegt werden, dass der vorläufige Rechtsschutz regelmäßig leerläuft. Mit diesem Interesse ist nicht das bei jeder Auftragsvergabe bestehende öffentliche Interesse an der zügigen Abwicklung gemeint. Nach der Beschlusspraxis des EuGH kommt es in der Interessensabwägung maßgeblich darauf an, wer durch sein Verhalten die besondere Dringlichkeit der Auftragsvergabe verursacht hat. Für die öffentlichen Auftraggeber ergibt sich daraus eine echte Obliegenheit zu rechtzeitig geplanten und durchgeführten Beschaffungsvorgängen. Das Rechtsschutzinteresse des diskriminierten Bieters kann insoweit nur vom vorrangigen Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter der Allgemeinheit zurückgedrängt werden (vgl. Schenk, Das neue Vergaberecht, 1. Auflage 2001, S. 172f).

 

Auch der Verfassungsgerichtshof hat insbesondere in seiner Entscheidung zu Zl. B 1369/01 vom 15.10.2001 ein öffentliches Interesse im Hinblick auf das Postulat effizienten Einsatzes öffentlicher Mittel in der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter gesehen, dem die Nachprüfung des Vergabe­verfahrens letztlich dienen soll.

 

3.5. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben nicht um eine vordringliche Leistungserbringung handelt, kann daraus geschlossen werden, dass eine Gefährdung von Leib und Leben nicht aktuell ist. Auch trifft die Auftraggeberin im Hinblick auf die Rechtsnatur des Provisorialverfahrens und auf die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien im Verwaltungsverfahren die Behauptungslast betreffend die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen. Die Auftraggeberin hat im Verfahren konkrete, mit der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung drohende Nachteile nicht dargelegt, sodass davon auszugehen ist, dass die nachteiligen Folgen des vorläufigen Zuschlagsverbotes nicht überwiegen und daher dem Antrag stattzugeben ist (vgl. BVA 1.12.2000, N-56/00-9).

 

Die Antragstellerin hat denkmöglich ausgeführt, dass ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Entgang des Auftrages droht, sohin ein Schaden, der nur durch die vorläufige Untersagung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann. Abgesehen von dem vorausgesetzten öffentlichen Interesse an der Vergabe des gegenständlichen Auftrages ist aber ein darüber hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens weder durch die Auftraggeberin vorgebracht worden noch dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Kenntnis gelangt. Vielmehr ist bei der Interessensabwägung iSd Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen, dass die Auftraggeberin ein Interesse an einem rechtmäßigen Vergabeverfahren haben muss. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Vergabe­kontrollinstanzen, dass ein öffentlicher Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes für eine Auftragsvergabe die Möglichkeit von Nachprüfungsverfahren und die damit einhergehende Verzögerung ins Kalkül zu ziehen hat, zu verweisen. Dass sich durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Verzögerung der Bedarfsdeckung und ein organisatorischer und finanzieller Mehraufwand ergeben können, liegt in der Natur der Sache. Da - wie bereits erwähnt - kein darüber hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an einem möglichst raschen Vertragsabschluss geltend gemacht wurde und auch nicht auf der Hand liegt, war dem Antrag stattzugeben.

 

Die im Vorbringen der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind zumindest denkmöglich. Eine Überprüfung, ob die behaupteten Rechtswidrigkeiten auch tatsächlich vorliegen, war im Rahmen des Provisorialverfahrens nicht durchzuführen.

 

Die Dauer der Aussetzung der Zuschlagserteilung ergibt sich aus § 11 Abs.3 Oö. VergRSG 2006 iVm § 20 Abs.1 Oö. VergRSG 2006.

Gemäß § 20 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 ist über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers bzw. eine Auftraggeberin unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

 

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für den  Unabhängigen Verwaltungssenat somit die Möglichkeit besteht, die Aussetzung der Zuschlags­erteilung für zwei Monate, auszusprechen.

 

Die einstweilige Verfügung ist gemäß § 11 Abs.4 Oö. VergRSG 2006 sofort vollstreckbar.

 

4. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Ilse Klempt

 

 

 

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