Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150700/10/Lg/Hu

Linz, 17.07.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn H-J B, K, B, D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 30. April 2008, Zl. BauR96-431-2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.   

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten. 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.     Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 30. Juli 2007 um 06.39 Uhr als Lenker eines Lkw mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen die mautpflichtige Innkreisautobahn A8, ABKM 37,400, Gemeinde Weibern, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu  haben, obwohl die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass für das tatgegenständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

2.     In der Berufung wird vorgebracht, dass das gegenständliche Fahrzeug von der Fa. F von einem österreichischen auf ein deutsches Kennzeichen umgemeldet wurde. Der Bw wurde vom Firmenchef, Herrn F, beauftragt, das deutsche Mautgerät umprogrammieren zu lassen. Auf seine Frage, was mit dem österreichischen Mautgerät passieren würde, wurde ihm vom Chef mitgeteilt, dass dieser sich darum kümmern werde, da dieses über eine Tankkarte laufe. Es sei dem Bw nicht möglich gewesen, dies zu überprüfen. Er habe sich auf die Aussagen seines Chefs verlassen. Er sei sich keiner Schuld bewusst und der Meinung, dass sich die Behörde an Herrn F zu wenden habe.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 18.10.2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Weiters ist angegeben, dass für das tatgegenständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt sei und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Gemäß § 19 Abs.4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 21.8.2007 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden, dieser Aufforderung sei aber nicht entsprochen worden, da die Ersatzmaut nicht binnen drei Wochen auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben worden sei.

 

Der Zulassungsbesitzer benannte am 14.11.2007 den Bw als Lenker des gegenständlichen Kfz zur Tatzeit.

 

Nach Strafverfügung vom 15.11.2007 erhob der Bw telefonisch am 21.1.2008 Einspruch.

 

Eine Aufforderung zur Stellungnahme zum Beweisergebnis blieb unbeantwortet.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin, als "Widerspruch" bezeichneten, eingebrachten Berufung und einer Aufforderung zur Nachreichung eines begründeten Berufungsantrages.

 

Dazu äußerte sich der Bw wie in der später eingebrachten Berufung vom 16.12.2008.

 

4. Über Aufforderung teilte die ASFINAG per E-Mail vom 18.6.2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit, dass die erste GO-Box für das gegenständliche Kennzeichen mit der Nr. am 27.1.2004 gelöst und am 31.7.2007 an einer Vertriebsstelle zurück gegeben worden sei. Im Zuge dieser Rückgabe sei eine neue GO-Box mit der Nr. gelöst worden. Eine Umschreibung des Kennzeichens sei nicht erfolgt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Wie aus der zitierten schriftlichen Stellungnahme der ASFINAG ersichtlich, war für das gegenständliche Kennzeichen sehr wohl eine GO-Box angemeldet. Wenn es dennoch zu der behaupteten Nichtentrichtung der Maut kam und welche Lenkerpflichten dadurch verletzt wurden, konnte in Anbetracht der Entscheidungsfrist nicht mehr eruiert werden. Daher war im Zweifel freizusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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