Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164228/5/Bi/Se

Linz, 16.07.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M P, F, vom 14. April 2009 gegen das Strafer­kennt­nis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 10. März 2009, VerkR96-31118-2008-Hai, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.3 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 21 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 14. Dezember 2008, 19.15 bis 19.45 Uhr, im Ortsgebiet von Frankenburg aH, Riegler Landesstraße, den Pkw      , vor dem Haus Hauptplatz .. im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" geparkt habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäfts­ver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe nicht freiwillig dort geparkt. Sie besitze ein älteres Fahrzeug, mit dem sie gelegentlich technische Probleme habe. Sie habe damals fremde Hilfe holen müssen und das habe länger als eine halbe Stunde gedauert. Sie ersuche deswegen und wegen ihrer Mindestpension von einer Bestrafung Abstand zu nehmen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Das Straferkenntnis wurde der Bw nach einem erfolglosen Zustellversuch am 25. März 2009 mit Beginn der Abholfrist am 26. März 2009 durch Hinterlegung bei der Zustellbasis Vöcklamarkt zugestellt.

Gemäß § 17 Abs.3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen dort zur Abholung bereitzuhalten und gilt mit diesem Tag, dh am 26. März 2009, als zugestellt; es sei denn, es ergibt sich, dass der Empfänger wegen Ortsabwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konn­te; jedoch wird die Zustellung an den der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Die Bw wurde mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 16. Juni 2009 auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass ausgehend von der Hinter­legung mit 26. März 2009 die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, auf die im ange­fochtenen Straferkenntnis ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde, mit 9. April 2009 geendet hat, sodass die am 14. April 2009 zur Post gegebene Beru­fung als verspätet eingebracht anzusehen wäre. Sie wurde eingeladen, eine eventuelle Ortsabwesenheit näher darzulegen

Das Schreiben des UVS wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 18. Juni 2009 mit Beginn der Abholfrist am 19. Juni 2009 bei der Zustellbasis 4870 Frankenmarkt hinterlegt. Die Bw hat das Schreiben nicht abgeholt.

Auf der Grundlage der objektiv bestehenden Verspätung des Rechtsmittels war somit  spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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