Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420308/12/WEI/Ni

Linz, 31.05.2002

VwSen-420308/12/WEI/Ni Linz, am 31. Mai 2002 DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des S wegen Zurückweisung am 9. April 2001 durch ein der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zurechenbares Grenzkontrollorgan vom Grenzübergang den Beschluss gefasst:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c und 79a AVG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit Eingabe vom 9. Mai 2001, eingelangt am 23. Mai 2001, erhob der Beschwerdeführer (Bf) "Beschwerde über Ablehnung der Einreise in Österreich" und führte dazu näher aus, dass ihm anlässlich einer Dienstreise mit dem Pkw, nach F in Deutschland am 9. April 2001 um 08.00 Uhr am Grenzübergang von einem Zollbeamten die Einreise verweigert und im Reisepass § 52/2/3a FrG eingetragen worden wäre. Er habe später erfahren, dass dies den Verdacht auf illegale Arbeit in Österreich bedeute. Sein Mitreisender B, der Direktor der Firma S, bestätigte in einer angeschlossenen Erklärung die Angaben des Bf. Zur Bescheinigung, dass der Bf keine Erwerbstätigkeit in Österreich ohne Erlaubnis anstrebte, wurde eine Rechnung vom 6. April 2001 an eine Firma G in F vorgelegt. Weiter schloss der Bf eine Kopie aus seinem Reisepass mit Sichtvermerken sowie der Zulassung des Kraftfahrzeuges und eine Arbeitsbestätigung der Firma S vom 9. Mai 2001 an.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt erstattete als belangte Behörde die Gegenschrift vom 12. Juni 2001, mit der sie unter Vorlage der Anzeige über die Zurückweisung der Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle, vom 9. April 2001, Zl. P 619, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Gegenschrift führt an, dass der Bf nicht wegen des Verdachts auf illegale Arbeitsaufnahme, sondern weil er im Jahr 1997 bereits einmal von der Gendarmerie wegen Diebstahls angezeigt und erkennungsdienstlich behandelt worden wäre. Der Bf hätte nur erklärt, dass das Gerichtsverfahren bereits abgeschlossen wäre. Angaben darüber, ob er verurteilt oder freigesprochen wurde, hätte er nicht gemacht. Da er den Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes nicht hätte entkräften können, wäre die Annahme berechtigt gewesen, dass der Aufenthalt des Bf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden wurde. Die Zurückweisung gemäß § 52 Abs 2 Z 3a FrG wäre somit zu Recht erfolgt.

2.1. Obwohl die Beschwerde nicht eigenhändig unterschrieben wurde, forderte der unabhängige Verwaltungssenat den Bf zunächst nicht zur schriftlichen Bestätigung auf, zumal vorerst kein Grund bestand, an der Echtheit zu zweifeln und im Laufe des Beschwerdeverfahrens ohnehin noch Parteiengehör zu gewähren war. Der Oö. Verwaltungssenat hat dem Bf mit Schreiben vom 28. Juni 2001 Parteiengehör gewährt und die Gegenschrift der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu der am 23. Mai 2001 eingebrachten Beschwerde in Kopie übermittelt. In der Folge langte weder eine Nachricht des Bf, noch ein Zustellnachweis beim unabhängigen Verwaltungssenat ein. Deshalb wurde das erwähnte Schreiben mit eingeschriebener Briefsendung vom 23. August 2001 neuerlich an den Bf abgesendet. Da daraufhin noch immer nicht der internationale Rückschein (Zustellnachweis) dem Oö. Verwaltungssenat innerhalb angemessener Frist zuging, leitete dieser ein Nachforschungsverfahren durch die Österreichische Post AG ein. Mit Note vom 19. März 2001 teilte die Österreichische Post mit, dass die eingeschriebene Sendung laut Auskunft der tschechischen Postverwaltung an den Empfänger ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Das Ausfolgedatum wurde allerdings nicht bekannt gegeben.

2.2. Im Hinblick auf die mangelnde Mitwirkung des Bf am Verfahren kamen beim Oö. Verwaltungssenat nunmehr Zweifel auf, ob das ursprüngliche Anbringen, das nicht eigenhändig und urschriftlich unterfertigt worden war, tatsächlich vom Bf stammte. Deshalb hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Bf schließlich mit Schreiben vom 23. April 2002, welches dieser laut internationalem Rückschein am 30. April 2002 eigenhändig übernommen hat, gemäß § 13 Abs 4 AVG eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift binnen 2 Wochen mit der Wirkung aufgetragen, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist seine Beschwerde nicht mehr behandelt wird. Außerdem wurde ihm nunmehr gemäß § 10 Zustellgesetz als Partei, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, aufgetragen, innerhalb von 2 Wochen für das gegenständliche Beschwerdeverfahren einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, widrigenfalls die Zustellung ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung beim Oö. Verwaltungssenat vorgenommen werden wird.

3. Nach Ausweis der dem unabhängigen Verwaltungssenat vorliegenden Aktenlage ist der Bf bis dato weder dem Auftrag zur schriftlichen Bestätigung der Beschwerde vom 9. Mai 2001, noch dem Auftrag zur Namhaftmachung eines österreichischen Zustellungsbevollmächtigten nachgekommen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs 4 AVG 1991 idF BGBl I Nr. 158/1999 kann die Behörde im Fall des Fehlens einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift auf einem schriftlichen Anbringen, wenn sie Zweifel hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen, und zwar mit der Wirkung, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bemessenden angemessenen Frist nicht mehr behandelt wird. Mit gleicher Wirkung kann auch die schriftliche Bestätigung eines mündlichen oder telefonischen Anbringens aufgetragen werden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat zuletzt mit Verfahrensanordnung vom 23. April 2002, zugestellt am 30. April 2002, einen entsprechenden Bestätigungsauftrag unter Setzung einer Frist von 2 Wochen erteilt, wobei der Bf ausdrücklich auf die Rechtsfolge des fruchtlosen Verstreichens der Frist hingewiesen wurde. Diesem Auftrag ist der Bf dennoch nicht nachgekommen, weshalb die gegenständliche Beschwerde meritorisch nicht weiter behandelt und das Verfahren eingestellt wird.

5. Da es sich um ein Mehrparteienverfahren handelt, war die Einstellung in Bescheidform auszusprechen. Ein Aufwandersatz findet nicht statt, weil im vorliegenden Fall keine kostenpflichtige Zurückziehung der Beschwerde iSd § 79a Abs 3 AVG 1991 angenommen werden kann. Eine Aufwandersatzpflicht ist für den gegenständlichen Sachverhalt nicht vorgesehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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