Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260404/2/Wim/Pe/Ps

Linz, 08.07.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn E P, L, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. März 2008, Zl. Ge96-30-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II.        Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 44a und 45 Abs.1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. März 2008, Zl. Ge96-30-2007, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs.2 Z4 iVm § 31 Abs.1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als Inhaber der Betriebsanlage in M, L, zu verantworten, dass zumindest am 30.11.2006 – festgestellt anlässlich einer Überprüfung durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter Beiziehung einer Amtssachverständigen für Wasserbautechnik – auf den Grundstücken Nr. , und, alle KG- und Stadtgemeinde M, die Wachplatzfläche und der nunmehrige Zerlegungsplatz gegenüber dem ursprünglichen Ausmaß (genehmigt ca. 20 x 40 m) wesentlich vergrößert und die Bodenbefestigung mangelhaft ausgeführt wurde. Die Abgrenzungen dieser Fläche wurden durch Betonhochzüge hergestellt; diese waren jedoch durch das Befahren mit LKW oder auch Stapler bereits stark beschädigt (die Oberfläche und das Gefälle zum Einlaufschacht des Zerlegeplatzes waren in keiner Weise dicht).

Durch die gelagerten Fahrzeugteile, an denen noch Mineralöle haften und enthalten waren, ergeben sich nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser. Weder der durch eine Betonschicht zwar provisorisch befestigte Zerlegungsplatz noch der übrige Bereich des Betriebsareals besaßen taugliche Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers, durch welche das Einsickern von Mineralölverunreinigungen in das Erdreich verhindert wird.

Auf dem Grundstück Nr. wurden sowohl fahrbereite LKW aber auch nicht fahrbereite LKW, Motorblöcke, Getriebeteile, Achsen und Achsteile, etc. vorgefunden werden, wovon einige Motorblöcke und Fahrzeugteile auf Paletten und in Gitterboxen gelagert, andere jedoch einfach auf dem unbefestigten Untergrund abgestellt waren. Die meisten der vorgefundenen nicht fahrbereiten Fahrzeuge und die gelagerten Fahrzeugteile enthielten Schmierstoffe bzw. hafteten diesen Schmierstoffe an. Die vorgefundenen Fahrzeuge und Fahrzeug­teile waren nicht oder nur unzureichend vor Witterungseinflüssen geschützt.

Für Zerlege- und Ausbauarbeiten stand eine befestigte Fläche im nordwestlichen Teil des Grundstückes zur Verfügung, welche (laut ihrer Aussage) über einen Mineralölabscheider entwässert wird. Diese Fläche war am Überprüfungstag ebenfalls mit Motorblöcken und Fahrzeugteilen voll gestellt. In diesem Bereich wurden auch mehrere Gebinde (50 und 200 l Spanring- und Stahlspundfässer) vorgefunden werden, die teilweise mit Altöl gefüllt waren.

Die gesamte Fläche des Grundstückes Nr. wurde zumindest am Überprüfungstag als Lagerplatz für Fahrzeugteile herangezogen; teilweise waren auf dieser Fläche auch Container und ehemalige LKW-Aufbauten abgestellt, die ebenfalls für die Lagerung von Fahrzeugteilen herangezogen wurden (Auf Grund der Übereinanderlagerung und der ungeordneten Lagerverhältnisse konnte nicht in alle Bereiche dieses Grundstückes Einsicht genommen werden). Es wurden auch auf diesem Grundstück gebrauchsfähige und teilweise nicht mehr gebrauchsfähige LKW-Reifen, Fahrzeugachsen, beschädigte Fahrerkabinen, Kardanwellen, Spurstangen, Federbälge und Federpakete, Getriebeteile etc. vorgefunden, die teilweise mit Schmierstoffen behaftet waren bzw. wurden viele der Teile auf Grund der vor Witterungseinflüssen ungeschützten Lagerung unbrauchbar. Bei einem Auftreffen von Niederschlägen können, bei den vor Witterungseinflüssen ungeschützten Teilen, die anhaftenden Schmierstoffe ebenfalls abgewaschen werden und in den unbefestigten Untergrund gelangen.

