Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522297/6/Br/Ka

Linz, 21.07.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau  N V,    , S, z.H. Mag. H S, ÖAMTC-Rechtsabteilung, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 26.5.2009, Zl. F 07/276623, zu Recht:

 

    

     Der angefochtene Bescheid wird behoben; es wird das Vorliegen der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen für den Erwerb der Lenkberechtigung der beantragten Klasse festgestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67d Abs.1 AVG iVm § 11 Abs.3 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 31/2008 und § 17 Abs.3 Z4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 31/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wies die Behörde erster Instanz den Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse E ab.

Gestützt wurde diese Entscheidung auf  § 3 Abs. 1 Ziff. 3 Führerscheingesetz – FSG und § 17 Abs. 3 Ziff. 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Sie stellten am 30.4.2008 den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Eine Lenkberechtigung darf gemäß § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz nur erteilt werden, wenn die Person verkehrszuverlässig, gesundheitlich geeignet und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt ist.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Ziff. 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ist von Bewerbern um eine Lenkberechtigung eine verkehrspsychologische Stellungnahme erforderlich, wenn diese fünfmal der theoretischen oder viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen.

 

Sie haben die erforderliche praktische Fahrprüfung vier Mal nicht bestanden (19.12.2008, 16.1.2008, 13.3.2009 und 27.3.2009). In der dadurch erforderlichen amtsärztlichen Untersu­chung wurde Ihnen die Absolvierung einer Verkehrspsychologischen Untersuchung vorgeschrieben.

 

Verkehrspsychologische Stellungnahme Institut „lA-Sicherheit" vom 13.5.2009: Untersuchung am 2.5.2009

Die Beobachtungsfähigkeit ist ausreichend gegeben. Schwächen zeigen sich beim Konzentra­tionsvermögen, welches eine stark schwankende Genauigkeit aufweist. Auch in der Sensomo-torik zeigt sich eine unterdurchschnittliche Genauigkeit. Die reaktive Belastbarkeit, im Rah­men des Reaktionsverhaltens, ist durch eine überdurchschnittliche Anzahl ausgelassener Re­aktionen verringert. Die Reaktion ist gegeben. Insgesamt zeigen sich im Sinne der Fragestel­lung deutliche Schwächen..... Die Schwächen im Leistungsbereich könnten durch eine gro­ße Unsicherheit verstärkt worden sein; ausreichende Kompensationsmöglichkeiten sind, wie durch das Prüfungsversagen belegt wird, derzeit nicht im ausreichendem Ausmaß gegeben

..... Eine neuerliche Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit wird nicht vor

6 Monaten empfohlen.

Frau N V ist aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahr­zeugen der Gruppe 1 nur unter Berücksichtigung der kraftfahrspezifischen Leistungsbereiche derzeit nicht geeignet.

 

Amtsärztliches Gutachten Dr. H vom 19.5.2009:

In Anbetracht der in der Verkehrspsychologischen Stellungnahme angeführten Schwächen muss demnach amtsärztlicherseits in gegenständlichem Fall vorerst die Nichteignung ausge­sprochen werden.

Das gesamte Gutachten wurde bereits mit der Verständigung übermittelt.

 

Mit Schreiben der BPD Linz vom 19.5.2009 (incl. Kopie des amtsärztlichen Gutachtens) wurde Ihnen der Sachverhalt zu Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit gegeben, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

 

In Ihrer Stellungnahme vom 22.5.2009 fuhren Sie die negativen Ergebnisse bei den 4 praktischen Fahrprüfungen teils auf extreme Nervosität, teils auf Unsicherheiten bei der unterschiedlichen Ausbildung durch 3 verschieden Fahrlehrer. Weiters hätten Sie auch das Testergebnis bei der VPU kein vorbehaltloses Vertrauen, da bereits der Aufnahme der personenbezogen Daten Fehler passierten. Sie sind der Meinung, zum Lenken von Kraftfahr­zeugen geeignet zu sein und würden dies durch eine neuerliche positive VPU unter Beweis stellen wollen.

Dazu wird angeführt, dass gemäß § 18 Abs. 5 FSG-GV eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach der erstma­ligen Untersuchung nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen darf.

 

Da die Behörde keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Richtigkeit der Verkehrspsychologi­schen Untersuchung und des amtsärztlichen Gutachtens hat, wird einer vorzeitigen Wiederho­lung der VPU nicht zugestimmt.

 

Die gesundheitliche Eignnung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der beantragten Klasse(n) B liegt derzeit nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen war."

 

 

2. Dem tritt die Berufungswerber mit der von Ihrer Rechtsvertreterschaft fristgerecht erhobenen Berufung entgegen:

"Gegen den umseits bezeichneten Bescheid der BPD Linz erhebe ich in offener Frist

 

Berufung

 

und verweise bezüglich Begründung vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 26.5.2009.

Ergänzen möchte ich noch, dass ich auch bei der VPU sehr nervös war, weil ich in keinster Weise wusste, was mich erwartet. Dementsprechend unsicher war dann auch meine Herangehensweise. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass ein 4maliges Nichtbestehen der praktischen Fahrprüfung große Selbstzweifel hervorruft.

 

Ich habe die theoretische Führerscheinprüfung bereits positiv abgelegt und ist eine zeitliche Verzögerung von einem halben bis zu einem Jahr sicher nicht förderlich für das bereits erworbene theoretische Wissen.

 

Ich möchte daher umgehend eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung absolvieren, um meine Fähigkeiten - in weiterer Folge bei einer weiteren praktischen Fahrprüfung - unter Beweis stellen zu können.

