Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164273/5/Br/Ka

Linz, 31.07.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn C V, geb.    , W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 13.05.2009, Zl. VerkR96-977-2009-Hof, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafen auf jeweils 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf  je 12 Tage ermäßigt werden.

 

II.   Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf je 50 Euro. Für das Berufungsverfahren entfallen Kostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – VStG.

Zu II.: § 65 VStG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz verhängte wegen zweimaligen Lenkens eines Pkw nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs.3 u. § 37 Abs. 4 über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in Höhe von je 730 Euro und für den Nichteinbringungsfall je eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen,  weil er am 07.03.2009, gegen 21:30 Uhr in der Gemeinde Nebelberg (Güterweg Stift am Grenzbach),

1) am 08.03.2009 zwischen 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr (wieder zurück) den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen     (D) auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid entzogen wurde: Behörde: Landratsamt Passau, Bescheid vom 13.08.2007, GZ.: 431-12.

2) habe er am 09.03.2009 gegen 02:30 Uhr in der Gemeinde Nebelberg (Güterweg Stift am Grenzbach, Güterweg Spielberg und Nebelberger-Landesstraße), den PKW behördliches Kennzeichen     (D) auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid entzogen wurde: Behörde: Landratsamt Passau, Bescheid vom 13.08.2007, GZ.: 431-12.

 

 

1.1.Betreffend die Strafzumessung ging die Behörde erster Instanz von folgenden Erwägungen aus:

"Gemäß § 1 Abs. 3 FSG 1997 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B+E einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt.

 

§ 37 Abs. 1 FSG lautet: "Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar."

 

Gemäß § 37 Abs. 4 FSG 1997 ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Mit einer Bestrafung war vorzugehen, weil nach den Umständen der Tat eine fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen ist, somit das Verschulden nicht als geringfügig bezeichnet werden kann.

Bei der Strafbemessung, die entsprechend dem Unrechtsgehalte der Tat im Sinne des § 19 VStG unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte, war kein Umstand erschwerend oder mildernd zu werten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

 

 

2.  Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 20. Mai 2009 zugestellt. Durch protokollarisches Anbringen vor der Behörde erster Instanz am 28. Mai 2009 erhebt er gegen das Strafausmaß fristgerecht Berufung. Darin bringt er zum Ausdruck, dass er zum Zeitpunkt wo er sich äußern hätte können, er den Termin übersehen habe und  jetzt angeben möchte, dass ihm die Strafe (gemeint die Strafen) zu hoch erschienen.

 

 

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Ferner wurde im Wege des Landratsamtes Passau Information über den Status der Fahrerlaubnis des Berufungswerbers eingeholt. Ebenfalls wurde der Berufungswerber zur Bekanntgabe seiner Einkommensverhältnisse aufgefordert.

Eine Berufungsverhandlung konnte auf Grund der unstrittigen Aktenlage unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

4.1. Auf Grund des Auszuges aus der Füherscheindatei des Landratsamtes Passau vom 13.7.2009 befand sich der Berufungswerber vom 1.2.2005 bis zum 13.8.2007 im Besitz einer Fahrerlaubnis. Im Rahmen einer Inhaberüberprüfung verzichtete er auf die Fahrerlaubnis. Gegenwärtig ist wieder ein Antrag auf Neuerteilung für die Klassen B, M, L und S gestellt, welches innerhalb der Begutachtungsfrist noch nicht abgeschlossen ist.

Der Berufungswerber hat bislang auf das h. Schreibens vom 14.7.2009 seine derzeitigen Einkommens- u. Vermögensverhältnisse der Berufungsbehörde nicht bekannt gegeben. Es war daher von dem im genannten Schreiben durch Schätzung ohnedies sehr niedrigen Annahmen auszugehen gewesen.

 

 

 

 

5. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die. Durch diesen Verstoß wurde gesetzlich geschützten Zielen nachhaltig entgegen gewirkt.

Im Lenken ohne entsprechender Berechtigung wird gesetzlich geschützten Interessen, nämlich nur entsprechend berechtigte Lenker am Verkehr aktiv teilnehmen zu lassen, in schwerwiegender Weise zuwider gehandelt.

§ 37 Abs.2 zweiter Satz FSG sieht im Übrigen auch vor, dass Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden können, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde.

Gemäß der österreichischen Rechtslage kann angesichts des Verzichtes auf die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis (Lenkberechtigung) von der den Strafrahmen bestimmenden Tatbestandsvoraussetzung eines Lenkens "trotz entzogener Lenkberechtigung" (§ 37 Abs.4 Z1 FSG [Strafrahmen ab 726 Euro]) nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist hier von einem Lenken entgegen des § 1 Abs.3 FSG "ohne erteilter Lenkberechtigung" (§ 37 Abs.3 Z1 FSG [Strafrahmen ab 363 Euro])  auszugehen gewesen.

Angesichts des nicht mehr unbelasteten Vorlebens des Berufungswerbers  und mit Blick auf den bis zu €  2.180 reichenden Strafrahmen, ist selbst bei den hier anzunehmenden ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und trotz des Milderungsgrundes der Geständigkeit eine den nunmehrigen Mindeststrafsatz doch übersteigenden Geldstrafe geboten um dem Präventionsgedanken gerecht zu werden.

Dies insbesondere, weil der Berufungswerber das Fahrzeug  im Zusammenhang mit einem strafrechtlich inkriminierten Zweck verwendete. Andererseits ist seine Einsichtigkeit als strafmildernd zu werten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis zur Geldstrafe im geringeren Umfang zu ermäßigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

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