Durch diese Maßnahmen und durch die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt beim Betrieb ihrer zumindest zum Teil konsenslosen Anlage haben Sie eine mögliche Gefahr für Gesundheit von Mensch und Tier herbeigeführt (durch mögliche Austritte bzw. Auswaschungen von Betriebsmitteln).“

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass der Bw an diesem Tag tatsächlich Verladearbeiten durchgeführt habe. Als Beweis wurden verschiedene Rechnungen vorgelegt. Für den Verkauf müssten die Motoren auf- und vorbereitet werden, damit ein Absatz und Gewinn erzielt werden könne. Der Transporteur liefere auch erst dann weiter, wenn er die entsprechenden Zahlungen erhalten habe, weshalb die Fahrzeuge und Motoren länger auf dem Grundstück des Bw und in weiterer Folge beim Transporteur stünden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da bereits nach der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 137 Abs.2 Z4 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs.1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.

 

Gemäß § 31 Abs.1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
  2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Gemäß § 59 Abs.1 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen.

 

5.2. Was den vorstehenden Punkt 1 des § 44a Z1 VStG anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den Punkt 2 anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, zu § 44a Z1 VStG).

 

Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde praktisch undifferenziert der Befund der Amtsachverständigen übernommen, wobei hier keine Unterscheidung in rechtlich relevante und nicht relevante Tatbestände erfolgt ist. So wurde keine genaue Zuordnung der wassergefährdenden Stoffe und damit der konkreten Gefährdungen zu den einzelnen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen vorgenommen. So findet sich im Absatz 3 des Spruches die Formulierung, dass sowohl fahrbereite Lkw, aber auch nicht fahrbereite Lkw Motorblöcke, Getriebeteile, Achsen und Achsteile vorgefunden wurden, wovon einige Motorblöcke und Fahrzeugteile auf Paletten und in Gitterboxen gelagert, andere jedoch auf dem befestigten Untergrund abgestellt waren. Die "meisten" der vorgefundenen nicht fahrbereiten Fahrzeuge und der gelagerten Fahrzeugteile haben Schmierstoffe enthalten bzw. hätten diesen Schmierstoffe angehaftet. Die vorgefundenen Fahrzeuge und Fahrzeugteile waren nicht oder nur sehr unzureichend von Witterungseinflüssen geschützt.

Daraus ergibt sich nicht konkret genug, von welchen Teilen wirklich eine Grundwassergefährdung angenommen wurde.

 

Auch im vierten Absatz findet sich die Formulierung "Diese Fläche war am Überprüfungstag ebenfalls mit Motorblöcken und Fahrzeugteilen voll gestellt. In diesem Bereich wurden auch mehrere Gebinde (50 und 200 l Spanring- und Stahlspundfässer) vorgefunden, die teilweise mit Altöl gefüllt waren." Auch hier wird nicht angeführt, ob von diesen Gegenständen eine konkrete Gefahr einer Grundwassergefährdung ausgeht oder nicht und worin diese Gefährdung gelegen sei.

 

Im fünften Absatz des Spruches wird angeführt, dass auf diesem Grundstück gebrauchsfähige und teilweise nicht mehr gebrauchsfähige Lkw-Reifen, Fahrzeugachsen, beschädigte Fahrerkabinen, Kardanwellen, Spurstangen, Federbälge und Federpakete und Getriebeteile vorgefunden wurden, die "teilweise" mit Schmierstoffen behaftet waren bzw. waren viele Teile aufgrund der vor Witterungsflächen ungeschützten Lagerung unbrauchbar. Auch hier erfolgte keine genauere Differenzierung.

 

Der letzte fett geschriebene Absatz des Spruches lautet: "Durch diese Maßnahmen und durch die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt beim Betrieb ihrer zumindest zum Teil konsenslosen Anlage haben Sie eine mögliche Gefahr für Gesundheit von Mensch und Tier herbeigeführt (durch mögliche Austritte bzw. Auswaschungen von Betriebsmitteln)."

Durch diesen bloßen Pauschalverweis auf die oberen doch sehr weitschweifigen Ausführungen kann hier keine den § 44a VStG bzw. diesen Anforderungen genügende Spruchkonkretisierung aus den oben erwähnten Gründen angenommen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hingewiesen wird darauf, dass für den Fall, dass sich die Zustände nicht verändert haben, ein neuerliches Strafverfahren mit einem konkretisierteren Spruch ohne weiteres eingeleitet werden könnte.

 

6. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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