 

Daher stelle ich nochmals den

 

Antrag,

 

ein neuerliches verkehrspsychologisches Gutachten anzuordnen bzw. zu genehmigen.

 

Linz, am 3.6.2009                                                                             N V"

 

 

 

3. Der Berufungsakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der Behörde erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt. In diesem Verfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung schien hier mit Blick auf das Berufungsvorbringen geboten.

 

4. Beweis erhoben wurde durch die Zuweisung zu einer neuerlichen verkerhspsychologischen Untersuchung  im Zuge des Berufungsverfahrens gemäß § 18 Abs.5 FSG-GV und deren Evaluierung durch den Amtsarzt.

 

 

4.1. Die Berufungswerberin hat sich am 16.7.2009 einer abermaligen Verkehrspsychologischen Untersuchung beim Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitätation – INFAR unterzogen.

Gemäß diesem Gutachten ist die Berufungswerberin für die Klasse B als geeignet begutachtet worden.

Darin wurden folgende Paramter erhoben:

"Tachistoskopischer Verkehrsauffassungstest (TAVTMB/S1):

Die rasche und detailgetreue optische Überblicksgewinnung liegt im oberen Normbereich.

 

Linienverfolgungstest (LVT/S2):

Es wird eine durchschnittliche gezielte visuelle Wahrnehmungsfähigkeit ausge-wiesen.

Reaktionstest (RT/S3):

Die kognitiv-motorische Reaktionsschnelligkeit und die motorische Umsetzungs-schnelligkeit liegen im Normbereich. Falsche Reaktionen zeigen sich nicht.

Wiener Determinationsgerät (DT/S5):

Die reaktive und konzentrative Dauerbelastbarkeit liegt im Normbereich. Die Reaktionssicherheit zeigt sich mit einem durchschnittlichen Wert. Unter hohen komplexen Anforderungen (2. Intervall) zeigt sich kein Leistungseinbruch.

Zwei-Hand-Koordination (2-HAND): 

Es zeigen sich eine grenzwertig im Normbereich liegende Geschwindigkeitsleistung und eine im unteren Normbereich liegende Genauigkeitsleistung.

Standad Progressiv Matrizes (SPM):

 Es wird eine durchschnittliche kognitive Auffassungsfähigkeit ausgewiesen.

Subtest “Zahlennachsprechen” aus der Wechsler Memory Scale (WMS-K):

Die unmittelbare Erinnerungsfähigkeit verbal dargebotener Informationen (sog. Immediat-gedächtnis) zeigt sich als überdurchschnittlich ausgeprägt.

 

Zusammenfassend gelangt der Verkehrspsychologe zur Auffassung, dass bei der Berufungswerberin anlässlich der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung am 16.07.2009, die Reaktionsfähigkeit, die reaktive und konzentrative Dauerbelastbarkeit, die Konzentrationsfähigkeit, die gezielte visuelle Wahrnehmungsfähigkeit und die rasche und detailgetreue optische Überblicksgewinnung als befriedigend vorhanden festgestellt werden konnten. Auch die sensomotorische Koordinationsfähigkeit war ausreichend gegeben. Die Kurzzeitmerkfähigkeit wurde sehr zufriedenstellend und die kognitive Auffassungsfähigkeit als befriedigend ausgebildet festgestellt. In keinem Teilbereich sind Defizite im Sinne der Fragestellung festzustellen. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist derzeit insgesamt befriedigend gegeben.

 

4.2. Betreffend dieses Ergebnis wurde mit dem begutachtenden Amtsarzt der Behörde erster Instanz Herrn Dr. H fernmündlich Rücksprache gehalten. Er beurteilt vor dem Hintergrund der für ihn im Ergebnis bindenden VPU-Begutachtung nunmehr die Eignung ebenfalls positiv.

Die Berufungsbehörde sieht daher keine Veranlassung diesen Angaben nicht zu folgen und die Berufungswerberin nicht neuerlich zur Fahrprüfung zuzulassen.

 

5.  Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 3 Abs.1 gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

     ...

     4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen.

 

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)

 

Nach § 18 Abs.5 FSG-GV war im Rahmen des Berufungsverfahrens die Durchführung einer abermaligen VPU anzuordnen. Dies einerseits mit Blick auf die grundsätzliche Unbeschränktheit der Beweismittel in einem gerichtsförmigen Verfahren und vor dem Hintergrund, dass eine Überforderung mit der Testsituation im Rahmen der VPU als wahrscheinlichste Ursache für das Testversagen bei der VPU anzunehmen ist  (VwGH 16.12.2008, 2008/11/0134).

 

5.1. Gemäß § 10. Abs.1 FSG ist vor der Erteilung der Lenkberechtigung die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse fachlich befähigt ist oder nicht.

 

(2) Kandidaten sind zur theoretischen Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nur zuzulassen, wenn sie

 

 

        

1. verkehrszuverlässig sind,

2. gesundheitlich geeignet sind und

3. die theoretische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule absolviert haben..

Der § 17 Abs.3 Z4 FSG-GV lautet:

(3) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen:

  1. Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,

  2. Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung des Bewerbers,

  3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)

  4. Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben  …….. (Hervorhebungen nicht im Originaltext).

 

 

6.2. Da die Eignungsvoraussetzungen nunmehr gutachterlich untermauert vorliegen sind die Voraussetzungen zur neuerlichen Ablegung der Fahrprüfung bzw. zum Nachweis der fachlichen Befähigung gegeben.

Auf die Zulassung zum Verfahren für den Erwerb einer Lenkberechtigung besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 22.10.2001, 2001/11/0165 mit Hinweis auf h. Erk.v. 12.3.2008, VwSen-521862/10/Br/Ps).

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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